Rz. 120
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die ESt auf Einkünfte iSv § 34 Abs 2 EStG, die zusammengeballt zufließen und deshalb außerordentlich sind (> Rz 95 ff), beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der ESt für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zvE) und der ESt für das verbleibende zvE zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zvE negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die ESt das Fünffache der auf ein Fünftel des zvE entfallenden ESt (§ 34 Abs 1 Satz 2 und 3 EStG; ‚Fünftelregelung’). Zur Ermittlung des "zu versteuernden Einkommens" (zvE) > Einkommen Rz 2 ff.; zur konkreten Berechnung > Rz 123/1.
Die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) berücksichtigt das FA von Amts wegen (> Rz 8).
Rz. 121
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Den ermäßigten Steuersatz muss das FA bei der Veranlagung stets auf die gesamten besteuerbaren (> Rz 122) außerordentlichen Einkünfte eines VZ anwenden (§ 34 Abs 1 Satz 1 EStG). Die Tarifermäßigung kann damit nicht auf Teile der außerordentlichen Einkünfte begrenzt werden (vgl BFH 174, 370 = BStBl 1994 II, 706; BFH/NV 1996, 738). Die Fünftelung der begünstigten Einkünfte und anschließende Verfünffachung der hierauf entfallenden ESt ist auch dann vorzunehmen, wenn sich eine mehrjährige Tätigkeit auf weniger als 5 Jahre erstreckt.
Für Veräußerungsgewinne kann aber statt der Besteuerung nach der Fünftelregelung der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs 3 EStG beantragt werden (> Rz 4).
Rz. 122
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Eine Tarifermäßigung gibt es nur für > Einkünfte, die im > Inland der Besteuerung unterliegen oder die nicht nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Dieser Teil der Einkünfte muss mithin für die Berechnung der Tarifermäßigung von der > Bemessungsgrundlage ausgenommen werden.
Beispiele: Keine Einkünfte und deshalb steuerfrei sind bestimmte Schadensersatzleistungen wie zB ein Schmerzensgeld nach dem Gleichbehandlungsgesetz oder bei > Mobbing. Zu Einzelheiten > Schadensersatz Rz 3 ff. Auch Streikunterstützungen (oder Aussperrungsunterstützungen) sind nicht besteuerbar (> Streikunterstützungen Rz 1, 3).
Ist der ArbN während der Dauer des Dienstverhältnisses längere Zeit im > Ausland Rz 1 eingesetzt worden wie zB Außenmonteure oder > Schiffspersonal, wird eine gezahlte Abfindung idR im Ansässigkeitsstaat besteuert; insoweit kommt eine Tarifermäßigung in Deutschland nicht in Betracht. Zu Einzelheiten bei Bestehen eines DBA > Doppelbesteuerung Rz 124 ff, 260 ff, 273 ff; bei Anwendung des ATE vgl > Auslandstätigkeitserlass und > Ausland Rz 38 ff. Soweit Deutschland kein Besteuerungsrecht hat und die Abfindung für den ArbN in Deutschland steuerfrei ist, muss der ArbN die Besteuerung im Ausland aber nachweisen können (§ 50d Abs 8 EStG; zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 343 ff). Zur Besteuerung der Abfindung eines Besatzungsmitglieds, das auf einem Schiff unter liberianischer Flagge gefahren ist, > Liberia Rz 6.
Rz. 123
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Der ermäßigte Steuersatz wird auf außerordentliche Einkünfte angewandt. Von dem zugeflossenen Betrag (Einnahmen) sind deshalb zunächst die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, im VZ des Zuflusses aufgewendeten WK/BA wie zB > Prozesskosten abzuziehen (BFH 98, 434 = BStBl 1970 II, 421; BFH 140, 273 = BStBl 1984 II, 347). Sind die WK/BA bereits in einem vorausgehenden VZ angefallen, mindern sie die regelbesteuerten Einkünfte jenes VZ (BFH 207, 424 = BStBl 2005 II, 215). Werden außerordentliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben laufenden Einkünften dieser Art bezogen, ist der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 EStG) nur einmal abzuziehen, wenn insgesamt keine höheren WK nachgewiesen werden (> R 34.4 Abs 3 Satz 5 EStR). Er ist bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernder > Arbeitslohn dafür nicht mehr zur Verfügung steht (BFH 188, 143 = BStBl 1999 II, 588). Sind die WK insgesamt höher als der ArbN-Pauschbetrag, werden die auf die tarifbegünstigten und nicht tarifbegünstigten Einnahmen entfallenden tatsächlichen WK jeweils bei diesen Einnahmen berücksichtigt. Ist ein Teil der Entschädigung steuerfrei, zB weil der ArbN die zu ersetzenden Einnahmen im Ausland erzielt hat (> Rz 122), bleiben die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden WK unberücksichtigt (ergänzend > Entlassungsabfindungen Rz 7). Sind sowohl die laufenden als auch die außerordentlichen Bezüge > Versorgungsbezüge, werden die > Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG) im Zuflussjahr nur einmal abgezogen (BFH 113, 40 = BStBl 1974 II, 680); sie werden – ebenso wie der ArbN-Pauschbetrag – vorrangig bei den voll zu besteuernden Einnahmen abgezogen (BFH 188, 143 = BStBl 1999 II, 588; > R 34.4 Abs 3 Satz 2f EStR). Auch die Prozentgrenze wird nach den gesamten – begünstigten und nicht begünstigten – Versorgungsbezügen bemessen (OFD Frankfurt/M vom 20.01.2000, FR 2000, 846). > Sonder...