Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Republik Aserbaidschan (Hauptstadt: Baku; Amtssprache: Aserbaidschanisch) ist ein Staat in Vorderasien zwischen Kaukasus und Kaspischem Meer. Sie grenzt an > Russland im Norden, den > Iran im Süden, > Armenien im Westen, > Georgien im Nordwesten sowie über die Exklave Nachitschewan an die > Türkei.
Es gilt das DBA vom 25.08.2004 (vgl Gesetz vom 13.10.2005, BGBl 2005 I, 1146 = BStBl 2006 I, 296) nebst Protokoll. Das DBA ist am 28.12.2005 in Kraft getreten (BGBl 2006 I, 120 = BStBl 2006 I, 303) und seit dem VZ 2006 anzuwenden (Art 31 Abs 2). Es entspricht für ArbN im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (vgl BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; > Doppelbesteuerung Rz 17 ff).
Rz. 2
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Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Aserbaidschan, sachlich ua für die Steuern vom Einkommen einschließlich der Zuschläge (Art 2) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie dort aufgrund ihres > Wohnsitz, ihres ständigen > Aufenthalt, des Ortes ihrer Registrierung, des Ortes der Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals stpfl ist. Die Gleichbehandlungsklausel in Art 24 (> Rz 16) gilt jedoch für alle Steuern. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18 ff.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im privaten Dienst besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können […] nur") Besteuerungsrecht im Rahmen der auf einen Zwölfmonatszeitraum bezogenen 183-Tage-Regelung beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 28 ff; vgl BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Art 15 Abs 2 gilt nicht bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 3).
Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–13.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben werden, können nur in diesem Staat besteuert werden (Art 15 Abs 4). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 5
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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
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Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer ausländischen Künstleragentur, zufließen (Art 17 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportler, wenn der Aufenthalt im Gastland ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates, eines seiner Untergliederungen oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 3). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
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Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten können vorbehaltlich der > Rz 10 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 18 Abs 1). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.
Rz. 8
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Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich der Leistungen für > Wiedergutmachung) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnissse zahlt, können nur in dem Staat besteuert werden, der die Leistungen erbringt (Art 18 Abs 2).
Rz. 9
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Öffentlicher Dienst: Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristische...