Rz. 9

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Steuerbescheide und diesen gleichgestellte VA (> Rz 4 ff) dürfen geändert werden (§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AO; sog > Schlichte Änderung):

soweit der Stpfl bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zustimmt oder soweit einem bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrag entsprochen wird: zugunsten wie zuungunsten des Stpfl;
soweit der Stpfl erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist einer Änderung zustimmt oder soweit er sie nach diesem Zeitpunkt beantragt, nur zu seinen Ungunsten. Eine Änderung ,zugunsten’ setzt deshalb rechtzeitig eingelegte > Rechtsbehelfe voraus (BFH/NV 2018, 931). Ein Antrag auf > Schlichte Änderung ist aber nicht nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nach dem Erlass des Steuerbescheids, sondern auch innerhalb der Klagefrist nach dem Erlass einer Einspruchsentscheidung zulässig (BFH/NV 2018, 322 = HFR 2018, 272). Wird der Antrag ,zugunsten’ zu spät gestellt, kann er ggf in einen Rechtsbehelf umgedeutet werden (> Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
 

Rz. 9/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Der Änderungsantrag ist an keine Form gebunden; aus Beweisgründen ist jedoch Textform zu empfehlen. Will das FA eine Änderung vornehmen, so muss es zunächst die Zustimmung des Stpfl herbeiführen. Eine Änderung ohne Zustimmung macht sie aber nicht nichtig (§ 125 Abs 1, 2 AO im Umkehrschluss; BFH 85, 321 = BStBl 1966 III, 325); eine nachträgliche Genehmigung ist möglich (vgl § 126 Abs 1 Nr 1 AO). Erklärt sich der steuerliche Berater in der Schlussbesprechung mit einer vom FA vorgeschlagenen Behandlung bestimmter > Einkünfte einverstanden, stimmt er damit uU einer Änderung zu Ungunsten des Stpfl zu (BFH 203, 1 = BStBl 2004 II, 2).

 

Rz. 9/2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Stpfl zwischen einem förmlichen Rechtsbehelf (Einspruch) und einem Antrag auf Änderung wählen. Im Einzelnen > Schlichte Änderung. Das bietet sich besonders an, wenn Stpfl und FA sich über die Änderung einig sind (> Rz 9/1 aE zur Änderung zu Ungunsten des Stpfl); ist dies nicht der Fall und begehrt der Stpfl zB > Aussetzung der Vollziehung, muss er Einspruch einlegen (§ 361 Abs 2 AO).

 

Rz. 10

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Eine Änderung nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AO ist nur insoweit zulässig, wie der Antrag oder die Zustimmung des Stpfl reicht (Punktänderung; vgl ua BFH 216, 31 = BStBl 2007 II, 503). Allerdings sind, soweit die Änderung reicht, auch alle anderen materiellen Fehler zu korrigieren (vgl § 177 AO; > Rz 52 ff). VA, die unanfechtbare VA ändern, können nur insoweit angefochten werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich gesetzlich etwas anderes ergibt (vgl § 351 Abs 1 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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