Rz. 60

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Es gelten die auch sonst maßgebenden Grundsätze für die Anerkennung von Verträgen mit nahen > Angehörige (Fremdvergleich; > Ehegattenbesteuerung Rz 28/2). Dazu ist erforderlich, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie zB die Überlassung der Mietsache und die Höhe der Miete im Einzelnen vereinbart sowie dem Vereinbarten entsprechend durchgeführt werden (BFH 184, 463 = BStBl 1998 II, 106). Zwar schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH 180, 377 = BStBl 1997 II, 196); an den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses sind jedoch umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. Lebt der Stpfl im Haus der Eltern nicht in einer eigenen abgeschlossenen Wohnung, wird eine Vermietung an ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind mit steuerrechtlicher Wirkung ausgeschlossen (BFH 201, 254 = BStBl 2003 II, 301). EFG 2001, 640 geht von missbräuchlicher > Steuerumgehung (§ 42 AO) aus, wenn ein Ehegatte dem anderen eine ideelle Hälfte des ihnen gemeinsam gehörenden Arbeitszimmers vermietet (vgl auch BFH/NV 2000, 945). Ebenso wenn die Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft je ein Arbeitszimmer an die Ehegatten vermietet (FG BW vom 31.05.2001 – 6 K 7/98, BeckRS 2001, 30806 902 = HaufeIndex 604 541). Nicht nur bei Eheleuten, sondern auch bei > Lebenspartner und einer > Nichteheliche Lebensgemeinschaft beruht die Überlassung von Teilen der gemeinsam genutzten Wohnung nicht auf Miete (BFH/NV 2005, 703 mwN).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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