Rz. 148
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Grundsätzlich beruhen ‚Renten’ auf früher geleisteten Beiträgen; das unterscheidet sie vom (Versorgungs-)Lohn (vgl zB BFH 216, 124 = BStBl 2007 II, 402; BFH/NV 2015, 1390). Beruht das vom ArbG bezogene Ruhegehalt auf früheren Beitragsleistungen des ArbN, die er aus Arbeitslohn oder Vermögen erbracht hat, ist es als Leibrente iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG zu behandeln (BFH 216, 124 – aaO). Ebenso sind die Leistungen aus einer Versicherung kein Arbeitslohn, wenn bereits die Beiträge, die der ArbG an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn waren (BFH/NV 2011, 39). Deshalb werden Renten auf Grund einer vom ArbG abgeschlossenen Direktversicherung, aus > Pensionskassen oder einem > Pensionsfonds als sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 5 EStG besteuert. Wird hingegen ein beitragsfreier Pensionsanspruch durch eine Kapitalabfindung abgegolten, handelt es sich um Arbeitslohn (BFH 179, 380 = BStBl 1996 II, 169). Das Altersruhegeld aus der GRV zählt mit dem sog Besteuerungsanteil zu den Einkünften iSv § 22 Nr 1 EStG (> Renteneinkünfte Rz 23 ff).
Zum Arbeitslohn gehören hingegen Ruhegelder, Betriebs-(Werks-)Pensionen sowie Beamtenpensionen, für die der ArbN keine Versicherungsbeiträge gezahlt hat, (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG iVm § 2 Abs 2 Nr 2 LStDV; > Versorgungsbezüge). Das gilt zB für die Versorgung ehemaliger ArbN des > Europäisches Patentamt (BFH 257, 140 = BStBl 2017 II, 636) sowie von ehemaligen NATO-Bediensteten (BFH 216, 124 = BStBl 2007 II, 402; > NATO Rz 4). Entsprechendes gilt für die Versorgung eines Beamten, der dem Dienstherrn während seiner Beurlaubung einen > Versorgungszuschlag gezahlt hat (keine Leibrente; BFH/NV 2017, 888). Hat sich der ArbN allerdings mit eigenem Kapital in eine Versicherung ‚eingekauft’, sind die vom ArbG zufließenden Versorgungsbezüge insoweit Leibrenten iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG (BFH 161, 16 = BStBl 1990 II, 1062; > Renteneinkünfte Rz 23 ff).
Ergänzend > Ausländische Pensionskassen, > Auslandspensionen, > Betriebliche Altersversorgung, > Bürgschaft Rz 6, > Deutsche Bahn Rz 7 Versicherungsanstalt, > Pensionierte Arbeitnehmer und > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern.
Rz. 148/1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Zu sonstigen Einkünften können auch wiederkehrende Leistungen aus einer vom ArbG abgeschlossenen Unfallversicherung führen, soweit sie auf Lebenszeit des Berechtigten gezahlt werden (Leibrente iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG; > Renteneinkünfte Rz 20 ff) und kein stpfl Arbeitslohn sind (zu Einzelheiten > Unfallversicherung Rz 17 ff [19/2]). Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs 1 Alt 2 BGB) sowie Schmerzensgeldrenten (§ 253 BGB [§ 847 BGB aF]) sind aber nicht besteuerbar (zu Einzelheiten > Schadensersatz).
Rz. 148/2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Zu den sonstigen Einkünften iSv § 22 Nr 3 EStG gehören die an die Arbeitskollegen weitergegebene Aufsichtsratvergütung (BFH 150, 555 = BStBl 1987 II, 822; > Rz 122) sowie Bestechungsgelder (vgl BFH/NV 2007, 1887 mwN; BFH 250, 362 = BStBl 2015 II, 1019; > Schmiergelder Rz 1, 2). Sonstige Einkünfte sind außerdem Zuwendungen an den ArbN eines Mitglieds-Unternehmens, mit denen eine Berufsgenossenschaft erfolgreiche Unfallverhütung prämiert (BFH 76, 843 = BStBl 1963 III, 306). Zu einer Entschädigung nach § 611a BGB aF an den Bewerber für einen Arbeitsplatz bei einer geschlechtsdiskriminierenden Ausschreibung vgl BArbG vom 05.04.2004 – 8 AZR 112/03, DB 2004, 1944 sowie > Diskriminierung; ebenso eine arbeitsgerichtlich zugesprochene Vergütung wegen geplanter, aber nicht zustande gekommener Hofübergabe (BFH 221, 157 = BStBl 2008 II, 868). Bei Organmitgliedern und Mitgliedern von Vereinen kommt es ebenfalls darauf an, inwieweit die Tätigkeit und die dafür gezahlte Vergütung auf der Mitgliedschaft beruht; zu einem Beispiel bei einem Mitglied einer als Verein organisierten Sekte vgl BArbG vom 26.09.2002 5–AZB–19/01, DB 2003, 47. Derartige Vergütungen führen ebenfalls zu Einkünften iSd § 22 Nr 3 EStG. Zu weiteren Hinweisen > Amateursportler, > Ehrenamt. Beruht die Vergütung aber nicht unmittelbar auf der Mitgliedschaft, spricht ein erheblicher Umfang der Tätigkeit, der Anlass für eine Leistungsvergütung gibt, für ein Dienstverhältnis (> Amateursportler Rz 3, > Vereinsvorsitzende).
Wegen der Erträge aus der Verwertung am Arbeitsplatz herumliegender Coca-Cola-Flaschen vgl BFH 110, 22 = BStBl 1973 II, 727 (> Rz 49, 126). Auch die Provision, die ein ArbN für die Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung erhält, ist idR kein Arbeitslohn, sondern führt zu sonstigen Einkünften (> Bürgschaft Rz 6, > Provisionen). Ebenso sind die bei einer Fernsehshow gewonnenen Preisgelder sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG (BFH 220, 67 = BStBl 2008 II, 469); vgl außerdem BFH 237, 197 = BStBl 2012 II, 581 zu einem "Projektgewinn" bei "Big Brother"; > Preisgelder Rz 3 ff); Gleiches gilt für ein von einem Privaten oder Unternehmen gewährtes Stipendium (EFG 2000, 1137).
Rz. 149
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
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