Rz. 78
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Die Anrufungsauskunft des § 42e EStG (> Rz 5 ff), die Auskunft nach § 89 Abs 2 AO (> Rz 55 ff) und die verbindliche Zusage nach § 204ff AO (> Rz 65 ff) sind feststellende VA. Bescheidet das FA einen Antrag auf verbindliche Auskunft nicht innerhalb angemessener Frist (vgl zB > Rz 60), wird es idR ausreichen, dass sich der Anfragende an die vorgesetzte Behörde wendet; zur Dienstaufsichtsbeschwerde > Rechtsbehelfe Rz 96. Zur Untätigkeitsklage > Rechtsbehelfe Rz 42.
Rz. 79
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Weist das FA den Antrag auf Auskunft mit einem Ablehnungsbescheid zurück, ist dagegen der Einspruch und anschließend die Verpflichtungsklage gegeben (§ 40 Abs 1 Alt 2 FGO; > Rechtsbehelfe Rz 43; EFG 2011, 1712). Hat die Klage Erfolg, wird das FA lediglich zur Auskunft verurteilt; der Inhalt der Auskunft ist indes nicht Gegenstand des Verfahrens.
Rz. 80
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Teilt der Beteiligte die mit der Auskunft vertretene Auffassung des FA nicht, kann er Einspruch erheben (§ 347 AO) und – bei Zurückweisung – Verpflichtungsklage (§ 40 Abs 1 Alt 2 FGO; > Rz 79) einlegen. Das FG prüft die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist (vgl BFH 244, 572 = BStBl 2014 II, 894). Eine inhaltliche Überprüfung ist mithin erst im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung möglich (T/K/Seer, § 89 AO Rz 61; H/H/Sp/Söhn, § 89 AO Rz 309 f; BFH 237, 9 = BStBl 2012 II, 651; BFH/NV 2014, 1014; BFH 246, 383 = BStBl 2015 II, 48).
Rz. 81
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Die Anfechtungsklage (§ 40 Abs 1 Alt 1 FGO) ist gegen den Widerruf oder eine Änderung oder gänzliche Aufhebung der Auskunft gegeben (vgl BFH 230, 500 = BStBl 2011 II, 233). Bei einem Rechtsbehelf gegen den Widerruf einer verbindlichen Auskunft ist ein Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung, für die die Auskunft bindend wäre, auszusetzen (vgl BFH 241, 242 = BStBl 2014 II, 325).
Rz. 82
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Der gegen eine Auskunft nach § 42e EStG eingelegte Rechtsbehelf erledigt sich nach Abschluss des LSt-Abzugs (BFH 128, 148 = BStBl 1979 II, 650). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs 1 Satz 4 FGO; > Rechtsbehelfe Rz 44/1) ist für den ArbG uE zulässig, wenn der Sachverhalt wiederum auftreten kann und er deshalb weiterhin Interesse an der rechtlichen Klärung hat oder wenn davon auszugehen ist, dass in anderen anhängigen Rechtsbehelfsverfahren (zB gegen den > Haftungsbescheid) dieselbe Rechtsauffassung vertreten wird.
Rz. 82/1
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Für den ArbN ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht mehr zulässig, wenn das > Wohnsitz-Finanzamt über die Festsetzung der ESt durch > Steuerbescheid entschieden hat. Das LSt-Abzugsverfahren ist dann erledigt und die Anrufungsauskunft ohne Bedeutung. Streitigkeiten können nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geklärt werden. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann noch fort, wenn die Auskunft auch für den zukünftigen Steuereinbehalt maßgeblich ist (K/S/M/Trzaskalik, § 42e EStG Rz A 14).
Rz. 83
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Eine > Aussetzung der Vollziehung kann das FA im Rechtsbehelfsverfahren nicht anordnen, da es sich nicht um einen vollziehbaren > Verwaltungsakt handelt (AEAO zu § 361 Nr 2.3.2; BFH 248, 482 = BStBl 2015 II, 447). Auch eine > Einstweilige Anordnung zum Erlass einer bestimmten Auskunft ist nicht zulässig, wenn sie das Ergebnis des gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens im Ergebnis vorwegnimmt (einschränkend glA T/K/Seer, § 89 AO Rz 63 mwN). Der ArbG muss sich bei verwirklichten Sachverhalten demnach – auch bei einem laufenden Rechtsbehelfsverfahren gegen die Auskunft – weiterhin gegen die Steuerfestsetzung oder den Haftungsbescheid wenden, wenn die streitbehafteten Beträge von der Vollziehung ausgesetzt werden sollen. Ist die Auskunft für den laufenden LSt-Abzug von Bedeutung, kann der ArbG die nach seiner Ansicht unzutreffenden Steuerabzüge einbehalten und anmelden und sich gegen die Steuerfestsetzung des FA mit Rechtsbehelf wenden. Weicht er von der Auskunft ab, trägt er das Risiko einer Inanspruchnahme nach § 42d EStG (> Haftung für Lohnsteuer), wenn sich seine Auffassung als unrichtig erweist.
Rz. 84
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Das angerufene FG kann die erteilte Auskunft nur aufheben, nicht ändern (§ 100 FGO). Die FinBeh ist aber bei der erneuten Auskunft an die rechtliche Beurteilung des FG gebunden.