Die Ausbildungsvergütung unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug; es gibt keine steuerlichen Besonderheiten. Sie wird wie bei anderen Arbeitnehmenden als laufender Arbeitslohn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) besteuert. Der Arbeitgeber muss daher auch für Auszubildende die ELStAM abrufen.
Auch für Azubis: steuerfreie Sachbezüge bis 50 Euro monatlich
Sachbezüge, die Auszubildende vom Arbeitgeber erhalten, sind steuerfrei, wenn der Wert für alle in einem Monat gewährten Sachbezüge 50 Euro insgesamt nicht übersteigt (Freigrenze). Aufgrund der vergleichsweise einfachen Handhabung ist die 50-Euro-Grenze in der Unternehmenspraxis weit verbreitet. Zu beachten ist allerdings, dass ein Überschreiten der Grenze zur vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht führt, weil es sich nicht um einen Freibetrag handelt.
Steuerfreie private Handynutzung von Auszubildenden
Die Privatnutzung eines betrieblichen Handys durch Auszubildende ist steuerfrei - unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung. Dies gilt selbst dann, wenn das Telefon zu 100 Prozent privat genutzt wird. Entscheidend ist, dass das Telefon im Eigentum des Betriebs verbleibt und beispielsweise am Ende der Ausbildung wieder zurückgegeben werden muss.
Zuschuss zur Internetnutzung kann pauschal besteuert werden
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen der Arbeitnehmenden für die Internetnutzung gezahlt werden, können pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Zu den Aufwendungen für die Internetnutzung gehören sowohl die laufenden Kosten als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den von der oder dem Auszubildenden erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) ohne weitere Prüfung pauschal versteuern, soweit dieser 50 Euro im Monat nicht übersteigt.
Fahrten zum Ausbildungsbetrieb
Der Ausbildungsbetrieb stellt für viele Auszubildende die erste Tätigkeitsstätte dar. Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt, dass Fahrtkostenerstattungen hierfür steuerpflichtig, aber (bis zur Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer bis zum 20. Entfernungskilometer und bis zur Höhe von 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem 21. Entfernungskilometer) mit 15 Prozent pauschal besteuerbar sind. Das gilt auch für die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Aufwendungen können in tatsächlicher Höhe - und damit über den Ansatz der Entfernungspauschale hinaus - als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Pauschalbesteuerung führt in beiden Fällen zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
In Betracht kommt gegebenenfalls eine doppelte Haushaltsführung in der Nähe des Ausbildungsbetriebs. Die Finanzverwaltung verweigert aber regelmäßig die Anerkennung, wenn der oder die Auszubildende zwar eine Übernachtungsmöglichkeit am Arbeitsort anmietet, aber ansonsten noch bei den Eltern wohnt.
Steuerfreie Umzugskosten für Azubis
Umzugskosten, die ein Arbeitgeber seinen Azubis ersetzt, sind steuerfrei, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und die durch den Umzug entstandenen Aufwendungen nicht überschritten werden. Ein beruflicher Anlass ist dabei auch der erstmalige Antritt einer Anstellung. Die Erstattung ist begrenzt auf den Betrag, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte.
Fahrt, Verpflegung und Übernachtung beim Besuch der Berufsschule oder anderen Ausbildungsstätten
Wenn Arbeitnehmende im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses eine Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte außerhalb des Betriebs des Arbeitgebers aufsuchen, sind die Reisekostengrundsätze maßgebend (R 9.4 LStR). Dies gilt insbesondere für die Fahrten zur Berufsschule. Das bedeutet, dass die entstandenen Fahrtkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können. Werden stattdessen Pauschalen angewandt, sind für die amtlichen Kilometersätze die jeweils aktuellen Wegstreckenentschädigungen des Bundesreisekostengesetzes maßgeblich.
Für Berufsschultage können zudem Spesen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der Pauschalen von 14 oder 28 Euro je nach Abwesenheitsdauer von Betrieb und Wohnung gezahlt werden. Allerdings ist zumindest bei Blockunterricht die sogenannte Dreimonatsfrist zu beachten.
Übernachtungskosten am Berufsschulort können in voller Höhe ohne zeitliche Begrenzung steuerfrei erstattet werden. Allerdings gilt: Ist die Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort die einzige Wohnung/Unterkunft des/der Auszubildenden, liegt kein beruflich veranlasster Mehraufwand vor. Eine steuerfreie Erstattung der Kosten ist dann nicht möglich.