Rz. 9

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Verhältnis der §§ 33ff EStG zueinander. § 33a EStG ist im Verhältnis zu § 33 EStG eine Sondervorschrift (BFH 228, 350 = BStBl 2010 II, 621; dazu > Rz 49). Für Aufwendungen iSd § 33a Abs 1 – 2 EStG (> Ausbildungsfreibetrag, > Unterhaltsleistungen; > Rz 8) kann der Stpfl idR keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG (AgB allgemeiner Art; > Rz 15 – 75) beanspruchen, auch nicht, soweit die Aufwendungen die Höchstbeträge oder Freibeträge des § 33a EStG übersteigen (§ 33a Abs 4 EStG). § 33a Abs 4 EStG erlaubt es also nicht, etwa im Umkehrschluss die Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung an nach inländischen Maßstäben nicht unterhaltsberechtigte Personen nach § 33 EStG zu beurteilen. Das ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Europarecht (BFH 199, 407 = BStBl 2002 II, 760 mwN; BVerfG vom 24.05.2005, BFH/NV Beilage 2005, 361). Aufwendungen für typischen Unterhalt einer Person (Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen [> Unterhaltsleistungen Rz 56 ff]) werden nur im Rahmen von § 33a Abs 1 EStG berücksichtigt und nur für darüber hinausgehenden außergewöhnlichen Bedarf (Krankheits- und Pflegekosten) kommt § 33 EStG in Betracht (BFH 234, 191 = BStBl 2012 II, 876). § 33a EStG wird deshalb vor § 33 EStG geprüft.

 

Rz. 9/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Anders als bei § 33 EStG knüpft die Steuerermäßigung aus den §§ 33a und b EStG lediglich an genau bestimmte Tatbestände an, für die die Außergewöhnlichkeit (> Rz 30 – 35) der Belastung und ihre Zwangsläufigkeit (> Rz 40 – 64) gesetzlich unterstellt werden. Eine zumutbare Belastung iSv § 33 Abs 3 EStG (> Rz 65 ff) wird nicht abgezogen. Der Umfang der abziehbaren Beträge wird allerdings durch Höchstbeträge gesetzlich begrenzt; übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diese Höchstbeträge, dürfen sie nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Andererseits sind Aufwendungen für Diätverpflegung (§ 33 Abs 2 Satz 3 EStG) und für die Führung eines Rechtsstreits (§ 33 Abs 2 Satz 4 EStG) von Gesetzes wegen vom Abzug ausgeschlossen und damit ihre ‚Außergewöhnlichkeit’.

 

Rz. 9/2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

§ 33 EStG kann als Auffangtatbestand anwendbar sein, wenn einem Stpfl durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, durch die Pauschalregelungen des § 33a EStG nicht abgegoltene (vgl § 33a Abs 4 EStG) besondere Aufwendungen für die Heilung oder Linderung einer Krankheit entstehen wie zB für die Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Internat auf einer Nordseeinsel (BFH 169, 43 = BStBl 1993 II, 212) oder zur auswärtigen Unterbringung eines Kindes, das an Legasthenie leidet (BFH 169, 37 = BStBl 1993 II, 278; BFH 193, 79 = BStBl 2001 II, 94; > Krankheitskosten Rz 10 Asthma, > Krankheitskosten Rz 10 Auswärtige Unterbringung und > Legasthenie). Pflegebedürftige und > Behinderte Menschen können anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen > Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs 1 – 3 EStG und ihre Pfleger einen > Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs 6 EStG geltend machen. Bestimmte Aufwendungen werden gleichwohl neben dem Behinderten-Pauschbetrag als allgemeine AgB nach § 33 EStG berücksichtigt (> Behinderten-Pauschbetrag Rz 53, 54).

 

Rz. 10

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Verhältnis zu weiteren Vorschriften: AgB (§§ 33 bis 33b EStG) können ihrer Art nach zu den Aufwendungen für die private >  Lebensführung gehören; für sie gilt das Abzugsverbot des § 12 EStG jedoch ausdrücklich nicht (vgl den Einleitungssatz von § 12 EStG).

 

Rz. 11

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Der Abzug als AgB im Rahmen der Besteuerung ist subsidiär: Gehören Aufwendungen zu den >  Betriebsausgaben, >  Werbungskosten oder >  Sonderausgaben, so sind sie idR vom Abzug als AgB ausgeschlossen (vgl § 33 Abs 2 Satz 2 EStG). Die Zuordnung bestimmter Aufwendungen zu den BA/WK/SA schließt also grundsätzlich den Abzug als AgB aus. Es ist unerheblich, ob sich die Aufwendungen insoweit steuerlich ausgewirkt haben oder wegen eines Höchstbetrags vom Abzug ausgeschlossen bleiben (vgl BFH 166, 272 = BStBl 1992 II, 293). Das gilt auch für Unterhaltsleistungen an den früheren Ehegatten, wenn solche an sich ihrem Charakter nach als AgB in Betracht kommenden Aufwendungen mit einem Antrag nach § 10 Abs 1a Satz 1 Nr 1 EStG in Sonderausgaben (Realsplitting) umqualifiziert werden (BFH/NV 2005, 1276; > Unterhaltsleistungen Rz 6 ff [12]). Auch bei Kosten der > Kinderbetreuung geht ein Abzug nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG einer Berücksichtigung als AgB iSv § 33 EStG vor. Dies gilt auch bei der Betreuung von Drillingen (EFG 2009, 1036) oder drei unter vierjährigen Kindern (BFH 243, 514 = BStBl 2014 II, 383). Es gibt aber wenige Ausnahmen (vgl § 33 Abs 2 Satz 2 HS 2 EStG): So werden Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung – soweit sie den SA-Höchstbetrag übersteigen (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff [63ff]) – in Sonderfällen (Krankheit, Umschulung) als AgB berücksichtigt (BFH 160, 516 = BStBl 1990 II, 738; BFH 193, 553 = BStBl 2001 II, 132; ergänzend > Rz...

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