A. Grundsätzliches zur Besteuerung des Arbeitslohns von Steuerausländern
I. Internationale Besteuerungsgrundsätze
Rz. 1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Besteht zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des ArbN hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) oder eine andere, die Besteuerung betreffende Vereinbarung, so geht dieses innerstaatlichem Recht vor (§ 2 Abs 1 AO).
Rz. 2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Hat zB ein ins Inland entsandter ausländischer ArbN aus einem DBA-Vertragsstaat während dieses Arbeitseinsatzes seinen ausländischen > Wohnsitz beibehalten, so steht Deutschland nach den meisten DBA während der ersten 183 Tage kein Besteuerungsrecht zu. In dieser Übergangszeit versteuert er seine im Inland erzielten Einkünfte grundsätzlich weiterhin im Ansässigkeitsstaat. Davon gilt aber eine bedeutsame Ausnahme: Der ArbN wird im Inland besteuert,
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wenn sein Arbeitslohn während der ersten 183 Tage seiner Tätigkeit im Inland von einem inländischen ArbG oder zu Lasten einer inländischen Betriebsstätte seines ArbG gezahlt wird. |
Im Einzelnen > Doppelbesteuerung Rz 8ff, 20ff, 28ff sowie die besonderen Stichworte zu den DBA der einzelnen Staaten. Zu Besonderheiten > Ausland Rz 3 ff, > Grenzgänger. Vom LSt-Abzug darf der inländische ArbG allerdings nicht ohne weiteres absehen; zu Einzelheiten > Ausland Rz 30 ff.
Rz. 3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Ist der ins Inland kommende ArbN nicht in einem DBA-Vertragsstaat ansässig, kann er während der Dauer seiner gesamten Tätigkeit im Inland sowohl in Deutschland als auch in seinem Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Zur Anrechnung oder zum Abzug im Ausland gezahlter Steuer > Ausland Rz 25 ff.
II. Nationale Besteuerungsgrundsätze
1. Nationale Steuerpflicht des Arbeitnehmers
Rz. 4
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Von der Staatsangehörigkeit hängt es grundsätzlich nicht ab, ob ein ArbN in Deutschland besteuert wird. Vielmehr kommt es darauf an, wo der ArbN einen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat (zu Einzelheiten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 1 ff).
Ein aus dem Ausland kommender ArbN, der im > Inland einen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 1 ff). Wie unbeschränkt Stpfl werden auf Antrag ArbN besteuert, die ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielen, obwohl sie im Ausland ansässig sind (§ 1 Abs 3 EStG). Hierzu und zu weiteren Besonderheiten bei ArbN, die Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaats sind, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30ff.
Rz. 5
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Ist der ausländische ArbN nicht unbeschränkt steuerpflichtig (> Rz 4) und übt er die nichtselbständige Arbeit im Inland aus oder wird sie hier verwertet, besteht für inländische Einkünfte (> Rz 6) beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 4 EStG). Zum LSt-Abzug > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff.
Rz. 6
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Den Umfang der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bestimmt § 49 Abs 1 Nr 4 EStG; zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht nur die im Inland ausgezahlten Bezüge, sondern auch im Ausland – ggf in ausländischer Währung – ausgezahlte Teile des Arbeitslohns für eine Inlandstätigkeit (Beispiel: im Inland werden nur Auslösungen und am Wohnort im Ausland wird der Arbeitslohn im Übrigen gezahlt); sie werden entsprechend dem amtlichen Umrechnungskurs angesetzt (zur Umrechnung > Devisen, > Ausland Rz 27/3). Verschafft der ArbG seinen Saisonarbeitern Krankenversicherungsschutz, führt der Prämienaufwand zu Arbeitslohn (BFH/NV 2007, 2099). Zu Arbeitslohn führt idR auch die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den ArbG (> Arbeitslohn Rz 101/1). Verpflichtet sich ein ausländischer ArbG, die auf den Lohn entfallende deutsche ESt im Verhältnis zu seinem ArbN zu übernehmen, die vereinbarten Bezüge also "netto" ohne gesetzliche Abzüge zu zahlen, rechtfertigt es dies allein noch nicht, den Lohn des ArbN auf einen Bruttobetrag hochzurechnen; zu Einzelheiten > Nettolohn; ergänzend Gottwald, DB 1998, 1362.
Zu den inländischen Einkünften gehören außerdem Vergütungen für die Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im > Inland; außerdem Entschädigungen nach § 24 Nr 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses (> Außerordentliche Einkünfte), dessen Arbeitslohn zuvor der inländischen Besteuerung unterlegen hat, sowie Vergütungen für Arbeit, die an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird (vgl § 49 Nr 4 Buchst c, d und e EStG; > Fliegendes Personal Rz 16). Zu Besonderheiten bei > Stock Options Rz 8. Zur Steuerbefreiung von Beiträgen des ArbG zur Altersvorsorge ausländischer Geschäftsführer deutscher KapGes nach § 3 Nr 62 EStG vgl Küntzel, DB 2006, 1338, sowie BFH 225, 377 = BStBl 2009 II, 857. Weitere Hinweise zum LSt-Abzug > Ausland Rz 30 ff.
Rz. 7
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Kein Arbeitslohn sind Zuwendungen, mit denen der A...