Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Republik Argentinien (Hauptstadt: Buenos Aires; Amtssprachen: Spanisch sowie regionale indigene Amtssprachen) ist ein am atlantischen Ozean gelegener Staat im Süden Südamerikas mit Grenzen zu > Chile im Westen, > Bolivien und > Paraguay im Norden sowie > Brasilien und > Uruguay im Nordosten.
Es gilt das DBA vom 13.07.1978 nebst Protokoll (BGBl 1979 II, 587 = BStBl 1979 I, 327), das am 25.11.1979 in Kraft getreten ist (BGBl 1979 II, 1332 = BStBl 1980 I, 51) und grundsätzlich seit dem 01.01.1976 Anwendung findet. Durch Protokoll vom 16.09.1996 (BGBl 1998 II, 18 = BStBl 1998 I, 187) ist das Abkommen an Änderungen des argentinischen Rechts angepasst worden. Es ist am 30.06.2001 in Kraft getreten (vgl Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 11.06.2001, BGBl 2001 II, 694 = BStBl 2001 I, 540) und gilt rückwirkend seit dem VZ 1996 (Art 3 Abs 2 des Protokolls). Das DBA entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 110 ff und BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Ein (weiteres) Revisionsprotokoll wurde am 25.10.2019 paraphiert, ist bisher aber noch nicht in Kraft getreten; weder für Verlangungs- noch für Abzugsteuern ist eine Rückwirkung dieses Protokolls geplant (vgl mit Stand vom 01.01.2023 BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195).
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Argentinien, sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (Art 2; beachte auch Nr 1 des Protokolls 1978, > Rz 1) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie dort stpfl ist (dazu auch Art 1 des Protokolls 1996, > Rz 1). Die Gleichbehandlungsklausel in Art 24 (> Rz 15) gilt jedoch für alle Steuern. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff.
Rz. 3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im privaten Dienst besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat; > Rz 2). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige Besteuerungsrecht (Wortlaut: "können […] in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden") im Rahmen der auf ein Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Regelung beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff, 138; vgl BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).
Zu weiteren Verteilungsnormen > Rz 4–12.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3). Im Gegensatz zum OECD-MA enthält das DBA keine besondere Regelung für Tätigkeiten auf Binnenschiffen. Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 201 ff.
Rz. 5
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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff.
Rz. 6
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer ausländischen Künstleragentur, zufließen. Im Gegensatz zum OECD-MA ist jedoch Voraussetzung, dass es sich bei dieser Person um ein Unternehmen handelt. Zur Definition des Begriffs Unternehmen vgl Art 3 Abs 1 Buchst e. Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 210 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Die besondere Regelung für Künstler und Sportler ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der Aufenthalt des berufsmäßigen Künstlers oder Sportlers in einem Vertragsstaat ganz oder im wesentlichen Umfang von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats bzw eines seiner Untergliederungen gezahlt wird (Art 17 Abs 2). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für in dem anderen Vertragsstaat früher geleistete unselbständige Arbeit gezahlt werden, können – abweichend vom OECD-MA – vorbehaltlic...