Rz. 24
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die unter > Rz 14 ff genannten Aufwendungen darf der ArbG steuerfrei erstatten, soweit es sich um Fahrten handelt, für die § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG gilt (Auswärtstätigkeit).
Beispiel 1:
ArbN D ist bei einem regional tätigen Bauunternehmen beschäftigt. Er ist keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines ArbG zugeordnet, sondern wird jeweils kurzfristig auf unterschiedlichen Baustellen eingesetzt. Sooft es möglich ist, fährt D über Nacht zurück zu seiner Wohnung.
Die jeweilige auswärtige Baustelle ist keine ortsfeste betriebliche Einrichtung iSd § 9 Abs 4 Satz 1 EStG. D unterhält dort schon deshalb keine > Erste Tätigkeitsstätte, weil er immer nur kurzfristig und nicht dauerhaft eingesetzt wird. D hat auch sonst keine erste Tätigkeitsstätte. Seine Fahrten zwischen der Wohnung und der jeweiligen Baustelle sind Teil der Auswärtstätigkeit, für die § 3 Nr 16 EStG anwendbar ist. Der ArbG kann dem D die Fahrtkosten nach Maßgabe von § 3 Nr 16 EStG steuerfrei erstatten.
Von der steuerfreien Erstattung ausgenommen sind aber die Fahrten zwischen der Wohnung des ArbN und seiner > Erste Tätigkeitsstätte (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 und Nr 4a Satz 1 EStG) oder andere in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG genannte Wegstrecken (Fahrten zwischen der Wohnung und einem sog > Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet; dazu jeweils > Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff, 51 ff), für die die > Entfernungspauschale Rz 1, 26 gilt. Für diese nicht nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfreien Erstattungen kommt – anstelle einer zulässigen individuellen Besteuerung – eine pauschale Besteuerung nach § 40 Abs 2 Satz 2 EStG in Betracht (> Fahrtkostenzuschüsse Rz 4 und 6). Zu Besonderheiten bei doppelter Haushaltsführung > Rz 28 ff.
Beispiel 2:
ArbN K ist als Kapitän einer Rheinfähre beschäftigt. Er beginnt und beendet seinen Dienst gewöhnlich an der nicht betriebseigenen Anlegestelle der Fähre. K hat seine > Erste Tätigkeitsstätte kraft Zuordnung des ArbG im etwa 1 km entfernt gelegenen Betriebsgebäude des ArbG. Für die Wege zwischen Wohnung und dem Betriebsgebäude (der ersten Tätigkeitsstätte) gelten die Regelungen der > Entfernungspauschale. UE gilt dies nicht für Direktfahrten zwischen Anlegestelle und Wohnung, denn an der Anlegestelle liegt keine erste Tätigkeitsstätte und die Sonderregelung in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG (betrifft Sammelpunkt oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet) kommt wegen der ersten Tätigkeitsstätte im Betriebsgebäude nicht zur Anwendung. Unerheblich ist hierfür die räumliche Nähe zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Anlegestelle. Auch für andere berufliche Fahrten wie zB zwischen dem Bürogebäude und der Anlegestelle gilt § 3 Nr 16 EStG; diese Aufwendungen dürfen dem K steuerfrei erstattet werden.
Rz. 24/1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Unabhängig davon, was arbeitsrechtlich als Ausgangspunkt der Auswärtstätigkeit angesehen wird, ist steuerlich maßgebend, wo der ArbN sie tatsächlich angetreten hat. Fährt der ArbN von seiner Wohnung erst zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort aus zur auswärtigen Tätigkeitsstätte, so beginnt die Auswärtstätigkeit mit dem Verlassen der ersten Tätigkeitsstätte; die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte ist eine aus Sicht des ArbG nicht begünstigte Fahrt, für die ein Aufwendungsersatz nicht steuerfrei gezahlt werden kann. Die Wohnung des ArbN ist aber Ausgangspunkt, wenn er von dort aus unmittelbar zur auswärtigen Tätigkeitsstätte fährt. Begünstigt sind regelmäßig alle beruflich veranlassten Fahrten vom Beginn der Auswärtstätigkeit bis zu ihrem Abschluss. Dazu gehören die Hin- und Rückfahrt, die Fahrten zwischen der Unterkunft am Reiseziel und der Tätigkeitsstätte, zwischen mehreren Tätigkeitsstätten sowie bei Auswärtstätigkeiten sämtliche Zwischenheimfahrten (zu Einzelheiten > Reisekosten Rz 70 ff).