Rz. 60
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Bei Ablösung einer (Wieder-)Einstellungszusage ist die Tarifbegünstigung zu gewähren (BFH 210, 498 = BStBl 2006 II, 55 zum > Schadensersatz Rz 12, 22); uE ebenso für die Gegenleistung bei vertraglicher Aufhebung eines noch nicht angetretenen Dienstverhältnisses. Ergänzend > Rz 71.
Rz. 61
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Ist ein > Übergangsgeld arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich von vornherein vereinbart, kann gleichwohl (> Rz 20) eine Tarifermäßigung in Betracht kommen, wenn der Anspruch auf Leistung in Abhängigkeit von der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht (> Rz 26; vgl BMF vom 01.11.2013, Rz 2, BStBl 2013 I, 1326, sowie zur Aufgabe früherer Rechtsprechung BFH 204, 65 = BStBl 2004 II, 349).
Rz. 62
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Eine Tarifbegünstigung kann – vorbehaltlich der Zusammenballung (> Rz 95 ff) – ferner in Betracht kommen, wenn bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften abgefunden (kapitalisiert) werden. Wie allgemein (> Rz 45 ff) setzt eine ‚Entschädigung’ voraus, dass die Kapitalisierung auf Veranlassung des ArbG vereinbart worden ist und auf einer neuen Rechtsgrundlage beruht. Die Kapitalisierung eines Versorgungsanspruchs kann begünstigt sein, wenn der ArbN sich dem Verlangen des ArbG, der Ablösung seines fortbestehenden Anspruchs auf laufende Versorgungsbezüge zuzustimmen, praktisch nicht entziehen kann (zB wegen Liquidation des Unternehmens – vgl BFH 200, 275 = BStBl 2003 II, 177 oder wenn dem Unternehmen die Insolvenz droht – vgl FG HH vom 23.02.2006 – III 222/04, HaufeIndex 1 575 869). In diesem Fall ändert sich auch nicht lediglich die Zahlungsmodalität (> Rz 66), denn der Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge fällt weg, und stattdessen wird ein Anspruch auf eine wirtschaftlich andere Leistung, nämlich die Kapitalabfindung, begründet (BFH 130, 168 = BStBl 1980 II, 393). Eine wirtschaftlich andere Leistung liegt auch vor, wenn (verfallbare oder unverfallbare) Pensionsanwartschaften abgegolten werden (zB durch Auszahlung der Pensionsrückstellung); kann sich der ArbN einer solchen Abfindung nicht entziehen (zB wegen drohender Kündigung, vgl BFH 112, 157 = BStBl 1974 II, 486), liegt eine Entschädigung vor. Wird eine Pensionsverpflichtung nach Insolvenz des ArbG von einem Pensionssicherungsverein (> Betriebliche Altersversorgung Rz 214, > Pensions-Sicherungs-Verein Rz 4) gemäß § 8 Abs 2 BetrAVG abgefunden, so liegt darin eine neue (andere) Rechtsgrundlage; das gilt uE entgegen BFH 164, 243 = BStBl 1991 II, 703 und BFH 172, 338 = BStBl 1994 II, 167 und in Anwendung von BMF vom 01.11.2013, Rz 2, BStBl 2013 I, 1326 auch dann, wenn bereits in der Pensionszusage selbst oder im weiteren Verlauf des Dienstverhältnisses eine Abfindung künftiger Pensionsansprüche – ggf nach Wahl des ArbN – für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vorgesehen war. Ebenso, wenn die Versorgungszusage für den Fall vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses ein Wahlrecht enthält und die Kapitalisierung darauf beruht. Die engere Auffassung in BFH 71, 702 = BStBl 1960 III, 512; BFH 74, 340 = BStBl 1962 III, 130; BFH 124, 543 = BStBl 1978 II, 375 wird zugunsten des Stpfl nicht mehr angewendet (vgl BFH/NV 2006, 2042 = HFR 2006, 987).
Rz. 63
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
§ 24 Nr 1 Buchst a EStG ist nicht anwendbar, wenn das Dienstverhältnis fortbesteht (ergänzend > Rz 64). So ist die Zahlung für die Herabsetzung einer Pensionszusage keine nach § 34 Abs 2 Nr 2 EStG tarifbegünstigte Entschädigung (BFH/NV 2002, 1144); ebenso nicht beim Verzicht auf eine Pensionszusage (BFH/NV 2005, 1283; EFG 2005, 43), wenn Ruhegehälter auf Wunsch des ArbN kapitalisiert werden (BFH 74, 228 = BStBl 1962 III, 87; BFH/NV 1987, 574); bei Ablösung eines bestehenden Wohnrechts (BFH 172, 427 = BStBl 1994 II, 185); bei Sonderzahlungen anlässlich einer konzernweiten Versetzung ins > Ausland Rz 1 (EFG 2001, 570) oder bei Ausgleichszahlungen zum Abbau übertariflicher Zulagen (BFH/NV 2005, 1812). Bei Ablösung einer Versorgungszusage gegen eine einmalige Abfindung ist § 24 Nr 1 Buchst a EStG nicht anwendbar, wenn der ArbN die Kapitalisierung selbst herbeigeführt hat, indem er in seiner Sphäre freiwillig eine Ursachenkette in Gang gesetzt hat, die ihm später keinen Entscheidungsspielraum mehr belässt, wie zB die Aufgabe von Versorgungsansprüchen, um den Verkauf von Geschäftsanteilen zu ermöglichen (BFH/NV 1995, 961; 1996, 737; 2002, 638). Tarifbegünstigte Entschädigungen können solche Zuwendungen nur sein, wenn der ArbG voraussichtlich nicht in der Lage sein wird (Zwangslage, > Rz 15), den Verpflichtungen aus der Pensionszusage nachzukommen (BFH/NV 1990, 429; ähnlich BFH/NV 1993, 721). Der ArbN steht bei der Vereinbarung einer Kapitalisierung auch dann nicht unter einem erheblichen Druck des ArbG, wenn er anlässlich eines ArbG-Wechsels an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des (neuen) ArbG zweifelt und sich deshalb seine Anwartschaftsrechte vergüten lässt (...