Rz. 14

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das zuständige FA kann ein anderes FA mit der Ap beauftragen (§ 195 Satz 2 AO); dies gilt selbst im Falle einer Sonderzuständigkeit (> Rz 11; BFH/NV 2013, 344). Für eine Auftragsprüfung kommen zB Betriebsstätten bundesweit tätiger Unternehmen oder Fälle der Lohnzahlung durch Dritte (> Rz 5/1) in Betracht. Das beauftragende FA kann die Prüfungsanordnung (> Rz 15ff) nach seinem > Ermessen selbst erlassen oder das beauftragte FA dazu ermächtigen (§ 5 Abs 1 BpO). Der > Datenschutz und das Recht auf > Informationelle Selbstbestimmung stehen nicht entgegen (BFH/NV 2011, 761); die berechtigten Interessen des Stpfl sind aber zu berücksichtigen (EFG 2012, 1218). Mit der Ermächtigung bestimmt das beauftragende FA den Prüfungsumfang (AEAO zu § 195; vgl auch EFG 2013, 1191). Erlässt das beauftragte FA und nicht das beauftragende Betriebsstätten-FA die Prüfungsanordnung, müssen die Gründe für die Beauftragung aus der Prüfungsanordnung erkennbar sein (st Rspr -- BFH 242, 297 = BStBl 2014 II, 232 mwN); zB reicht ein Hinweis auf die Prüfung anderer Betriebsstätten desselben ArbG oder verbundener Unternehmen durch das beauftragende FA aus. Bei einer Auftragsprüfung beschränkt sich die Zuständigkeit des beauftragten FA auf die Ermittlung der Tatsachen (vgl § 199 Abs 1 AO). Für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen zB durch Erlass von Steuer- oder Haftungsbescheiden bleibt uE das beauftragende FA zuständig. Zur Beauftragung der Steuerfahndung vgl § 208 Abs 2 Nr 1 AO.

 

Rz. 14/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Stpfl ist nicht berechtigt, auf die Entscheidung des FA zur Beauftragung eines anderen FA Einfluss zu nehmen (EFG 1991, 641); es sei denn bei Fehlgebrauch des > Ermessen Rz 3. Die Anordnung einer Ap und die Beauftragung eines anderen FA mit deren Durchführung sind selbständige Verwaltungsakte (BFH 171, 15 = BStBl 1993 II, 649; BFH/NV 1996, 660). Ein Rechtsbehelf gegen die vom beauftragten FA selbst erlassene Prüfungsanordnung ist gegen dieses FA zu richten (BFH 223, 311 = BStBl 2009 II, 507; BFH/NV 2011, 761). Ordnet ein örtlich unzuständiges FA eine Prüfung ohne wirksamen Auftrag an, muss die Prüfungsanordnung auf einen Rechtsbehelf hin aufgehoben werden, weil sie insoweit rechtswidrig ist (BFH 156, 18 = BStBl 1989 II, 483). Dann hemmt die von der "beauftragten" FinBeh durchgeführte Ap nicht den Ablauf der > Verjährung (BFH 171, 15 = BStBl 1993 II, 649; ergänzend > Rz 34).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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