Rz. 3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Wer als ArbN aus dem Ausland ins > Inland kommt, um hier seinem Beruf nachzugehen, untersteht der deutschen Besteuerungshoheit und erzielt > Inländische Einkünfte (§ 49 Abs 1 Nr 4 EStG). Solange er sich lediglich für einige Tage oder Wochen im Inland aufhält und hier weder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt oder einen > Wohnsitz hat, ist er beschränkt steuerpflichtig (> Beschränkte Steuerpflicht).
Beispiel 1:
Mario ist Italiener. Er lebt in Mailand (Italien) in der elterlichen Wohnung. Im Frühjahr hat er mit seinem Vetter Emilio, der in Berlin den Sommer über eine Eisdiele betreibt, vereinbart, dass er während der kommenden Saison – von Mitte Mai bis Anfang Oktober – im Geschäft mithilft und während seines Aufenthalts in Berlin in der von Emilio gemieteten Wohnung untergebracht wird; einen Wohnungsschlüssel erhält er nicht.
Mario hat seinen Wohnsitz weiterhin in Mailand bei den Eltern; in Berlin hat er keine eigene Wohnung und – etwa aufgrund mangelnder Verfügungsmacht (> Wohnsitz Rz 5) – auch keinen (weiteren) Wohnsitz. Er hat darüber hinaus ebenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Berlin, weil er sich weniger als sechs Monate im zeitlichen Zusammenhang in Berlin aufgehalten hat. Deshalb ist Mario in Deutschland für dieses Kalenderjahr beschränkt steuerpflichtig (keine Freistellung nach DBA). Sein Arbeitslohn, sei es Bargeld oder als Sachbezug in Form der Unterbringung und Verpflegung, unterliegt dem LSt-Abzug.
Rz. 4
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Beschränkt steuerpflichtig kann auch sein, wer für einen inländischen ArbG im Ausland tätig und wessen Arbeitsergebnis im Inland verwertet wird.
Beispiel 2 (aus H 39.4 LStH):
Ein lediger Wissenschaftler wird im Rahmen eines Forschungsvorhabens in Südamerika tätig. Seinen inländischen Wohnsitz hat er aufgegeben. Er übergibt entsprechend den getroffenen Vereinbarungen seinem inländischen ArbG einen Forschungsbericht. Der ArbG sieht von einer kommerziellen Verwertung der Forschungsergebnisse ab. Der Wissenschaftler ist mit den Bezügen, die er für die Forschungstätigkeit von seinem ArbG erhält, beschränkt steuerpflichtig; sie unterliegen deshalb dem LSt-Abzug.
Zu weiteren Einzelheiten > Rz 11 ff.
Rz. 5
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Beschränkt steuerpflichtig sind auch ArbN, die im Ausland ansässig sind und ihren ständigen Arbeitsplatz in Deutschland haben (Einpendler). Zu Einzelheiten > Grenzgänger. Für sie und andere im Ausland ansässige Stpfl gilt, dass auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, wer seine Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielt (vgl § 1 Abs 3 EStG; zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff).
Beispiel 3:
D wohnt mit seiner Familie in Maastricht (NL). Er hat einen gutbezahlten Arbeitsplatz in Aachen und pendelt täglich zwischen seiner Wohnung in den Niederlanden und der Arbeitsstätte in Deutschland. D hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, obwohl er hier den ganzen Wochenarbeitstag über anwesend ist. Er ist in Deutschland grundsätzlich nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt steuerpflichtig. Als Grenzgänger verdient er aber seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen in Deutschland. Deshalb kann D beim Betriebsstätten-FA seines ArbG in Aachen beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20ff).
Beispiel 4:
Der ArbN B wohnt mit seiner Familie im grenznahen Abenra (Dänemark) und hat die dänische Staatsangehörigkeit. Er ist Geschäftsführer einer GmbH, die in Flensburg ihren Geschäftssitz hat. B hat in Flensburg keine (Zweit-)Wohnung angemietet, sondern verbringt seine Freizeit bei der Familie. B ist in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, weil er hier keinen Wohnsitz hat. Seine Einkünfte als Geschäftsführer der GmbH sind > Inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst c EStG. Mit Dänemark gibt es keine besondere Grenzgängerregelung. Deutschland kann die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuern (Art 16 Abs 2 DBA; > Dänemark Rz 6).
Rz. 6
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Öffentlicher Dienst: Im Grundsatz sind auch im Ausland ansässige Personen beschränkt steuerpflichtig, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen, wenn sie in ihrem Ansässigkeitsstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind. Im Regelfall gelten aber die in § 1 Abs 2 EStG enthaltenen Besonderheiten (sog erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht; > Rz 7/1).