Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Zulässigkeit der Ap von Abzugssteuern beruht bei gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, freiberuflich tätigen Stpfl oder Stpfl iSd § 147a AO, wenn sie ArbN beschäftigen, auf § 193 Abs 1 iVm § 194 Abs 1 Satz 4 AO. Bei anderen ArbG, wie zB > Behörden als Arbeitgeber (§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG), gemeinnützigen Organisationen oder sonstigen Privatpersonen, die ArbN (Hausgehilfen, Gärtner, Pfleger usw) beschäftigen, ist eine Ap zulässig, soweit sie die Verpflichtung zum Steuerabzug und zur Abführung dieser Steuern betrifft (§ 193 Abs 2 Nr 1 AO). Ergänzend vgl den AEAO zu § 193ff. § 42f EStG bestimmt das örtlich zuständige FA (> Rz 10ff) und konkretisiert den Gegenstand dieser Sonderprüfung (> Rz 6ff). Die Verfassungsmäßigkeit der Ap hat der BFH wiederholt bestätigt (vgl BFH 198, 16 = BStBl 2002 II, 269; BFH/NV 2003, 1394; 2005, 1216 mwN; zuletzt BFH vom 11.01.2018 – VIII B 67/17, DStR 2018, 597 = DB 2018, 552); ergänzend vgl Thiel, StuW 1986, 1.
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Das Recht zur Prüfung der Kirchensteuer folgt aus der Verweisung in § 51a EStG iVm den Kirchensteuergesetzen, die ihrerseits die AO für anwendbar erklären (> Kirchensteuer Rz 40/1); für den SolZ gilt die Verweisung in § 51a EStG und die Rückverweisung in § 1 Abs 2 SolZG (> Solidaritätszuschlag Rz 23). Entsprechendes gilt für die Pflichten nach dem Vermögensbildungsgesetz (§ 15 Abs 5 des 5. VermBG). Für die Beiträge zur Arbeitskammer des Saarlandes und der Arbeiterkammer in Bremen > Arbeitskammer Rz 5.
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Anders als die > Lohnsteuer-Nachschau Rz 20 ist die LStAp eine Ap iSd §§ 193ff AO (> R 42f Abs 1 Satz 1 LStR) und Sonderprüfung iSd Betriebsprüfungsordnung (BpO; > Anh 10.2). Die BpO enthält Richtlinien für die allgemeine Betriebsprüfung. Sie gilt für die LStAp nur, soweit es gesondert angeordnet ist (§ 1 Abs 2 BpO; > R 42f Abs 1 Satz 2 LStR). Die FinVerw wendet besonders Abschn II der BpO sinngemäß an. § 4a BpO zur zeitnahen Bp ist nicht anwendbar; die LStAp findet ohnehin idR zeitnah statt (> Rz 17).
Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug, für den Umfang des Arbeitslohns und für die Bemessung der LSt usw maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), sind zugunsten wie zuungunsten von ArbN und ArbG zu prüfen (§ 199 Abs 1 AO), wobei sich die Ap inhaltlich sowie hinsichtlich der Prüfungsdauer auf das Wesentliche zu beschränken hat (§ 7 BpO).