Rz. 1
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Aufwendungen der Eltern für die im bürgerlichen Recht definierte Ausstattung/Aussteuer ihres Kindes (> Rz 2) gehören grundsätzlich zu dem für die Besteuerung des Einkommens unbeachtlichen Vermögensbereich (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 21, Rz 75 Vermögensbereich). Sie sind nur in überaus engen Grenzen als außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung (§ 33 EStG) abziehbar; dies wird in diesem Stichwort besprochen.
Zu Kosten für (Sonder-) Ausstattung eines Firmenwagens > Kraftfahrzeuggestellung Rz 25 f.
Rz. 2
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Ausstattung ist, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung (> Eheschließung), auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft (> Lebenspartner) oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (§ 1624 Abs 1 BGB). Als Aussteuer wurde der insbesondere in früheren Zeiten (> Rz 3) geleistete Beitrag der Eltern zur Einrichtung des eigenen Haushalts der heiratenden Tochter bezeichnet (Unterfall der Ausstattung).
Rz. 3
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die Ausstattung eines Kindes ist idR nicht zwangsläufig iSd § 33 Abs 2 EStG, weil keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung der Eltern dazu besteht (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 40 ff). Der früher auf § 1620 BGB aF beruhende Rechtsanspruch einer Tochter auf eine Aussteuer (> Rz 2) ist bereits 1958 aufgehoben worden.
Rz. 4
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Der Empfänger hat mithin keinen Rechtsanspruch auf die Ausstattung/Aussteuer. Haben sich die Eltern zur Ausstattung verpflichtet, ist ein Rechtsanspruch zwar gegeben; diese rechtliche Verpflichtung begründet die Zwangsläufigkeit iSv § 33 Abs 2 EStG aber nur, wenn das Versprechen der Eltern selbst zwangsläufig war (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 41 ff). Dafür kann aber nur in seltenen Ausnahmefällen eine sittliche Verpflichtung der Eltern ursächlich sein; zu Einzelheiten > Außergewöhnliche Belastungen Rz 55 ff.
Rz. 5
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Eine AgB kommt mithin nur noch in solchen Ausnahmefällen in Betracht, in denen Eltern aus tatsächlichen Gründen oder aus jener eng zu verstehenden (> Rz 4) sittlichen Verpflichtung heraus ihrem Kind eine Ausstattung gewähren. So zB, wenn die Tochter unter Verzicht auf eine angemessene Ausbildung den Haushalt des alleinstehenden Vaters führt, um ihre jüngeren Geschwister zu versorgen, und darüber zu alt für eine eigene Ausbildung geworden ist (vgl Anm in HFR 1987, 612). Ebenso kann es uE sein, wenn zwei schwerbehinderte Menschen heiraten und einen eigenen Hausstand einrichten. Insoweit erscheint es zudem vertretbar, die Gegenwerttheorie nicht anzuwenden (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 21).
Stpfl mit anderen sozio-kulturellen Gewohnheiten erhalten eine steuerliche Entlastung nur unter den Voraussetzungen, unter denen auch alle sonstigen Stpfl eine solche Ermäßigung erhalten würden; auch bei Zuwanderern ist die Zwangsläufigkeit nach allgemeinen inländischen Maßstäben zu beurteilen (vgl EFG 1995, 529).
Rz. 6
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Sind die Aufwendungen der Eltern für die Ausstattung dem Grunde nach ausnahmsweise eine AgB, so dürfen sie nur abgezogen werden, soweit sie den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 33 Abs 2 Satz 1 EStG).
Das gilt für einen Sohn und eine Tochter gleichermaßen (BFH 89, 447 = BStBl 1967 III, 700). Für die Eltern sind sie nur notwendig, soweit das Kind nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen den für die Begründung des eigenen Haushalts erforderlichen Hausrat anschaffen kann, ggf unter Aufnahme eines Darlehens. Heiratet das Kind, müssen uE auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (zukünftigen) Ehegatten berücksichtigt werden. Es ist außerdem zu prüfen, ob das Kind aus seinem Einkommen ausreichende Ersparnisse hätte bilden können, um damit die Ausstattung zu beschaffen.
Rz. 7
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Aufwendungen für eine Ausstattung müssen der Höhe nach angemessen sein (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 60–64). Als Anhalt für die Angemessenheit der Ausstattung können die Grundsätze zur Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen zur > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung Rz 6–8 entsprechend angewendet werden. Lebt das ausgestattete Kind im Ausland, sind die Verhältnisse des Wohnsitzstaats zu berücksichtigen. UE bietet dafür die Ländergruppeneinteilung für Unterhaltsleistungen an Angehörige im > Ausland Rz 1 (> Anh 2 Ländergruppen) einen geeigneten Anhalt.
Rz. 8
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Zur Ausstattung (> Rz 2) gehören nur Sachen, die dem herkömmlichen Ausstattungsbegriff (Einrichtungsgegenstände, Haushaltswäsche und sonstiger Hausrat) entsprechen. Geld wird als Ausstattung nur anerkannt, wenn es zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen gegeben und alsbald auch zur Anschaffung solcher Gegenstände verwendet worden ist (Nachweisvorsorge). Das bloße Ansparen von Mitteln für ...