Rz. 80

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

§ 24 Nr 1 Buchst b EStG ist anwendbar, wenn eine Flugbegleiterin (> Fliegendes Personal) von dem ihr tarifvertraglich zustehenden Optionsrecht Gebrauch macht und gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Fluggesellschaft ausscheidet (BFH 147, 370 = BStBl 1987 II, 106). Ein vorzeitiges Ausscheiden wäre arbeitsrechtlich ohne oder gegen ihren Willen nicht möglich gewesen. Keine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst b EStG ist aber die im Dienstvertrag für den Fall vorzeitigen Ausscheidens vorgesehene kapitalisierte Betriebsrente, wenn das Dienstverhältnis nicht mit Wollen und Zustimmung des ArbN beendet wird, sondern aus Rationalisierungsgründen (BFH/NV 1992, 646; zur Anwendung von § 24 Nr 1 Buchst a EStGRz 62, 63).

 

Rz. 81

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

§ 24 Nr 1 Buchst b EStG erfasst auch eine Karenzentschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (> Wettbewerbsverbot) – mithin als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung – (BFH 149, 182 = BStBl 1987 II, 386). Das ist nach BFH 180, 433 = BStBl 1996 II, 516 (vgl Hutter, DStZ 1996, 641) auch bei einem Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot der Fall, das im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbart worden ist; die Karenzentschädigung muss nicht vertragliche Hauptleistung sein (so noch BFH 137, 407 = BStBl 1983 II, 289). Vgl auch EFG 1998, 200. Zur Einkunftsart der Entschädigung > Rz 11. Ebenso kann eine Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter für die Verkleinerung seines Bezirks erhält, eine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst b EStG sein (BFH 194, 411 = BStBl 2001 II, 541).

 

Rz. 82–84

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Randziffern einstweilen frei.

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