Rz. 71
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei einer gemeinsamen Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen/die Eheleute ist für jede Person getrennt zu prüfen, ob bzw in welchem Umfang WK zu berücksichtigen sind. Jede Person kann grundsätzlich die von ihr getragenen Aufwendungen abziehen. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an (BFH 256, 150 = BStBl 2017 II, 941). Der Höchstbetrag des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG ist personenbezogen und kann von jedem Stpfl ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen in seiner Person vorliegen (BFH 256, 143 = BStBl 2017 II, 938). Es ist somit getrennt für jede Person zu prüfen, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (BFH 227, 31 = BStBl 2010 II, 337; zu Einzelheiten > Rz 40 ff). Ist das Ergebnis positiv, kann die Person die von ihr getragenen Aufwendungen unbeschränkt abziehen. Ist das Ergebnis negativ, ist weiter zu prüfen, ob bis einschließlich VZ 2022 der Abzug bis zu 1 250 EUR in Betracht kommt (> Rz 45 ff) oder ob das Abzugsverbot zunächst sämtliche Aufwendungen erfasst. Gff kann (dann aber) die Homeoffice-Pauschale angesetzt werden (> Rz 90 ff). Zum anteiligen Abzug als SA bei Nutzung zur Berufsbildung > Rz 77.
Rz. 71/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei der Ermittlung der > Einkünfte können grundsätzlich nur die vom Stpfl selbst getragenen Aufwendungen berücksichtigt werden. Auch bei zusammenveranlagten Eheleuten werden die Einkünfte getrennt ermittelt (> Ehegattenbesteuerung Rz 27 ff). Drittaufwand mindert die Einkünfte des Stpfl grundsätzlich nicht, weil seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht geringer wird. Drittaufwand ist aber nicht gegeben, wenn der Dritte für Rechnung des Stpfl lediglich zur Abkürzung des Zahlungswegs oder bei abgekürztem Vertragsweg an den Gläubiger leistet; zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 23 ff.
Rz. 72
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Nutzen Eheleute als Miteigentümer des von ihnen bewohnten Hauses beruflich denselben Raum und haben sie gemeinsam die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen, so sind ihnen die AfA, Schuldzinsen und Energiekosten nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen (BFH 226, 31 = BStBl 2010 II, 337). Ein Miteigentümer nutzt die Räume eines Gebäudes nur in Ausübung seines Rechts als Miteigentümer (BFH 189, 174 = BStBl 1999 II, 774). Miteigentum der Ehegatten kann auch hinsichtlich der Ausstattungsgegenstände (Lampe, Ablagetisch, Gardine, Regale) widerlegbar vermutet werden.
Rz. 72/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Einem > Ehegatten, der ein häusliches Arbeitszimmer in einem Gebäude nutzt, das sich im Allein- oder Miteigentum des anderen Ehegatten befindet, entstehen insoweit WK, als ihm eigene Aufwendungen entstehen. Das gilt auch, wenn mehrere Personen (zB > Ehegatten oder Partner einer > Nichteheliche Lebensgemeinschaft) eine Wohnung mieten und nur ein Mieter einen Raum als Arbeitszimmer nutzt. Die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen sind bei ihm als WK abzugsfähig, sofern er Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat (FG Düsseldorf vom 09.09.2022 – 3 K 2483/20 E, EFG 2022, 1825 = HaufeIndex 15 399 688). Das allen Einkunftsarten (> Einkünfte Rz 1) zugrundeliegende > Nettoprinzip gebietet grundsätzlich den Abzug der zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (BFH 176, 267 = BStBl 1995 II, 281). Ergänzend vgl im Einzelnen H 4.7 – Drittaufwand – EStH.
Rz. 72/2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Nutzen die > Ehegatten zusammen ein Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung, so sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen (BFH 226, 31 = BStBl 2010 II, 337). Trägt nur einer von ihnen die Aufwendungen für ein Dauerschuldverhältnis wie den Mietzins, kann der andere diesen Aufwand nicht als WK/BA bei seinen Einkünften abziehen. Die Aufwendungen sind aber als solche des Stpfl abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt wie zB die anteiligen Energiekosten oder Reparaturaufwand (BFH 191, 301 = BStBl 2000 II, 314).
Rz. 72/3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zum Abzug der grundstücksorientierten Aufwendungen ergeben sich danach bei > Ehegatten und ebenso für eingetragene > Lebenspartner, aber auch für eine > Nichteheliche Lebensgemeinschaft, folgende Möglichkeiten:
Eigentum/Besitz der Wohnung: |
Aufwendungen werden gezahlt vom: |
Abzugsfähig sind: |
Allein der das Arbeitszimmer Nutzende ist Eigentümer oder Mieter |
Konto der/des Nutzenden |
die gesamten Aufwendungen |
Gemeinschaftskonto |
die gesamten Aufwendungen |
Konto des anderen Ehegatten/Partners |
keine Aufwendungen |
Miteigentum beider Ehegatten/Partner bzw von beiden gemietet |
Konto der/des Nutzenden |
die gesamten Aufwendungen |
Gemeinschaftskonto |
Grundsätzlich die gesamten Aufwendungen, jedoch maximal in Höhe des Miteigentums-/Mietanteils (wenn das Arbeitszimmer diesen Anteil übersteigen sollte) |
Konto des anderen Ehegatten/Part... |