Rz. 1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Beamtenanwärter aller Laufbahngruppen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamte auf Widerruf: Sie üben eine Tätigkeit aus, die zu dem gewählten Beruf hinführt (> Ausbildungsdienstverhältnis). Die Unterhaltszuschüsse sind stpfl > Arbeitslohn (BFH 105, 274 = BStBl 1 972 II, 643). Die Einnahmen sind durch das Dienstverhältnis veranlasst und erweisen sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst (BFH 139, 190 = BStBl 1 983 II, 718; > Referendare). Das Gleiche gilt für die weitergezahlten Bezüge von Aufstiegsbeamten, die für eine Tätigkeit in einer höheren Laufbahn ausgebildet werden (EFG 1 976, 116). Wegen Studienbeihilfen > Beihilfen. Zu weiteren Leistungen des Dienstherrn > Beamte Rz 3.
Rz. 2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die Ausbildung der Anwärter vollzieht sich in Zeitabschnitten, in denen sie an einer Dienststelle ihrer Behörde praxisbezogen arbeiten (> Rz 8, 9), und Zeitabschnitten, in denen sie an einer verwaltungsinternen Fachschule oder Fachhochschule studieren (> Rz 10 ff). In der Dienststelle seiner Behörde, der er für die Gesamtdauer der Ausbildung zugewiesen ist, hat der Anwärter seine > Erste Tätigkeitsstätte. Die Zuordnung durch den Dienstherrn ist in diesem Fall dauerhaft iSv § 9 Abs 4 EStG (> Erste Tätigkeitsstätte Rz 3), da sie für die Dauer des Dienstverhältnisses gilt. Bei Beamten auf Widerruf endet das Dienstverhältnis kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Bestehen der Prüfung oder das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Prüfung bekannt gegeben wird (§ 37 Abs 2 BBG für Bundesbeamte und § 22 Abs 4 BeamtenstatusG für Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts). Wird der Anwärter im Wege der Abordnung, also zu einem vorübergehenden Aufenthalt, einer Fach(hoch)schule zugewiesen, wird insoweit eine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Zu Einzelheiten Rz 10 ff.
Rz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Auch wenn es sich bei einem Studium um eine Erstausbildung iSv § 9 Abs 6 EStG handelt, sind es Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Eigeninteresse, wenn der ArbG sie im Rahmen seiner Verpflichtung zur Ausbildung erbringt (> R 19.7 LStR; > Bildungsaufwendungen Rz 72). Zu Nebenleistungen wie Unterkunft und Verpflegung > Rz 12.
Rz. 4
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Aufwendungen eines Beamtenanwärters für die berufliche Bildung sind > Werbungskosten, da er sich in einem > Ausbildungsdienstverhältnis befindet (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff, 21; vgl § 9 Abs 6 Satz 1 EStG). Zu Einzelheiten > Rz 15 ff.
Rz. 5
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Beamtenanwärter befinden sich aus der Sicht ihrer Eltern noch in Berufsausbildung; zum > Kindergeld oder zur steuerlichen Berücksichtigung bis zum 25. Lebensjahr > Kinderfreibeträge Rz 60 ff. Zum Freibetrag des § 33a Abs 2 EStG > Ausbildungsfreibetrag.
Rz. 6, 7
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Randziffern einstweilen frei.