I. Allgemeines
Rz. 1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die BahnCard ist eine Rabattkarte der > Deutsche Bahn, die in verschiedenen Formen angeboten wird und die primär der Kundenbindung dient. Je nach Variante handelt es sich um eine gesonderte Ermäßigungskarte (> Rz 3) oder direkt eine Fahrtkarte (> Rz 2). Hauptsächlich sind die BahnCard 100, die BahnCard 50 sowie die BahnCard 25 zu unterscheiden, die es jeweils für die 1. und 2. (Reise-)Klasse sowie in Varianten als ermäßigte BahnCard (für Personen ab 60 Jahren, Erwerbsunfähigkeits-Rentner und Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70), My BahnCard (vergünstigte Variante für Personen von 6 bis 26 Jahren), Probe-BahnCard (mit lediglich drei statt sonst zwölf Monaten Gültigkeit bzw Laufzeit) und BahnCard Business (für Geschäftskunden) gibt. Eine BahnCard wird stets auf eine bestimmte Person ausgestellt und ist nicht übertragbar. Es gibt keine nicht personalisierten Karten.
Die in den Beispielen dieses Stichworts genannten Preise für BahnCards sind fiktiv und idR der Einfachheit halber als runde Beträge angesetzt; sie entsprechen nicht den korrekten Beträgen der genannten Jahre. Die jeweils aktuell gültigen Preise können auf den Internetseiten der Deutschen Bahn (zB über www.bahncard.de) abgerufen werden. Veränderungen bzw Anpassungen der Preise werden meist zum Fahrplanwechsel Mitte Dezember vorgenommen, Ausnahmen waren in den vergangenen Jahren die in diesem Bereich mehrfachen Änderungen des USt-Satzes.
Rz. 2
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die BahnCard 100 kann in Form eines Abonnements mit monatlicher Zahlung und anfänglich einjähriger Laufzeit erworben werden oder ohne Abonnement bei Einzelzahlung. Sie berechtigt direkt als Ticket grundsätzlich zu beliebig vielen Fahrten, ohne dass dafür gesondert ein Fahrschein erworben werden muss. Sie ist damit einer > Jahresnetzkarte vergleichbar. Neben Fahrten im Netz der > Deutsche Bahn wird sie auch von diversen Privatbahnen und Verkehrsverbünden (insbesondere im Rahmen des sog City-Ticket) als Fahrberechtigung akzeptiert.
Gerade die BahnCard 100 bietet noch zahlreiche Zusatzfunktionen und Möglichkeiten wie etwa Rabattierung anderer Leistungen (zB beim Flinkster Carsharing der Deutschen Bahn), Zugang zu DB Lounges, bei Modellen 1. Klasse ein Sitzplatzkontingent, Gepäckservices, Teilnahme am BahnBonus-(Kundenbindungs-)Programm (dazu auch > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 4), BahnComfort-Services, kostenfreie (optionale) Kreditkartenoption etc. Diese Aspekte werden bei der nachfolgend dargestellten steuerlichen Behandlung vernachlässigt, was uE vertretbar erscheint, da das Produkt zu großen Teilen nur (einheitlich) mit diesen Funktionen bezogen werden kann und die Nutzung dieser Funktionen idR nicht kontrolliert, nachgehalten oder protokolliert wird/werden kann. Die Nutzung als Fahrschein steht sowohl quantitativ als auch wirtschaftlich klar im Vordergrund, zudem sind Aspekte wie Sitzplatzkontingent, Gepäckservices oder Lounge-Nutzung in aller Regel direkt mit der Bahnreise verknüpft bzw Begleiterscheinungen des Reisens.
Rz. 3
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die BahnCard 50 und die BahnCard 25 gewähren lediglich einen Rabatt beim Kauf einer (gesonderten) Fahrkarte in Höhe von 50 % bzw 25 % auf den sog Flexpreis für Fahrkarten ohne Zugbindung und einheitlich 25 % auf Fahrkarten zum sog Sparpreis. Wirtschaftlich betrachtet ist der Kaufpreis für die BahnCard somit eine (teilweise) Vorauszahlung auf die Fahrkarten, die im Geltungszeitraum voraussichtlich gekauft werden. Sie werden grundsätzlich nur im Abonnement verkauft, dh die Laufzeit von idR einem Jahr verlängert sich automatisch, wenn der Bezug der BahnCard nicht gekündigt wird. Neben der > Deutsche Bahn gewähren eine Reihe von Verkehrsverbünden ebenfalls einen Rabatt auf ihre eigenen Fahrkarten, idR jedoch – auch bei der BahnCard 50 – lediglich in Höhe von 25 %. Beim Erwerb einer Fahrkarte der Deutschen Bahn (außer Super-Spartickets) berechtigt die Fahrkarte darüber hinaus in vielen größeren Städten zur Nutzung des örtlichen Verkehrsverbundes für die Fahrt zum Bahnhof bzw dem Reiseziel (sog City-Ticket; siehe auch bereits > Rz 2).
II. Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten
Rz. 4
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Aufwendungen für den Erwerb einer BahnCard sind > Werbungskosten, soweit sie für Dienst- oder Geschäftsreisen oder eine andere Form der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eingesetzt wird (> Reisekosten). Sofern die BahnCard für Privatreisen genutzt wird, handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der > Lebensführung. Wird die BahnCard sowohl für berufliche Zwecke, als auch privat eingesetzt, ist eine Aufteilung der Kosten zulässig, weil es hierfür objektive Maßstäbe gibt (> Lebensführung Rz 4 ff).
Rz. 5
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Aufwendungen für eine BahnCard, die als > Werbungskosten zu berücksichtigen sind, sind nicht auf die Geltungsdauer der BahnCard zu verteilen, sondern im Jahr der Zahlung anzusetzen, denn es handelt sich nicht um ein Wirtschaftsgut, dessen Verwendung sich über einen Ze...