Rz. 4
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (vgl § 155 Abs 1 AO) und diesen gleichgestellten VA gelten die §§ 164, 165, 172–177 AO neben § 129 AO (> Rz 3); sie werden unter > Rz 5–55 erläutert. Steuerbescheide idS sind ua ein Bescheid über > Nachforderung von Lohnsteuer, der ESt-Bescheid (> Veranlagung von Arbeitnehmern), der die Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG ablehnende Bescheid, eine den Antrag auf Steuerfestsetzung ablehnende > Nichtveranlagungsverfügung (BFH 157, 22 = BStBl 1989 II, 920; BFH/NV 2007, 1267) und der Bescheid über > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer.
Rz. 4/1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Vorschriften über Steuerbescheide gelten ferner ua sinngemäß für gleichgestellte VA: Die Festsetzung der LSt aufgrund einer > Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG, § 168 AO), ferner Bescheide, mit denen das FA die LSt wegen Nichtabgabe einer Anmeldung festsetzt (§ 167 Abs 1 Satz 1 AO); außerdem für die Festsetzung der ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer, § 14 Abs 2 VermBG), der Altersvorsorgezulage (> Private Altersvorsorge Rz 86 ff), der Wohnungsbauprämie (> Wohnungsbau-Prämiensparen, § 8 Abs 1 WoPG) sowie der Beiträge zur > Arbeitskammer.
Rz. 4/2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Das Gleiche gilt für Feststellungsbescheide (§ 181 Abs 1 AO), zu denen ua die Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (vgl § 39 Abs 4 EStG) im elektronischen Verfahren (ELStAM) gehören (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG; > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 25); ebenso die Eintragungen auf der > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39e Abs 8 EStG bei den nach § 1 Abs 2 EStG erweitert unbeschränkten > Auslandsbeamte Rz 2, bei den nach § 1 Abs 3 EStG fiktiv als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten im Ausland ansässigen Personen (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 40 ff) sowie für beschränkt steuerpflichtige ArbN (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff und ergänzend > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 90 ff).
Rz. 4/3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die sinngemäße Anwendung erstreckt sich auf Steuervergütungsbescheide (§ 155 Abs 5 AO; > Erstattung von Lohnsteuer); hierzu zählt auch ein Bescheid der Familienkasse gemäß §§ 31 Satz 3, 70 Abs 1 EStG über > Kindergeld (> Rz 29).
Rz. 4/4
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die §§ 164, 165, 172–177 AO gelten nicht für folgende VA, die lediglich im Rahmen von §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden können (> Rz 56 ff und AEAO vor §§ 130, 131): Haftungsbescheide (> Haftung für Lohnsteuer Rz 188, 191), Duldungsbescheide, aber auch Entscheidungen wie die Prüfungsanordnung (§ 196 AO; > Außenprüfung Rz 21 ff), die Verlegung des Prüfungsbeginns (§ 197 Abs 2 AO; > Außenprüfung Rz 29); ferner Entscheidungen über Stundung, Erlass oder abweichende Festsetzung von Steuern (> Billigkeit Rz 13 ff, > Stundung von Lohnsteuer), über den > Säumniszuschlag (> Abführung der Lohnsteuer) und den > Verspätungszuschlag sowie von > Verzögerungsgeld (§ 146 Abs 2b AO), außerdem die Androhung und Festsetzung von > Zwangsgeld, das Auskunftsersuchen des FA (§ 93 AO) und die Entscheidung über die > Aussetzung der Vollziehung. Eine lohnsteuerliche > Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) kann über §§ 130, 131 AO hinaus für die Zukunft entsprechend § 207 Abs 2 AO geändert oder aufgehoben werden (BFH 230, 500 = BStBl 2011 II, 233; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 48 ff).