Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Auszubildende für einen gewerblichen oder kaufmännischen Beruf stehen in einem sog Ausbildungsdienstverhältnis. Dessen Gegenstand ist eine idR erstmalige Berufsausbildung (> R 9.2 LStR). Arbeitsrechtlich entspricht dem sowohl ein Rechtsverhältnis zur Berufsausbildung (Berufsausbildungsvertrag iSv § 10 BBiG) als auch ein Arbeitsverhältnis, mit dem neben der Arbeitsleistung zudem eine berufliche Fortbildung des ArbN vereinbart ist (vgl BAG vom 05.12.2002 – 6 AZR 216/01, DB 2004, 141). Im öffentlichen Dienstrecht entspricht dem eine Berufung zum > Beamtenanwärter.
Ein Dienstverhältnis an einer Klinik nach abgeschlossenem Medizinstudium zur Erlangung der Facharztqualifikation ist kein Ausbildungsdienstverhältnis, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses der Erwerbscharakter im Vordergrund steht (vgl BFH 278, 210 = BStBl 2023 II, 251).
Rz. 2
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Auszubildende sind steuerlich ArbN und beziehen > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Ausbildungsvergütung ist also stpfl > Arbeitslohn, auch soweit sie Unterhalts- und nicht Entgeltcharakter hat (BFH 144, 237 = BStBl 1985 II, 644 mwN). Das gilt auch für Lehrabschlussprämien (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641; > Geschenke Rz 52 ff). Über die Bewertung freier Unterkunft und Verpflegung > Sachbezugswerte und > Mahlzeiten sowie > Anh 15. Andere Leistungen des ArbG, die er im Rahmen seiner Verpflichtung zur Ausbildung erbringt, im Wesentlichen Schulungsmaßnahmen, sind idR kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (> R 19.7 LStR). Beauftragt der ArbG einen Dritten, zB eine Berufsakademie, mit der Durchführung der theoretischen Ausbildung und trägt er die Kosten aus eigener Verpflichtung unmittelbar gegenüber dem Dritten, so sind diese Studiengebühren kein Arbeitslohn der Auszubildenden (OFD Köln vom 14.02.1997, EStG-K § 19 EStG 2.2000). Ebenso ist es, wenn der ArbN die Studiengebühren selbst an die Bildungseinrichtung entrichtet, sie ihm aber vom ArbG aufgrund arbeitsrechtlicher Verpflichtung erstattet werden und der ArbN zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss beendet (BMF vom 13.04.2012, BStBl 2012 I, 531). Die SozVers folgt insoweit der steuerrechtlichen Beurteilung (> Sozialversicherung Rz 20). Zu weiteren Einzelheiten > Fortbildungsveranstaltungen Rz 20 ff sowie > Betriebssport Rz 1. Steuerfrei (§ 3 Nr 11 EStG; > Beihilfen Rz 23 ff) sind außerdem die nach landesrechtlichen Regelungen gewährten Ausbildungszuschüsse zum Blockunterricht (vgl H 3.11 LStH) sowie (§ 3 Nr 2 EStG) die Berufsausbildungsbeihilfen der Agentur für Arbeit nach dem SGB III (> Arbeitsförderung).
Rz. 3
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Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb (> Fahrtkostenzuschüsse) sind stpfl > Arbeitslohn, sofern kein steuerfreier Sachbezug (> Entfernungspauschale Rz 74 ff) vorliegt; es kann aber eine LSt-Pauschalierung gemäß § 40 Abs 2 Satz 2 EStG sinnvoll sein (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 161ff).
Mehraufwendungen für Fahrten zur Berufsschule kann der ArbG nach § 3 Nr 13, 16 EStG steuerfrei erstatten, wenn die Bildungsanstalt im Rahmen einer > Auswärtstätigkeit besucht wird (> Rz 5; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern).
Rz. 4
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Die durch das Ausbildungsdienstverhältnis veranlassten eigenen Aufwendungen des Auszubildenden für die berufliche Bildung sind grundsätzlich > Werbungskosten (§ 9 Abs 6 Satz 1 EStG; BFH 167, 115 = BStBl 1992 II, 531 mwN; > Bildungsaufwendungen Rz 6, 10, 21, 35). So sind zB die eigenen Fahrten zum Ausbildungsbetrieb idR Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; die Aufwendungen sind nur im Rahmen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG (> Entfernungspauschale) abziehbar oder für eine > Doppelte Haushaltsführung im Rahmen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG. Auch Aufwendungen eines Berufsschülers für eine als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt sind WK (BFH 167, 115 aaO).
Rz. 5
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Nimmt ein Auszubildender mit einer ersten Tätigkeitsstätte im Ausbildungsbetrieb an einer überbetrieblichen Ausbildung teil, so sind Fahrten zur Ausbildungsstätte (Berufsschule) unabhängig davon, ob sie von der Wohnung oder vom Betrieb aus angetreten werden, Dienstreisen und somit > Auswärtstätigkeit (> Reisekosten Rz 53). Lediglich im Rahmen der > Entfernungspauschale (> Rz 4) berücksichtigt werden nur Fahrten, wenn die Arbeitseinsätze und die schulische Ausbildung durch einen Ausbildungsträger an demselben Ort stattfinden (vgl BFH 245, 207 = BStBl 2014 I, 1011). Hat der Auszubildende – wie zB im > Baugewerbe – keine ortsgebundene > Erste Tätigkeitsstätte im Betrieb (vgl zB DStRE 2016, 327 = EFG 2015, 486 mit Anm Neu), so wird die Berufsschule als eine von mehreren wechselnden Tätigkeitsstätten behandelt; die Fahrtkosten zur Berufsschule sind als > Reisekosten abziehbar.
Die Regelung zur ersten Tätigkeitsstätte bei Bildungsein...