Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ein erheblicher Teil der ArbN in Deutschland verfügt bereits über ein Arbeitszeitkonto (vgl BT-Drs 16/10289). Es ermöglicht eine Flexibilisierung der Beschäftigungszeiten und wird aus unterschiedlichen Motiven und in verschiedenen Ausprägungen vereinbart. Wird ein Zeitkonto durch Gutschrift von Arbeitszeiten aufgebaut, drückt das Zeitguthaben arbeitsrechtlich den Vergütungsanspruch des ArbN lediglich in anderer Form aus (BAG vom 13.03.2002 – 5 AZR 43/01, DB 2002, 2383); ein negatives Guthaben wird als Vorschuss auf den > Arbeitslohn behandelt (BAG vom 13.12.2000 – 5 AZR 334/99, DB 2001, 1565). Ein Arbeitszeitguthaben entspricht wirtschaftlich einem Darlehen des ArbN, das einer besonderen Sicherung für den Fall der Insolvenz des ArbG bedarf (> Rz 3). Zu einem Wertguthaben, das ein Kreditinstitut für den ArbG verwaltet, > Rz 15, 23.
Zu unterscheiden sind besonders folgende Fallgruppen:
Rz. 1/1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Fallgruppe 1: Kurzfristige Arbeitszeitkonten (zB bei Gleitzeit) zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall, besonders zur Vermeidung von Überstunden (Interesse des ArbG) und zur Anpassung an private Lebensumstände (Interesse des ArbN). Sie erlauben oft nur geringe Zeitguthaben oder Fehlbeträge und sind kurzfristig auszugleichen. Sie ermöglichen es, Mehrarbeit nicht zusätzlich zu vergüten, sondern in einem festgelegten Umfang gegen Freizeit zu tauschen.
Rz. 1/2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Fallgruppe 2: Mittelfristig ausgelegte Arbeitszeitkonten zur Anpassung an saisonale Schwankungen, die in größeren Zeiträumen auftreten (Interesse des ArbG) oder um eine Pause im Berufsleben einzulegen (Interesse des ArbN). Im öffentlichen Dienst ist zB in mehreren Bundesländern ein Sabbatjahr (> Sabbatical) besonders für den Schuldienst eingeführt worden, um Zeiten eines größeren und eines geringeren Bedarfs an Lehrpersonal auszugleichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich die Beschäftigten für einen bestimmten Zeitraum vom Dienst befreien lassen, wenn sie vorher die während dieses Zeitraums zu zahlende Vergütung ansparen, indem sie sich bei voller Stundenzahl nur einen Teil ihrer Bezüge auszahlen lassen.
Rz. 1/3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Fallgruppe 3: Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten, die es ArbN ermöglichen, eine berufliche Auszeit zu nehmen (> Rz 5) oder früher in den Ruhestand zu gehen. Bestrebungen vom ArbG, sich von älteren ArbN zu trennen, korrespondieren dabei mit dem Interesse, trotz Verknappung von Arbeitsplätzen jungen Menschen einen Einstieg in das Berufsleben zu ermöglichen. Dazu dienen nicht allein die Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (> Altersteilzeit). Ergänzend kann es dem ArbN ermöglicht werden, auf Entlohnung für bezahlte Mehrarbeit, bezahlte Erholungspausen, > Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder auch auf bestimmte Sonderleistungen wie > Urlaubsgelder, > Weihnachtsgratifikationen oder eine > Gewinnbeteiligung zugunsten einer Zeitgutschrift zu verzichten, die auf einem Lebensarbeitszeitkonto angespart wird. Typisch für diese Sachverhalte ist es, dass die Auszahlung in der Ansparphase verdienter Bezüge durch eine arbeitsrechtlich verbindliche Vereinbarung auf eine spätere Zeit (Auszahlungsphase) verschoben wird, in der der ArbN von der Arbeitsleistung freigestellt ist.