Rz. 5
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ein zu Erwerbszwecken und zu Nichterwerbszwecken, also gemischt genutztes "Arbeitszimmer" im häuslichen Umfeld wird von § 12 Nr 1 EStG insgesamt der privaten Sphäre zugeordnet; die Aufwendungen sind nicht abziehbar (> Lebensführung Rz 3/2), sofern nicht ggf die Homeoffice-Pauschale (> Rz 4, 90 ff) zum Ansatz kommen kann. Für solche Fälle bedarf es des Abzugsverbots in § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG nicht. Insoweit geht § 12 Nr 1 Satz 2 EStG vor. Als Folge dessen ist zunächst zu entscheiden, ob es sich um ein so gut wie ausschließlich beruflich genutztes ‚häusliches Arbeitszimmer’ handelt, wie es in § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG vorausgesetzt wird. Wird diese Voraussetzung bejaht und sind die Aufwendungen deshalb ihrer Art dem Grunde nach als WK abziehbar (> Rz 15–39), ist Raum für die Anwendung von § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG. Rechtssystematisch geht also § 12 Nr 1 Satz 2 EStG dem § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG insoweit vor, als der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers eine so gut wie ausschließlich berufliche Veranlassung voraussetzt (> Rz 2/2).
Rz. 6
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Andererseits ist § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG insoweit lex specialis (vgl BFH GrS 1/14, Rz 74 aaO [> Rz 2/2]) im Verhältnis zu § 9 Abs 1 Satz 1 EStG/§ 12 Nr 1 EStG, als er den Abzug von dem Grunde nach als WK/BA in Betracht kommenden Aufwendungen wegen der Nähe dieser Aufwendungen zur allgemeinen > Lebensführung und zur Missbrauchsabwehr (vgl Rz 61, 78 aaO) weiter einschränkt.
Rz. 7
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Lex specialis sind § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b und 6c EStG zudem im Verhältnis zu § 10 Abs 1 Nr 7 EStG, denn auch beim (beschränkten) Abzug von > Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff) wird der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder bei Homeoffice-Tätigkeit durch Bezugnahme auf § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b und 6c EStG (weiter) eingeschränkt (> Rz 77 ff, > Rz 101).
Rz. 8
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Entsprechendes gilt für Kosten einer Reinigungskraft: Ist der Stpfl nicht zum Vollabzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer berechtigt, gilt das auch für die anteiligen Kosten einer > Haushaltshilfe Rz 15, 16 (insoweit keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG).
Rz. 9
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG, der die > Arbeitsmittel ausdrücklich den WK zuordnet, geht dem Regelungen aus § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b und 6c EStG als lex specialis vor (BFH 184, 532 = BStBl 1998 II, 351). Und weil > Arbeitsmittel so gut wie ausschließlich beruflich genutzte Gegenstände sind, ist dies auch kein Anwendungsfall des Abzugsverbots nach § 12 Nr 1 Satz 2 EStG. Ergänzend > Rz 68.