Rz. 87
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Die Geheimhaltung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl durch die Finanzbehörden wird durch das > Steuergeheimnis iRd §§ 30ff AO geschützt. Zu den Rechten des Stpfl > Akteneinsicht, ergänzend > Datenschutz.
Privatpersonen wird zu außersteuerlichen Zwecken kein Einblick in die Steuerakten eines Stpfl gewährt (BFH 96, 455 = BStBl 1969 II, 676). Wohl aber ist solchen Personen Einsicht zu gewähren, die neben dem Stpfl für dessen Schulden haften (EFG 1969, 562); ferner dem notwendig hinzugezogenen Dritten (§ 174 Abs 5 AO; > Beiladung), soweit es zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist (EFG 1990, 43). Anfragen von Gläubigern über Anträge auf oder Erstattungsansprüche aus der Veranlagung eines ArbN werden, soweit nicht ausnahmsweise ein anderer Rechtfertigungsgrund gegeben ist oder der Stpfl zugestimmt hat, abgelehnt. Ist ein Anspruch gepfändet worden, gibt das FA eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO ab (zu Einzelheiten > Pfändung des Steuererstattungsanspruchs).
Rz. 88
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
§ 30 Abs 4, 5 AO erlauben jedoch die Offenbarung der in § 30 Abs 2 AO geschützten Verhältnisse, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in bestimmten, gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen. § 30 Abs 6–8 AO regeln den automatisierten Datenabruf. Vgl die ausführlichen Hinweise in AEAO zu § 30.
Beispiele: Verwaltungsintern gibt das FA der > Kommunale Meldebehörde iSd MRRG einen Hinweis auf Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten im Melderegister (vgl § 4a Abs 3 MRRG), ua damit die Meldebehörden dem BZSt die für die Bildung der elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Daten zeitnah und zutreffend übermitteln können (§ 39e Abs 2 EStG). Außerdem geben die FÄ der zentralen Stelle iSv § 81 EStG die Daten zum Abgleich der Altersvorsorgezulage und des SA-Abzugs (§ 91 Abs 1 EStG). Zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Religionsgemeinschaften > Kirchensteuer Rz 63. Zu Auskünften im Zusammenhang mit dem Kindergeld vgl § 68 Abs 4 EStG; DA-KG O 4; ergänzend > Kindergeld Rz 67 ff. Ferner gibt es Mitteilungen an Behörden und Stellen der FinVerw zB im > Straf- und Bußgeldverfahren.
Rz. 89
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Den Trägern der > Sozialversicherung darf das FA nur beitragsrelevante Daten mitteilen (§ 31 Abs 2 AO); das können auch einzelne Feststellungen bei einer > Außenprüfung der Lohnsteuer sein, soweit die Angaben für die Festsetzung der Beiträge benötigt werden. Zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die SV-Träger, die > Bundesagentur für Arbeit und ihre nachgeordneten Dienststellen und die Künstlersozialkasse vgl OFD Hannover vom 07.08.2009 (DStR 2009, 2153; HaufeIndex 2 219 351). Solche Auskünfte werden nur auf deren Ersuchen erteilt. Keine Auskünfte erhalten die PKV oder > Berufsständische Versorgungseinrichtungen (zu Einzelheiten vgl AEAO zu § 31 Nr 2). Der > Pensions-Sicherungs-Verein erfährt von den FÄ, welche ArbG für die Beitragspflicht in Betracht kommen (§ 11 Abs 8 BetrAVG; > Betriebliche Altersversorgung Rz 214).
Rz. 90
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Sozialbehörden wie das Amt für Ausbildungsförderung können vom FA Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auszubildenden, ihrer Eltern und ggf des > Ehegatten erhalten (vgl § 21 Abs 4 SGB X; > Ausbildungsförderungsgesetz Rz 2; BYLfSt vom 15.03.2012 – S-0130.2.1–90/1-St-42); unzulässig ist es aber, eine Kopie des Steuerbescheids zu übersenden (AO-Kartei NW zu § 30 Abs 4 Nr 2 Karte 801; AO-Kartei OFD Hannover, § 30 Karte 13). § 31a AO regelt den Informationsaustausch zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs; zu Einzelheiten vgl OFD Münster vom 15.03.1994, DB 1994, 961. Die FÄ melden den Ausländerämtern Personen, die sich illegal im > Inland aufhalten oder keine Arbeitserlaubnis haben, gleichwohl aber eine Bescheinigung für den LSt-Abzug erhalten. Zum Informationsaustausch mit Gerichten und Staatsanwaltschaften bei Korruptionsverdacht vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 10 Sätze 2 bis 4 EStG (> Schmiergelder Rz 11 f) zu Mitteilungen der FÄ an die zur Bekämpfung der Geldwäsche und terroristischer Aktivitäten zuständigen Stellen iRv § 31b AO vgl AEAO zu § 31b. Bei Verfehlungen von Beamten und Richtern ist eine Mitteilung für Zwecke dienstrechtlicher Maßnahmen vorgesehen (vgl BMF vom 12.01.2018, BStBl 2018 I, 201). Auskünfte an ausländische Finanzbehörden – sog Spontanauskünfte – sind im Rahmen von § 117 Abs 2 AO zulässig (vgl BMF vom 29.05.2019, BStBl 2019 I, 480 als eines der > Merkblätter der FinVerw, hier zur zwischenstaatlichen > Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen, sowie ferner den Internetauftritt des BZSt unter "www.bzst.de"). Zu Spontanauskünften nach dem damaligen EGAHiG (nunmehr EUAHiG; > Amtshilfe Rz 2) vgl BFH 177, 242 = BStBl 1995 II, 497. Hinweis auf das Merkblatt des BMF vom 23.01.2014 zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Beitreibung, BStBl 2014 I, 188. Zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen vgl BMF vom 16.11.2006, BStBl 2006 I...