Rz. 77
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b und 6c EStG gelten für den Abzug von > Sonderausgaben iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG sinngemäß (> Rz 7). Aufwendungen des Stpfl für sein häusliches Arbeitszimmer, in dem er im Rahmen seiner Berufsausbildung arbeitet oder sich in einem nicht ausgeübten Beruf weiterbildet (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff), sind je nach Lage des Falls als Teilgröße im Rahmen des Höchstbetrags von 6 000 EUR entweder überhaupt nicht oder in den VZ bis einschließlich 2022 bis zu höchstens 1 250 EUR (> Rz 45 ff) oder nur ausnahmsweise ohne diese Abzugsbeschränkung (> Rz 78) als SA abziehbar. Vgl dazu Richter, Der Studiosus und sein Arbeitszimmer, DStR 1997, 605. Zur mehrfachen Inanspruchnahme des Höchstbetrags von 6 000 EUR durch Eheleute > Bildungsaufwendungen Rz 58.
Im Rahmen des § 10 Abs 1 Nr 7 EStG ist auch § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6c EStG zur Homeoffice-Pauschale (> Rz 93 ff) bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden (> Rz 101).
Rz. 78
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen – innerhalb des Höchstbetrags von 6 000 EUR – kommt nur in Betracht, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 10 Abs 1 Nr 7 Satz 4 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG). Zur gesamten Betätigung gehört zunächst die der Berufsausbildung oder Weiterbildung gewidmete Tätigkeit. Hierauf bezogen ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten maßgeblichen Betätigung, wenn der Stpfl einen ortsgebundenen Ausbildungsplatz in einem Betrieb (> Auszubildende) oder einer Behörde (> Beamtenanwärter) oder an einer Schule, Berufsakademie, (Fach-)Hochschule oder Universität hat (dann aber in den VZ bis 2022 ggf Abzug bis zu 1 250 EUR). Andere Betätigungen, zB eine Beschäftigung zur Erzielung von Einkünften, gehören ebenfalls zur "gesamten Betätigung" des Stpfl; auch hier schließt ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung den Vollabzug aus. Hauswirtschaftliche Arbeiten für den Eigenbedarf bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen > Rz 40 ff.
Rz. 79
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Kommt neben dem SA-Abzug auch ein Abzug von WK/BA in Betracht, weil der Stpfl neben seiner Ausbildung noch einem Erwerb nachgeht und das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist (> Rz 40 ff) oder für einen Teil der Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (> Rz 45 ff) oder er die Homeoffice-Pauschale (> Rz 90 ff) nutzt, müssen die Gesamtkosten auf WK/BA und SA im Wege einer > Schätzung aufgeteilt werden; der Abzug von SA ist auf 6 000 EUR im VZ begrenzt. Nach dem Grundsatz, dass Aufwendungen als SA nur abziehbar sind, soweit sie keine WK/BA sind (> Sonderausgaben Rz 1), sind die Gesamtaufwendungen uE soweit möglich zunächst den WK/BA und erst dann den SA zuzuordnen; anschließend ist der jeweilig abziehbare Betrag im Schätzungswege zu ermitteln.