Rz. 75

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Wird ein Raum, der die Voraussetzungen für ein ‚häusliches Arbeitszimmer’ erfüllt, weil er Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Stpfl ist (> Rz 40 ff), während eines bestimmten Zeitraums innerhalb eines VZ nicht unerheblich auch privat genutzt zB bei Aufnahme oder Beendigung bestimmter Tätigkeiten im Verlauf des Kalenderjahres, so werden die Aufwendungen zeitanteilig in abziehbare und nicht abziehbare aufgeteilt (vgl BFH/NV 2006, 504). Der bis einschließlich VZ 2022 geltende Höchstbetrag von 1 250 EUR (> Rz 45 ff) ist ein Jahresbetrag; er wird nicht aufgeteilt, wenn das Arbeitszimmer nicht ganzjährig beruflich/betrieblich genutzt wurde (BMF vom 06.10.2017, Rz 22, BStBl 2017 I, 1320, > Anh 2 Arbeitszimmer).

 

Beispiel 1:

ArbN A hatte den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bis dato in seinem Arbeitszimmer. Ab dem 01.10.2023 betraut sein ArbG ihn mit anderen Aufgaben, die er im sodann neu zur Verfügung gestellten dienstlichen Büro erledigt. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer vom 01.01.2023 bis 30.09.2023 sind in voller Höhe abzugsfähig. Für das 4. Quartal 2023 ist ein Abzug ausgeschlossen.

 

Beispiel 2:

ArbN B, bis dato im Kultusministerium beschäftigt, wurde ab dem 01.08.2021 als Lehrer eingesetzt. Für die Vorbereitung des Unterrichts stand ihm seither in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ab dem 01.08.2021 können für die VZ 2021 und 2022 bis zum Höchstbetrag von 1 250 EUR berücksichtigt werden (> Rz 45 ff).

 

Rz. 76

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Wird das Arbeitszimmer für eine spätere Nutzung vorgehalten, die einen Vollabzug nicht ausschließt, werden die darauf entfallenden Aufwendungen ebenfalls zeitanteilig als vorweggenommene WK/BA berücksichtigt (BFH 214, 158 = BStBl 2006 II, 600: Einrichtung eines erst im Folgejahr genutzten Platzes für > Tele[heim]arbeit). Auch wenn ein Arbeitszimmer während einer längeren Phase der Erwerbslosigkeit weiter genutzt wird, werden die Aufwendungen als WK/BA nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem dies bei der zu erwartenden späteren beruflichen Tätigkeit zulässig wäre (BFH 202, 561 = BStBl 2004 II, 888 und BFH/NV 2005, 48: Erziehungsurlaub; BFH 212, 118 = BStBl 2006 II, 329 und BFH/NV 2012, 418: vorübergehende Erwerbslosigkeit). Ergänzend > Elterngeld Rz 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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