Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Bei dem Begriff des Arbeitsmittels geht es um die Abgrenzung der abziehbaren von den wegen überwiegend privater Nutzung nicht abziehbaren Aufwendungen. Ein Arbeitsmittel ist nur gegeben, wenn das Wirtschaftsgut (WG) so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (> Rz 2, 4). Die Aufwendungen für ein Arbeitsmittel kann ein ArbN als > Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG).
Einer besonderen Regelung in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG bedarf es, weil im Rahmen der Überschusseinkünfte (> Einnahmen-Überschussrechnung, ergänzend > Einkünfte Rz 1) grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten der WG, die der Einnahmeerzielung dienen, nicht abziehbar sind (vgl BFH 138, 44 = BStBl 1983 III, 410). Ein dem Betriebsvermögen entsprechendes > Arbeitsvermögen hat ein ArbN grundsätzlich nicht.
Bei arbeitsuchenden ArbN kann die Anschaffung von Arbeitsmitteln zu (vorweggenommenen) WK führen, wenn sie sich damit im erlernten Beruf auf dem Laufenden halten wollen und tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (BFH/NV 1997, 98). Daneben sind Aufwendungen für überwiegend privat genutzte WG entsprechend ihrer beruflichen Nutzung anteilig als WK zu berücksichtigen (> Rz 6). Ebenso ist es – ausnahmsweise –, wenn solche privaten WG aus Gründen, die in der beruflichen Sphäre liegen, beschädigt oder zerstört worden sind; abziehbar sind die erforderlichen Reparaturkosten oder der Wertverlust des Gegenstands (> Werbungskosten Rz 42 ff), soweit sie nicht wie zB durch die > Entfernungspauschale Rz 77 ff abgegolten werden; ergänzend > Diebstahl.
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (BFH 230, 348 = BStBl 2011 II, 45 mwN; BFH 230, 317 = BStBl 2011 II, 723 mwN). Hierfür kommen Gegenstände – das sind Sachen und Rechte (immaterielle WG) – in Betracht, die objektiv geeignet und subjektiv vom ArbN dazu bestimmt sind, dem Beruf zu dienen (BFH 148, 469 = BStBl 1987 II, 262).
Rz. 3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Aufwendungen müssen nicht üblich, notwendig oder zweckmäßig sein; es genügt, wenn der ArbN sie für geeignet halten kann (BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368). Deshalb sind auch außergewöhnlich hohe Aufwendungen abziehbar, sofern sie bezogen auf die berufliche Stellung und die Höhe der > Einnahmen nicht unangemessen sind. Zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 28, 57–59, 90–91/1.