Rz. 22
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Nach § 7d SGB IV sind die Wertguthaben nach den Vermögensanlagevorschriften der SV-Träger (§§ 80ff SGB IV) verzinslich anzulegen und nach § 7e SGB IV gegen das Risiko der Insolvenz des ArbG abzusichern. Zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens muss ein Rückfluss mindestens in Höhe der dem Wertguthabenkonto zugeführten Beträge zur Verfügung stehen (§ 7d Abs 3 SGB IV). Fraglich erscheint jedoch die Überwachung der offenbar vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise als Anlegerschutz geforderten Wertguthabengarantie, weil nur die geforderte Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV der Rentenversicherungsprüfung unterliegt. Als Folge dieser sozialrechtlichen Schutzvorschriften zur Vermögensanlage verlangt auch die FinVerw eine sog Zeitwertkontengarantie, dh das angesammelte Wertguthaben muss entweder der ArbG oder das externe Anlageinstitut, bei dem das Wertguthabenkonto geführt wird, während der gesamten Auszahlungsphase garantieren (BMF vom 17.06.2009 unter B V, BStBl 2009 I, 1286, > Anh 2 Zeitwertkonten). Dazu kann ein Pfandrecht zu Gunsten des ArbN an einem Vermögenswert des ArbG (zB ein bei einem Kreditinstitut geführtes Guthaben, Wertpapierdepot oder eine Rückdeckungsversicherung) bestellt werden. Dadurch kommt es noch nicht zum > Zufluss von Arbeitslohn, weil der ArbN keine Verfügungsmacht über das verpfändete Vermögen erwirbt. Pfandrechte verändern grundsätzlich nicht die steuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern (> R 40b.1 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Satz 2 LStR; zu einer ähnlichen Gestaltung > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 49/4). Die späteren Zahlungen des ArbG sind uE > Arbeitslohn, keine Rente. Das gilt auch für Zinsen auf das Wertguthaben (vgl BAG 126, 325 vom 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, DB 2008, 600).
Rz. 23
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Den Gegenwert eines Wertguthabens (> Rz 12) kann der ArbG außerbetrieblich in einem Fonds anlegen (vgl § 7d Abs 3 iVm § 80 SGB IV). Solange der Fonds dem ArbG lediglich dazu dient, die Leistungen an den in den Vorruhestand oder eine sonstige Freistellungsphase getretenen ArbN zu finanzieren, fließt dem ArbN bei der Anlage kein Arbeitslohn zu. Auch die Ansammlung von Zinsen durch einen Fonds ändert daran nichts. Das gilt auch, soweit die Leistungen auf den im Fonds angesammelten Zinsen und anderen Kapitalerträgen beruhen. Solche Kapitalerträge werden dem ArbG zugeordnet und sind von diesem zu versteuern. Entsprechend führen die vom ArbG getragenen Kosten des Fonds nicht zu > Arbeitslohn. Knoll, DB 2003, 965, übersieht uE, dass ein "Weiterreichen" von Zinsen an ArbN zum > Zufluss von Arbeitslohn führt; zu den Einkünften aus Kapitalvermögen des ArbN gehören solche Zinsen nur, wenn das Fondsvermögen in dessen Eigentum steht.
Rz. 24
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Wird der Sachverhalt jedoch derart gestaltet, dass der ArbN in Höhe der seinem Zeitwertguthaben entsprechenden Beträge Ansprüche gegen den Fonds erwirbt, fließt uE in entsprechender Höhe Arbeitslohn zu, der sofort dem LSt-Abzug unterliegt. Spätere Leistungen aus dem Fonds werden als > Renteneinkünfte besteuert. Die Einflussnahme des ArbN auf die Art der Vermögensanlage des Wertguthabens durch den ArbG allein führt aber noch nicht zu einem sofortigen Zufluss des angesparten Arbeitslohns.
Rz. 25
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Möglich erscheint auch eine Gestaltung, bei der der ArbG den Gegenwert des Zeitwertguthabens in Form von Beiträgen an eine zugunsten des jeweiligen ArbN abgeschlossene Rentenversicherung leistet, aus der nur er selbst Ansprüche erwirbt (Rückdeckungsversicherung; > Betriebliche Altersversorgung Rz 45 ff). In diesem Fall liegt ein Fall der Umwandlung von Aktiv- in Versorgungslohn vor (> Gehaltsumwandlung). Die vom ArbG gezahlten Beiträge sind kein gegenwärtig zufließender > Arbeitslohn; erst die Versorgungsleistungen werden besteuert. Eine Verpfändung oder aufschiebend bedingte Abtretung (> Bedingung) der Ansprüche des ArbG gegen die Versicherung führt nicht zum Zufluss (> R 40b.1 Abs 3 Satz 2 Nr 3 LStR).