Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Australien (Hauptstadt: Canberra; Amtssprache: Englisch) ist ein Staat auf der Südhalbkugel, der den gesamten australischen Kontinent sowie einige weitere Inseln umfasst. Nachbarstaaten, zu denen jedoch keine Landgrenzen bestehen, sind im Norden > Indonesien, > Timor-Leste und > Papua-Neuguinea sowie im Südost > Neuseeland.
Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 12.11.2015 (BGBl 2016 II, 1114 = BStBl 2017 I, 121) nebst Protokoll (dieses ist Bestandteil des Abkommens; vgl Art 31), das am 07.12.2017 in Kraft getreten ist (BGBl 2017 II, 48 = BStBl 2017 I, 139) und grundsätzlich seit dem 01.01.2017 Anwendung findet. Mit Inkrafttreten des 2015er-Abkommens ist das vorherige DBA vom 24.11.1972 (BGBl 1974 II, 337 = BStBl 1974 I, 423) nebst Protokoll außer Kraft getreten.
Etwaige Planungen für ein neues Abkommen oder Protokoll sind mit Stand vom 01.01.2024 keine bekannt gemacht (BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).
Rz. 2
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für Australien und für die Bundesrepublik Deutschland und persönlich grundsätzlich für die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässigen Personen (Art 1). Darüber hinaus enthält das DBA eine Regelung zur Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten (> Rz 9/2) unabhängig von der Ansässigkeit. Das Abkommen entspricht im Wesentlichen dem seinerzeitigen OECD-Musterabkommen (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff), enthält aber auch bereits wesentliche Elemente des sog BEPS-Projekts der OECD (> Doppelbesteuerung Rz 303 ff).
Australien hat ein abweichendes Steuerjahr vom 01.07. bis 30.06. für Veranlagungen sowie ein abweichendes Steuerjahr für die Besteuerung geldwerter Vorteile (> Rz 4/1) vom 01.04. bis 31.03.
Rz. 3
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich von dem Staat besteuert, in dem der Stpfl ansässig ist (zur Bestimmung der Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 115 ff), sofern nicht die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird (Art 14 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 122 ff). Zu Besonderheiten > Rz 4 ff.
Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat, wenn sich der Empfänger der Einkünfte in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und weitere Voraussetzungen gegeben sind (183-Tage-Klausel – Art 14 Abs 2). Zu weiteren Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 135 ff und BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Schiffen oder Flugzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, werden jeweils nur in dem Staat besteuert, in dem der Betreiber des Fahrzeugs ansässig ist (Art 14 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff). Eine Regelung für die Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht.
Rz. 4/1
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Abweichend vom OECD-MA enthält Art 14 Abs 4 eine besondere Regelung für Gehaltsnebenleistungen, weil diese in Australien einer besonderen Steuer (der Fringe Benefits Tax) unterliegen. Diese Leistungen, die mit den geldwerten Vorteilen im deutschen Steuerrecht vergleichbar sind, werden aufgrund einer > Steuererklärung, die vom ArbG für das besondere Steuerjahr vom 01.04. bis 31.03. einzureichen ist, vom ArbG versteuert. Das Besteuerungsrecht wird danach dem Vertragsstaat zuerkannt, dem das alleinige oder vorrangige Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zusteht, zu dem die Nebenleistungen gehören.
Rz. 4/2
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Vergütungen und ähnliche Zahlungen an ein in dem einen Vertragsstaat ansässiges Mitglied eines Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft mit Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat, können in dem anderen Staat besteuert werden (Art 15). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff.
Rz. 5
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Vergütungen aus öffentlichen Kassen für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis werden grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert. In Deutschland sind dies die Vergütungen aus den Kassen von Bund, Ländern und Gemeinden; grundsätzlich jedoch nicht die Vergütungen von anderen öffentlich-rechtlichen Personen oder Organisationen (Art 18 Abs 1 Buchst a); allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191 ff).
Abweichend können Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn er im Tätigkeitsstaat ansässig ist und entweder Staatsangehöriger des Tätigkeitsstaates ist oder nicht ausschließlich deshalb im Tätigkeitsstaat ansässig geworden ist, um dort seine Dienste zu leisten (Art 18 Abs 1 Buchst b); allgemein > Doppelbesteuerung Rz 196; > Ortskräfte).
Rz. 5/1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler kan...