Rz. 125
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Außerordentliche Einkünfte iSv § 34 Abs 2 Nr 2 und Nr 4 EStG, die dem ArbN zusammengeballt zufließen (> Rz 128), sind beim LSt-Abzug regelmäßig als > Sonstige Bezüge zu behandeln (§ 39b Abs 3 Satz 9 EStG); davon darf der ArbG grundsätzlich nicht abweichen (kein Wahlrecht; zur Ausnahme > Rz 130). Der ArbG hat eine die Progressionswirkung des Steuertarifs mildernde Tarifermäßigung mithin unabhängig von einem Antrag des ArbN stets anzuwenden, wenn dem ArbN > Arbeitslohn in Form von Entschädigungen iSd § 24 Nr 1 EStG (> Rz 10–84) oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit (> Rz 85–94) zufließen. Dazu muss er die für eine Tarifermäßigung erforderlichen Voraussetzungen prüfen. Das betrifft besonders die Steuerpflicht der Einkünfte (> Rz 122), den Entschädigungscharakter und den neuen Rechtsgrund für die zur Versteuerung anstehende Leistung (> Rz 20 ff) sowie eine ‚Zusammenballung’ iSv § 34 EStG (> Rz 128). Sind die für § 39b Abs 3 Satz 9 EStG maßgebenden Größen für den ArbG nicht feststellbar, darf er die Tarifermäßigung nicht berücksichtigen; dann erhält der ArbN die Tarifermäßigung erst bei seiner > Veranlagung von Arbeitnehmern, die er ggf beantragen muss (vgl § 46 Abs 2 Nr 8 EStG).
Rz. 126
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Liegen die Voraussetzungen von § 34 Abs 2 Nr 2 und Nr 4 EStG vor, wird zunächst die LSt für ein Fünftel des sonstigen Bezugs ermittelt und die sich ergebende LSt mit dem Fünffachen abgezogen (§ 39b Abs 3 Satz 9 EStG).
Beispiel 20:
Ein rentenversicherungspflichtiger ArbN unter 65 Jahre bezieht von Januar bis September 2022 ein Monatsgehalt von jeweils 3 000 EUR. Dazu hat er Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen von 40 EUR monatlich sowie auf ein im Dezember zahlbares 13. Monatsgehalt. Weil er einen neuen PKW anschaffen will, gewährt ihm der ArbG Anfang September 2022 einen Gehaltsvorschuss von 9 000 EUR, der durch entsprechende Kürzung des Gehalts der folgenden 36 Monate mit jeweils monatlich 250 EUR zu tilgen ist. Für den ArbN sind die Steuerklasse III/2 und ein Freibetrag von 700 EUR als > Lohnsteuerabzugsmerkmale vom FA festgestellt worden. Die LSt für den sonstigen Bezug von 9 000 EUR errechnet sich wie folgt:
Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns (I): |
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Anzusetzen sind |
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9 Monate zu 3 000 EUR = |
27 000 EUR |
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3 Monate zu 2 750 EUR = |
8 250 EUR |
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12 Monate zu 40 EUR = |
480 EUR |
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insgesamt |
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35 730 EUR |
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– das im Dezember zu erwartende 13. Monatsgehalt wird nicht einbezogen (> R 39b.6 Abs 2 Satz 4 LStR) |
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abzüglich Jahresfreibetrag |
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700 EUR |
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maßgebender Jahresarbeitslohn (I) (ohne sonstigen Bezug) |
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35 030 EUR |
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darauf Lohnsteuer (I) |
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4 338,00 EUR |
Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns (II): |
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Anzusetzen sind 9 000 EUR : 5 = |
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1 800 EUR |
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Jahresarbeitslohn (II) |
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36 830 EUR |
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Darauf entfällt Lohnsteuer (II) |
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4 783,00 EUR |
Berechnung der Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug: |
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Die Differenz von LSt I zu LSt II beträgt |
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445,00 EUR |
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Das Fünffache der Differenz ist die gesuchte LSt auf den sonstigen Bezug von 9 000 EUR, sie beträgt |
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2225,00 EUR |
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Zum SolZ > Solidaritätszuschlag Rz 12. Ein weiteres Beispiel enthält H 39b.6 LStH. Es sind Auswirkungen auf die > Vorsorgepauschale zu beachten (vgl § 39b Abs 3 Satz 10 EStG).
Rz. 127
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
§ 39b Abs 3 Satz 9 HS 2 EStG stellt sicher, dass § 34 Abs 1 Satz 3 EStG sinngemäß auch bei der Berechnung der LSt angewendet wird, wenn das restliche zu versteuernde Einkommen negativ ist und erst durch Hinzurechnung der außerordentlichen Einkünfte positiv wird. Dazu soll einem maßgebenden negativen Jahresarbeitslohn der volle sonstige Bezug hinzugerechnet werden. Der so erhöhte und deshalb positive Arbeitslohn wird durch 5 geteilt, die LSt berechnet und mit 5 vervielfacht.
Beispiel 21:
Der verheiratete ArbN B, rentenversicherungspflichtig mit Steuerklasse IV/0, hat ein Monatsgehalt von 3 500 EUR. Wegen seiner hohen vortragsfähigen > Verluste Rz 10 ff aus einer anderen Einkunftsart hat das FA auf Antrag einen Jahresfreibetrag von 44 000 EUR als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 30 ff). Im Laufe des Kalenderjahres 2022 hat sein ArbG Rationalisierungsmaßnahmen eingeleitet. B verliert zum Jahresende 2022 seinen Arbeitsplatz, erhält aber im Oktober 2022 eine (steuerpflichtige) Entlassungsabfindung von 85 000 EUR, die tarifermäßigt besteuert werden kann.
Steuerberechnung: |
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Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn |
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12 × 3 500 EUR = |
42 000 EUR |
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abzüglich Jahresfreibetrag |
44 000 EUR |
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maßgebender Jahresarbeitslohn |
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– 2 000 EUR |
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darauf Jahreslohnsteuer (I) |
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0,00 EUR |
zuzüglich sonstiger Bezug (80 000 EUR : 5 =) |
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17 000 EUR |
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Bemessungsgrundlage |
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15 000 EUR |
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darauf Jahreslohnsteuer (II) |
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56,00 EUR |
Differenz |
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56,00 EUR |
Das Fünffache der Differenz ist die |
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LSt auf den sonstigen Bezug von 80 000 EUR; sie beträgt |
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280,00 EUR |
Die Steuerlast für den tarifermäßigt besteuerten sonst...