Rz. 7
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Der Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs 2 EStG in seiner gegenwärtigen Ausprägung ergänzt steuersystematisch den Familienleistungsausgleich des § 31 EStG, indem er die das Existenzminimum deckenden Freibeträge für Kinder für den Sonderfall der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes ergänzt (vgl BFH 227, 487 = BStBl 2010 II, 341). Dementsprechend erhält der Stpfl den ergänzenden Freibetrag nur dann, wenn für das Kind "Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld" besteht. Wegen der Einzelheiten zu diesen Voraussetzungen > Kinderfreibeträge Rz 55 ff sowie > Kindergeld Rz 10 ff.
Rz. 8
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Einen Ausbildungsfreibetrag gibt es also nur, wenn der Stpfl zugleich die Voraussetzungen von § 32 EStG erfüllt, ohne die es auch keinen Anspruch auf Kindergeld gibt. Im Übrigen ist besonders Folgendes zu beachten:
Rz. 8/1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Berücksichtigt werden volljährige Kinder grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahmen gelten für ein schwerbehindertes Kind (vgl § 32 Abs 4 Nr 3 EStG) sowie für Kinder, die Grundwehrdienst oder Zivildienst oder einen ähnlichen Dienst geleistet haben (im Einzelnen > Kinderfreibeträge Rz 115 ff). Wird das 25. Lebensjahr erst im Laufe des Kalenderjahres vollendet (25. Geburtstag), so erhält der Stpfl den Ausbildungsfreibetrag noch zeitanteilig (> Rz 30 ff).
Rz. 8/2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder schließt § 32 Abs 4 Satz 2 und 3 EStG für solche Kinder aus, die bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben und einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen (dann entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern > Rz 1). Unschädlich ist aber eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden, eine Erwerbstätigkeit während eines > Ausbildungsdienstverhältnis oder während eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses iSv §§ 8und 8a SGB IV (> Geringfügige Beschäftigung). Zu weiteren Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 116 ff.
Rz. 9
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Es genügt ein Anspruch auf die Freibeträge iS des § 32 Abs 6 EStG. Das ist ein Anspruch auf den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum oder einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (zB bei Übertragung auf den anderen Elternteil oder die Großeltern (> Kinderfreibeträge Rz 160--176). Ebenso ist es unerheblich, ob sich der Freibetrag tatsächlich ausgewirkt hat. Nicht erforderlich ist auch, dass der Stpfl tatsächlich Kindergeld erhält (zum Abstellen des Gesetzes auf den ‚Anspruch’ > Unterhaltsleistungen Rz 70 ff). Diese Regelung dient der Vereinfachung. So muss nicht geprüft werden, ob zB eine andere Person tatsächlich ein Kindergeld – etwa nach ausländischem Recht – erhält (> Kindergeld Rz 30 ff) oder dem Stpfl in den Fällen der Abzweigung das Kindergeld nicht ausgezahlt wird (> Kindergeld Rz 80 ff).