Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Geben Eltern ihrer Tochter bei der Verheiratung eine Aussteuer, so handeln sie in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung, wenn die Tochter kein eigenes Vermögen hat und auch keine ausreichenden Ersparnisse machen konnte. Das gilt auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes und für den Fall, daß die Eltern der Tochter eine volle Berufsausbildung gegeben hatten.
Ausgaben für eine Aussteuer gehören grundsätzlich in den Bereich des Vermögens und rechtfertigen nur unter besonderen Umständen eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG.
Liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen vor, auf Grund deren die Ausgaben für die Aussteuer nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, so ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, inwieweit die Aussteuer notwendig und angemessen ist. Grundsätzlich können nur die Kosten für eine bescheidene Aussteuer angesetzt werden. Eigenes Vermögen der Tochter ist dabei zu berücksichtigen, wenn es nicht ganz unerheblich ist.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein leitender Angestellter, ist Flüchtling und hat sich, da er am Kriegsende alles verloren hatte, in den Jahren seit der Währungsumstellung vollständig neu einrichten müssen. Sein Gehalt betrug im Streitjahr 1956 34.700 DM; es ist seit 1949 (12.900 DM) laufend gestiegen. Der Bf. sparte, soweit die Akten erkennen lassen, in den vergangenen Jahren einen Betrag von 7.400 DM steuerbegünstigt; ob er noch anderes Vermögen hat, ist nicht festgestellt. Seine drei Töchter haben höhere Schulen besucht bzw. eine abgeschlossene Hochschulausbildung hinter sich. Sie standen 1956 im Berufsleben. Die älteste Tochter heiratete in diesem Jahr. Der Bf. wandte rund 12.600 DM für ihre Aussteuer auf. Er will diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt haben. Das Finanzamt berücksichtigte einen Betrag von 5.000 DM.
Das Finanzgericht wies die Sprungberufung als unbegründet zurück. Es führte aus: Der Rechtsanspruch einer Tochter auf eine angemessene Aussteuer nach § 1620 BGB sei grundsätzlich auch für die Zeit vom 31. März 1953 bis zum 30. Juni 1958 anzuerkennen. Ein Rechtsanspruch bestehe aber nicht, wenn die Eltern der Tochter eine Berufsausbildung gewährt hätten und es eine der Gleichberechtigung widersprechende Bevorzugung der Tochter gegenüber den Söhnen bedeuten würde, wenn sie darüber hinaus bei der Verheiratung eine Aussteuer erhielte. Das Finanzgericht folge dabei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen IV ZR 61/53 vom 3. Dezember 1953 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 11 S. 206, Der Betrieb 1954 S. 154) und IV ZR 67/54 vom 8. Juli 1954 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 14 S. 205, Der Betrieb 1954 S. 718); Palandt, Das Bürgerliche Gesetzbuch, 15. Aufl., Vorbemerkung B zu § 1620 BGB. Nach diesen Grundsätzen sei der Bf., nachdem er das teuere Medizinstudium seiner Tochter finanziert habe, rechtlich nicht mehr verpflichtet gewesen, ihr noch eine Aussteuer zu geben. Auch eine sittliche Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB habe nicht bestanden. Denn ein Vater, der seiner Tochter eine solche Berufsausbildung gewährt habe, sei nicht sittlich verpflichtet, mehr zu tun (Grieger, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - Ausgabe A 1957 S. 174). Die Aufwendungen des Bf. seien demnach nicht, wie § 33 EStG voraussetze, zwangsläufig gewesen. Es brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob man bei der günstigen Wirtschaftslage die Aufwendungen des Bf. als außergewöhnlich bezeichnen könne; ebenso könne dahingestellt bleiben, ob dem Bf. nicht zuzumuten gewesen wäre, wegen der möglichen Verheiratung seiner Töchter in früheren Jahren Rücklagen zu machen oder ob der Bf. nicht gar die steuerbegünstigten Kapitalansammlungsverträge in Kenntnis der sich anbahnenden Verheiratung seiner Tochter abgeschlossen habe. Das Finanzamt habe demnach zu Unrecht dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG angenommen und den Betrag von 5.000 DM berücksichtigt. Aus Billigkeitsgründen werde aber von einer Verböserung abgesehen, weil gerichtsbekannt sei, daß die Finanzämter auch sonst in solchen Fällen Aussteueraufwendungen berücksichtigt hätten.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde, mit der unrichtige Anwendung des § 33 EStG gerügt wird, ist nicht begründet.
Eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG 1955 kann einem Steuerpflichtigen gewährt werden, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (ß 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1955).
Nach § 1620 BGB waren die Eltern verpflichtet, einer Tochter bei der Verheiratung zur Einrichtung des Haushalts eine angemessene Aussteuer zu geben, soweit sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung ihres standesmäßigen Unterhalts dazu imstande waren und die Tochter nicht ein zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen hatte. Die Tochter hatte also unter den Voraussetzungen des § 1620 BGB einen Rechtsanspruch gegen ihre Eltern auf die Aussteuer. Eltern, die ihrer Tochter bei Verheiratung eine angemessene Aussteuer gaben, handelten deshalb "zwangsläufig" im Sinne des § 33 EStG. Eine dem § 1620 BGB entsprechende Bestimmung ist im Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (GleichberG) vom 18. Juni 1957 (BGBl 1957 I S. 609) nicht mehr enthalten. Seit dem Inkrafttreten des GleichberG (1. Juli 1958) besteht mithin rechtlich ein Aussteueranspruch der heiratenden Tochter einwandfrei nicht mehr. Es ist in Rechtsprechung und Literatur bestritten, ob und in welchem Masse ein solcher Rechtsanspruch in der Zeit zwischen dem 1. April 1953 und dem 30. Juni 1958 bestand. Denn da nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) mit dem 31. März 1953 alle mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbaren Bestimmungen außer Kraft getreten sind, kann zweifelhaft sein, inwieweit dadurch seit dem 1. April 1953 auch der Aussteueranspruch der Tochter nach § 1620 BGB aufgehoben oder in seinem Inhalt verändert war. Insbesondere ist bestritten, ob ein Aussteueranspruch noch bestand, wenn die Eltern der Tochter eine volle Berufsausbildung, wie sie üblicherweise Söhne genießen, gewährt hatten. Der Bf. bestreitet, daß die in den Urteilen des Bundesgerichtshofs entwickelten einschränkenden Grundsätze, auf die sich das Finanzgericht beruft, auf seinen Fall zuträfen.
Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser bürgerlich-rechtlichen Zweifelsfrage bedarf es nicht. Der Senat geht nämlich - im Gegensatz zum Finanzgericht - davon aus, daß unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen auch nach Wegfall des gesetzlichen Aussteueranspruchs eine sittliche Verpflichtung der Eltern zur Ausstattung einer heiratenden Tochter bestehen kann. Die Aussteuer war und ist ein Sonderfall der Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB. Diese Bestimmung ist im GleichberG unverändert aufrechterhalten worden.
Nach § 1624 BGB gilt grundsätzlich nicht als Schenkung, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von den Eltern zugewendet wird (Ausstattung), soweit die Zuwendung das den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß nicht übersteigt. Einen Rechtsanspruch auf eine Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB gewährt das bürgerliche Recht den Kindern nicht. Insofern ist die Rechtslage bei der Ausstattung anders als bei dem Anspruch des Kindes gegen seine Eltern auf Unterhalt - dazu gehören auch die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Beruf (ß 1610 Abs. 2 BGB) - und bei dem früheren Anspruch der Tochter auf eine angemessene Aussteuer (ß 1620 BGB a. F.). Wenn aber Eltern unter den Voraussetzungen des § 1624 BGB ihren Kindern eine Ausstattung geben, die ohne diese Hilfe nicht in der Lage sind, sich in absehbarer Zeit die Grundlage für eine ihren Verhältnissen entsprechende selbständige Lebensstellung zu schaffen, so geht das bürgerliche Recht davon aus, daß es sich nicht um eine freigebige Zuwendung handelt, sondern daß die Eltern in Erfüllung einer sittlichen Pflicht handeln. Tatsächlich betrachten es Eltern als Ausfluß des natürlichen Verhältnisses zu ihren Kindern, auch für deren wirtschaftliche Zukunft dadurch zu sorgen, daß sie ihnen in Form einer Ausstattung bei der Begründung einer selbständigen Existenz helfen.
Es ist dem Finanzgericht allerdings zuzugeben, daß nicht ohne weiteres alles, was Eltern ihren Kindern zur Erlangung oder Verbesserung einer Lebensstellung zuwenden, als in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung gegeben gelten kann. Eine sittliche Verpflichtung besteht nach der herrschenden Anschauung für Eltern nicht, die - oft unter persönlichen Opfern - ihren Kindern eine gute Berufsausbildung gegeben haben, die es den Kindern möglich macht, sich eine angemessene Lebensstellung zu erarbeiten. Haben z. B. Eltern einen Sohn oder eine Tochter als Arzt ausbilden lassen, so besteht für sie kein sittliches Gebot, aus ihren Mitteln dem Arzt auch die Praxis einzurichten. Wenn Eltern, die dazu in der Lage sind, das tun, so wird man gemeinhin ihr Verhalten als "anständig" oder "großzügig" bezeichnen. Aber im Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger verstoßen Eltern, die in solchen Fällen ihre weitere wirtschaftliche Hilfe versagen und die Kinder auf die erhaltene Ausbildung verweisen, nicht gegen ihre sittlichen Pflichten, wie sie auch auf wirtschaftlichem Gebiet sich aus dem engen natürlichen Band zwischen Eltern und Kindern ergeben. Eine sittliche Verpflichtung der Eltern zur Ausstattung der Kinder wird in der Regel ebenfalls nicht angenommen, wenn die Kinder versäumt haben, in zumutbarem Masse selbst für ihre Zukunft zu sorgen. Hat z. B. das Kind, obgleich ihm das zuzumuten gewesen wäre, aus seinem Einkommen keine Ersparnisse für die Begründung einer eigenen wirtschaftlichen Existenz gemacht, so erfüllen die Eltern keine sittliche Verpflichtung, wenn sie in solchen Fällen dem Kind trotzdem noch eine Ausstattung geben.
Diese Grundsätze gelten an sich auch für die Ausstattung, die einer Tochter aus Anlaß ihrer Verheiratung als Aussteuer gegeben wird. Trotzdem sind dabei gewisse Besonderheiten zu beachten. Heiratet eine Tochter, so beginnt sie einen ihrer Natur als Frau gemäßen neuen Lebensabschnitt; ihr Beruf als Frau und Mutter hat mit der vorher genossenen Berufsausbildung nicht unmittelbar zu tun. Die Ehe ist die Keimzelle der kommenden Generationen. Wegen dieser ihrer einmaligen Natur und Bedeutung ist ihr im Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG der besondere Schutz und die Förderung durch den Staat garantiert (Urteile des Bundesfinanzhofs I 335/56 U vom 2. April 1957, BStBl 1957 III S. 162, Slg. Bd. 64 S. 432; III 125/57 S vom 28. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 191, Slg. Bd. 66 S. 497). Will eine Tochter heiraten, so betrachten es auch heute noch viele Eltern, die wirtschaftlich dazu in der Lage sind, als ihre Pflicht, der Tochter durch eine angemessene Aussteuer die Begründung einer eigenen Familie zu erleichtern. Sie würden es, auch nachdem der Rechtsanspruch der Tochter auf eine Aussteuer (ß 1620 BGB) weggefallen und die Gleichberechtigung von Söhnen und Töchtern rechtlich verwirklicht ist, für ein Unrecht halten, der Tochter, die eine Berufsausbildung erhalten hat, eine angemessene Aussteuer etwa mit der Begründung zu versagen, sie könne ja die Eheschließung hinausschieben, bis sie die notwendigen Ersparnisse für eine Wohnungseinrichtung gemacht habe, oder sie könne die Ausstattung der ehelichen Wohnung mit Kredit finanzieren, den sie aus dem Ertrag ihrer während der Ehe fortgesetzten Berufsarbeit abdecken könne. Bei der Beurteilung der Frage, ob Eltern sich auch heute noch sittlich verpflichtet fühlen, im Rahmen des Zumutbaren ihren Töchtern bei der Verheiratung eine angemessene Aussteuer zu geben, kann nicht übersehen werden, daß die aus den vorangegangenen Jahrhunderten überkommenen Anschauungen und überzeugungen im sittlichen Bewußtsein noch weithin nachwirken und daß bei den noch herrschenden Auffassungen vom Wesen der Ehe, den Auswirkungen des Familienbandes zwischen Eltern und Kindern sowie den Verpflichtungen der Eltern auch gegenüber den Kindern ihrer Kinder viele Eltern - und dabei vor allem die Familienmütter - es als sittliche Pflicht empfinden, Töchtern, selbst wenn sie ihnen zuvor eine gute Berufsausbildung hatten zuteil werden lassen, bei der Verheiratung eine Aussteuer zu geben. Vorausgesetzt wird dabei allerdings, daß die Tochter kein eigenes Vermögen hat und auch aus den Erträgen ihrer Berufsarbeit vor der Eheschließung keine ausreichenden Ersparnisse hätte machen können.
Zusammenfassend geht der Senat davon aus, daß Eltern, die ihren Töchtern bei der Verheiratung eine angemessene Aussteuer geben, im allgemeinen annehmen, damit eine sittliche Verpflichtung zu erfüllen, soweit die Töchter nicht aus eigenem Vermögen die Aussteuer beschaffen können oder aus den Erträgen ihrer Berufsarbeit vor der Verheiratung ausreichende Ersparnisse hätten machen können. Das gilt auch nach Inkrafttreten des GleichberG und wenn die Eltern ihren Töchtern zuvor eine volle Berufsausbildung hatten zuteil werden lassen. Unter den erwähnten Voraussetzungen können sich also die Eltern der Gewährung einer Aussteuer an die heiratende Tochter im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG 1955 nicht entziehen.
Die Frage, ob der Bf. in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelte, als er für seine Tochter die Aussteuer beschaffte, kann zweifelhaft sein. Denn es ist aus den Akten nicht festzustellen, ob die Tochter eigenes Vermögen hatte oder ob sie aus ihrem Gehalt in den vergangenen Jahren ausreichende Ersparnisse für ihre Aussteuer hätte machen können.
Nicht jede Aussteuer, die Eltern nach den vorstehenden Grundsätzen auf Grund einer sittlichen Verpflichtung, also "zwangsläufig" im Sinne des § 33 EStG, geben, begründet aber auch ohne weiteres eine außergewöhnliche Belastung. Wie der Senat in der gleichzeitig ergehenden Entscheidung VI 7/59 S vom 7. August 1959 (BStBl 1959 III S. 383) ausgeführt hat, können Ausgaben, die ihrer Natur nach überwiegend in den Vermögensbereich gehören und üblicherweise nicht aus dem laufenden Einkommen, sondern aus dem Vermögen gemacht werden, nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Zu diesen Aufwendungen gehören in erster Linie auch Ausstattungen einschließlich der Aussteuern, die Töchtern bei der Verheiratung gewährt werden. In der Regel können deshalb Steuerpflichtige, die einer Tochter bei der Verheiratung eine Aussteuer geben, deswegen keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG verlangen, auch wenn sie dabei im Sinne der obigen Ausführungen zwangsläufig gehandelt haben. Es bedarf der Feststellung besonderer Umstände im Einzelfall, die erkennen lassen, daß die Steuerpflichtigen durch die Aussteuer ihr laufendes Einkommen erheblich belasten mußten. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Eltern, die kein ins Gewicht fallendes Vermögen und kein hohes Einkommen haben, mehrere Kinder, vor allem noch jüngere Geschwister der Tochter, ausbilden lassen müssen; ebenso, wenn sich die außergewöhnlichen Belastungen häufen, z. B. dadurch, daß mehrere Töchter innerhalb kurzer Zeit ausgestattet werden müssen oder die Ausgaben für die Aussteuer mit anderen größeren außergewöhnlichen Ausgaben, etwa für Krankheitskosten oder den Unterhalt bedürftiger Angehöriger, zusammentreffen.
Ob die Ausgaben des Bf. für die Aussteuer in diesem Sinne ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung begründeten, ist ebenfalls zweifelhaft. Das Vermögen des Bf. steht der Höhe nach nicht fest. Bei der Frage, ob dem Bf. billigerweise hätte zugemutet werden können, wegen der Heirat seiner Töchter Ersparnisse zu machen - auch dieser Gesichtspunkt kann bei der Würdigung der besonderen Umstände nicht außer Betracht bleiben -, ist zu berücksichtigen, daß der Bf. als Flüchtling nach der Währungsumstellung die Wohnung für seine nicht kleine Familie neu ausstatten und gleichzeitig die erheblichen Kosten der Ausbildung für seine drei Kinder tragen mußte. Erheblich kann ferner sein, daß der Bf., wie er behauptet, möglicherweise in naher Zukunft auch seine beiden jüngeren Töchter ausstatten muß. Andererseits hatte der Bf. mindestens in den letzten Jahren ein erhebliches Einkommen und brauchte für seine Töchter im Streitjahr 1956 nicht mehr zu sorgen. Seit wann die Töchter eigenes Einkommen haben und auf die Zuschüsse des Bf. nicht mehr angewiesen sind bzw. zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts angemessen beitragen, ist nicht festgestellt; ebensowenig, ob noch andere außergewöhnliche Belastungen vorlagen.
Geht man davon aus, daß wegen der besonderen Verhältnisse die Kosten der Aussteuer dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung waren, so bleibt zu prüfen, in welcher Höhe die Ausgaben berücksichtigt werden können. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1955 können Aufwendungen nur insoweit angesetzt werden, als sie "den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen". Die Notwendigkeit und Angemessenheit muß nach objektiven Maßstäben bestimmt werden; das Ermessen des einzelnen Steuerpflichtigen kann dabei nicht letzte Richtschnur sein. Es muß in Betracht gezogen werden, daß Ausstattungen ihrem Wesen nach eng mit der Vermögensübertragung von den Eltern auf die Kinder zusammenhängen und daß es im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung sowie nach Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vertreten werden kann, in größerem Umfang Vermögen von den Eltern auf die Kinder unter Gewährung einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu übertragen. Es können darum nur die Kosten für eine bescheidene Aussteuer als notwendig anerkannt werden. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist auch das Vermögen der Tochter zu berücksichtigen. Töchter müssen in erster Linie ihre Ersparnisse oder ihr sonstiges Vermögen, wenn es nicht ganz unerheblich ist, für die Aussteuer verwenden, ehe die Eltern die Ausgaben für die Aussteuer steuermindernd geltend machen können. Von Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang wieder, ob und inwieweit der Tochter zuzumuten war, aus ihrem Einkommen angemessene Ersparnisse für die Aussteuer zu machen.
Die Vorentscheidung ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Der Senat hält trotzdem im Ergebnis ihre Aufhebung nicht für geboten. Denn auch wenn man - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts - zugunsten des Bf. annimmt, daß der Bf. in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelte, als er der Tochter die Aussteuer gab, und daß bei ihm die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen ausnahmsweise die Aussteuer als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann, so kann doch unter Berücksichtigung des Einkommens des Bf. und aller Umstände des Falles keinesfalls ein höherer Betrag als 5.000 DM als notwendig und angemessen anerkannt werden. Diesen Betrag hat das Finanzgericht aber berücksichtigt.
Fundstellen
Haufe-Index 409465 |
BStBl III 1959, 385 |
BFHE 1960, 330 |
BFHE 69, 330 |