Rz. 40
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Eine besteuerbare Einnahme kann der ArbN unabhängig davon haben, ob dem ArbG überhaupt (vgl BFH 100, 202 = BStBl 1971 II, 55) und ggf in welcher Höhe Aufwand entsteht. Arbeitslohn ist eine Leistung des ArbG selbst dann, wenn sie bei ihm zu keinen messbaren Aufwendungen führt (zB der Mitflug des ArbN einer Fluggesellschaft, vgl EFG 1993, 155; > Fliegendes Personal); ergänzend > Rz 33; zur Bewertung > Sachbezüge Rz 32 ff, 37ff. Ebenso belasten den ArbG idR keine Aufwendungen, wenn Dritte dem ArbN Vorteile zuwenden (> Rz 155).
Rz. 41
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Ferner ist es grundsätzlich unerheblich, woher ein ArbG die Mittel zur Erfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber seinen ArbN erhält (BFH 179, 380 = BStBl 1996 II, 169). Auch der Teil des Arbeitslohns, den der ArbG aus staatlichen Zuschüssen wie Lohnzuschüsse der Agentur für Arbeit finanziert (> Arbeitsförderung Rz 1), gehört beim ArbN zum Arbeitslohn. Etwas anderes – keine Entlohnung – kann ausnahmsweise gelten, wenn der ArbG letztlich nur dem Staat bei der Erfüllung der von diesem mit eigenen Mitteln geförderten Ziele behilflich ist (> Rz 45).
Rz. 42
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Andererseits können dem ArbG Aufwendungen entstehen, ohne dass sie für den ArbN zu Arbeitslohn führen, so zB bei den > Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 13), oder dem ArbN erst später zufließen, zB beim Aufbau eines > Arbeitszeitkonto oder iRd > Betriebliche Altersversorgung.
Rz. 43
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Nicht entscheidend für die Bestimmung von Arbeitslohn ist es außerdem, ob der ArbG den ihm dafür entstehenden Aufwand als > Betriebsausgaben abziehen kann; eine Abhängigkeit zwischen BA und Arbeitslohn besteht nicht. Entscheidend ist allein, ob die Leistung des ArbG für den ArbN einen Wert hat (BFH 179, 312 = BStBl 1996 II, 239; > Rz 33). Es führt weder jede BA im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu Arbeitslohn, noch wird Arbeitslohn stets als BA berücksichtigt. In bestimmten Fällen ist der Abzug der Betriebsausgaben dem ArbG gesetzlich versagt, zB bei den Kosten für die Unterhaltung einer Jagd (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 4 EStG). Gleichwohl entsteht beim ArbN Arbeitslohn, wenn ihm die private Nutzung dieser Jagd ermöglicht wird (> Jagd). Keine BA entstehen dem ArbG ferner, soweit Arbeitslohn für eine private > Haushaltshilfe gezahlt wird; Entsprechendes gilt für Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen. Auf dieser unterschiedlichen Bestimmung von Arbeitslohn und BA beruht übrigens die Notwendigkeit, außerhalb der betrieblichen Finanzbuchhaltung ein > Lohnkonto zu führen (§ 41 EStG), in dem die Einnahmen (= Arbeitslohn) des ArbN erfasst werden.