I. Arbeitszimmer mit Zugehörigkeit zur häuslichen Privatsphäre
Rz. 15
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Im Vorfeld muss zunächst – bei mehreren für jeden Raum gesondert – geklärt werden, ob "ein häusliches Arbeitszimmer" gegeben ist, denn nur dafür gilt das Abzugsverbot in § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG mit seinen Ausnahmen. Es muss sich
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um eine Räumlichkeit im häuslichen Umfeld in eigener oder angemieteter Wohnung handeln (> Rz 16–19), |
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die so gut wie ausschließlich beruflich/betrieblich (oder zu Aus- und Weiterbildungszwecken) genutzt wird; ein nicht nur ganz untergeordnet auch privat genutzter Raum ist begrifflich kein Arbeitszimmer (ausführlich vgl BFH GrS 1/14, Rz 62 ff mwN aaO [> Rz 2/2] – Bestätigung der Rechtsprechung; > Rz 27–29). Das Arbeitszimmer muss sich nicht in einem Wohnraum befinden, es kann auch im Keller oder Dachgeschoss eingerichtet werden. Das gilt auch dann, wenn der Keller zu einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gehört (BFH/NV 2003, 1110). Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist (BFH/NV 2017, 1017 = HFR 2017, 693; BFH/NV 2019, 903 = HFR 2019, 85). Bei einer gemischten Nutzung auch für andere als Erwerbszwecke schließt bereits § 12 Nr 1 Satz 2 EStG den Abzug aus (> Rz 2/2 und > Rz 5). Eine untergeordnete außerberufliche Nutzung ist jedoch unschädlich. Die FinVerw nimmt als untergeordnete Nutzung einen Anteil von < 10 % an (BMF vom 06.10.2017, BStBl 2017 I, 1320, > Anh 2 Arbeitszimmer), erläutert jedoch nicht, in welcher Weise die 10 % zu berechnen sind. Der BFH hat entschieden, dass es auf den zeitlichen Umfang der jeweiligen Nutzung des Raumes nicht ankommen kann, weil entsprechende Angaben des Stpfl nicht verifiziert werden können (vgl BFH 251, 408 = BStBl 2016 II, 265, Rz 71). Zu Indizien für oder gegen eine nicht nur berufliche Nutzung > Rz 32 ff. |
Ist eine Zuordnung eines ausschließlich beruflich genutzten Raums zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als WK abziehbar (BFH 224, 444 = BStBl 2009 II, 598), es sei denn, der Raum wird in nicht unerheblichem Maße auch privat genutzt (BFH 254, 7 = BStBl 2016 II, 884), zB bei einem Raum, der mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestattet ist, die für private Zwecke genutzt wird (BFH 255, 198 = BStBl 2017 II, 163). Ergänzend > Rz 17 ff.
Rz. 16
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Grenzen des Typus ‚häusliches Arbeitszimmer’ sind fließend und es gibt Übergangsformen (BFH 200, 336 = BStBl 2003 II, 139). Entscheidend ist das Eingebundensein des Raums in die Privatsphäre, die ihn der Kontrolle durch das FA entzieht (BFH 155, 353 = BStBl 1989 II, 421). Ob ein Büro- oder Praxisraum in diesem Sinne häusliches Arbeitszimmer ist und deshalb die Abzugsbeschränkung gilt, wird aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt (BFH 174, 65 = BStBl 1994 II, 468; BFH 189, 438 = BStBl 2000 II, 7; BFH 216, 110 = BStBl 2007 II, 304).
Nicht zu diesem Typus gehören Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach keinen bürogemäßen Charakter (> Rz 16/3) haben, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Stpfl verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft ua auf als Lager (BFH 162, 82 = BStBl 1991 II, 208), Werkstatt (BFH/NV 1999, 41), Praxisräume in einem > Heilberuf (BFH/NV 1995, 764; 875) oder als Ausstellungsraum (BFH 224, 444 = BStBl 2009 II, 598) genutzte Räume zu sowie für das Tonfeldstudio eines Techniklehrers (EFG 2011, 433). Anders ist es aber bei einem – ggf besonders eingerichteten – Raum, in dem ein > Musiker übt (BFH/NV 2013, 359; EFG 2011, 1416) und Unterricht erteilt (BMF vom 06.10.2017, Rz 5, BStBl 2017 I, 1320, > Anh 2 Arbeitszimmer; EFG 2013, 592, BFH vom 09.06.2015 – VIII R 8/13, HFR 2016, 13 = HaufeIndex 8 752 436); ebenso uE beim Kreativraum bei einem > Künstler (aA noch EFG 2012, 2098). Ein häusliches Arbeitszimmer verliert diese Eigenschaft nicht deshalb, weil der ArbG Einrichtung wie zB technische Geräte zur Ausstattung zur Verfügung stellt oder einen Zuschuss zu den Aufwendungen leistet (EFG 2001, 1183; > Tele[heim]arbeit sowie > Rz 80 ff); auch ein Telearbeitsplatz zu Hause kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen (BFH 245, 14 = BStBl 2014 II, 568; BFH/NV 2014, 509; EFG 2014, 250; FG RP vom 11.08.2015, HaufeIndex 8 576 485 = BeckRS 2015, 95 614; LfStRP vom 01.10.2014, BeckVerw 291 560). Wird ein Raum, der zur häuslichen Sphäre des Stpfl gehört, sowohl als Büroarbeitsplatz wie auch als Warenlager genutzt, unterliegt er nur dann der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn er nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein typisches Büro ist und die Funktion als Lager dahinter zurücktritt (EFG 2018, 935).
Rz. 16/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Lokale Anbindung: Ein Arbeitsraum im selbstgenutzten EFH wird regelmäßig ein häusliches Arbeitszimmer sein (BFH/NV 2004, 327; 2014, 688). Das häusliche Arbeitszimmer muss aber nicht unbedingt in die Wohnung integriert sein, sofern...