Rz. 1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten der Gebietskörperschaften und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten, Stiftungen einschließlich ihrer Spitzenverbände. Sie werden steuerlich als ArbN behandelt. Das gilt auch für > Richter, Berufssoldaten der > Bundeswehr im In- und Ausland (> Auslandsbeamte). Zum LSt-Abzug verpflichtet ist die Bezüge zahlende > Öffentliche Kasse (vgl § 38 Abs 3 Satz 2 EStG; > Behörden als Arbeitgeber), soweit der ArbG seine Beamten nicht im Rahmen von Dienstleistungsverträgen an privatrechtlich verfasste Einrichtungen überlassen hat, die ihrerseits die Bezüge auszahlt (> Lohnzahlung durch Dritte).
Rz. 2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Weil der Dienstherr – hier die öffentliche Kasse – die Beamten in keinem Zweig der Sozialversicherung versichert, wird für sie eine auf den Ansatz der Beiträge zur privaten > Krankenversicherung und > Pflegeversicherung begrenzte ermäßigte > Vorsorgepauschale Rz 37 ff berücksichtigt; deshalb gilt beim LSt-Abzug ein besonderer > Lohnsteuertarif. Zur Besteuerung des begrenzten Aufwendungsersatzes im Krankheitsfall > Beihilfen Rz 5 ff, 13ff. Die Pensionen (> Versorgungsbezüge) der Beamten unterliegen dem LSt-Abzug unter Berücksichtigung der > Freibeträge für Versorgungsbezüge.
Rz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Auf folgende Besonderheiten wird in alphabetischer Reihenfolge hingewiesen:
Abfindungen: Bestimmte Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-) Gesetze sind steuerfrei (§ 3 Nr 3 EStG). Das gilt für die Abfindung von Beamten (zB bei Polizei und im Justizvollzug) bei der Zurruhesetzung mit vorgezogenen gesetzlichen Altersgrenzen nach § 48 Abs 1 BeamtVG oder entsprechendem Landesrecht (Ausgleichszahlung). Gleiches gilt für die Leistungen nach §§ 28 bis 35, 38 SVG. § 3 Nr 3 EStG ist aber auf privatvertragliche Ablösungen nicht anwendbar; das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH/NV 2 012, 1 958 –VerfB nicht angenommen [Beschluss vom 21.05.2015 – 2 BvR 2 346/12]). Ergänzend > Beamte Rz 3 Beamtenversorgung.
Abordnung: > Beamte Rz 3 Versetzung; außerdem > Beamtenanwärter.
Altersteilzeit: > Altersteilzeit Rz 16.
Aufwandsentschädigungen: Zu Zahlungen von Bund und Ländern > Aufwandsentschädigungen Rz 10 ff; zu Zahlungen aus anderen öffentlichen Kassen > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff und zu Einzelfällen > Aufwandsentschädigungen Rz 63.
Auslandsbeamte: > Auslandsbeamte, > Doppelbesteuerung Rz 47 ff, > Europäische Union Rz 14 ff.
Auslandslehrer: > Auslandslehrer.
Auslandspensionäre: > Auslandspensionäre.
Auslandstrennungsgeld: > Doppelte Haushaltsführung Rz 166.
Auslandsverwendungszuschlag: > Auslandsverwendungszuschlag.
Außendiensttätigkeit: > Aufwandsentschädigungen, > Betriebsprüfer, > Gerichtsvollzieher, > Justizverwaltung, > Reisekostenvergütungen, > Vollziehungsbeamte, > Zehrgelder, > Zollbeamte.
Beamtenanwärter: > Beamtenanwärter.
Beamtenversorgung: Die Pensionen (> Versorgungsbezüge) der Beamten unterliegen dem LSt-Abzug unter Berücksichtigung der > Freibeträge für Versorgungsbezüge (> Pensionierte Arbeitnehmer). Steuerfrei sind aber Leistungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber an Wehr- oder Zivildienstgeschädigte oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden, soweit sie nicht dienstzeitbezogen gezahlt werden (vgl § 3 Nr 6 EStG). Begünstigt sind auch Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei, der Schutzpolizei der Länder und frühere Polizeibeamte beim Reichswasserschutz. Die Steuerbefreiung gilt auch für die ihnen gleichgestellten Personen. Gleichgestellt sind Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem BVG oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem SVG, BeamtVG oder vergleichbarem Landesrecht haben. Zu der Liste der begünstigten Bezüge > R 3.6 LStR. Steuerfrei nach § 3 Nr 6 EStG sind außerdem Dienstbeschädigungsvoll- und teilrenten der bewaffneten Organe der ehemaligen DDR nach den VSO-NVA usw (> R 3.6 Abs 2 LStR). Ergänzend > Unfallfürsorgeleistungen. Wird eine steuerfreie Abfindung bei erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis zurückgezahlt, wird der volle Rückzahlungsbetrag als WK abgezogen (BFH vom 27.05.1983 VI R 2/80 -nv). Ergänzend > Beamte Rz 3 Unterhaltsbeiträge.
Beamtenshuttle: > Beamte Rz 3 Sammelbeförderung.
Beihilfen: Zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr 11 EStG > Beihilfen Rz 13 ff. Steuerfrei sind auch Leistungen des ArbG zur Aufrechterhaltung und Erfüllung eines Beihilfeanspruchs nach Beamtenrecht sowie zum Ausgleich von Beihilfeaufwendungen früherer ArbG im Falle der Beurlaubung oder Gestellung von ArbN oder des Übergangs des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf den privaten ArbG, wenn Versicherungsfreiheit in der GKV nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V besteht (> R 3.11 Abs 2 Satz 7 LStR). Ergänzend > Beamte Rz 3 Kostenbeitrag für Beihilfeanspruch.
Behördenleasing: Ein von der Behörde für den ArbN zu vergünstigten Konditionen geleastes Fahrzeug ist kein "betriebliches Fahrzeug", wenn es dem ArbN zuzurechnen ist (zum Grundsätzlic...