Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Eine Bedingung ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt oder Nichteintritt eine Rechtswirkung abhängt (zu unterscheiden von > Befristung). Ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenes Rechtsgeschäft wird erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam (§ 158 Abs 1 BGB; § 4 BewG). Ist eine auflösende Bedingung vereinbart, tritt die Wirkung des Rechtsgeschäfts sofort ein; sie endet mit dem Eintritt der Bedingung (§ 158 Abs 2 BGB; § 5 BewG). Ein Anspruch, der nach den getroffenen Vereinbarungen unter der Bedingung steht, dass das künftige ungewisse Ereignis nicht eintritt, ist regelmäßig nicht aufschiebend, sondern auflösend bedingt (HFR 1 972, 458; vgl auch EFG 1 979, 121).

 

Beispiele für aufschiebende Bedingung:

a) Der ArbG vereinbart mit dem ArbN eine Gehaltserhöhung (oder eine Gewinnbeteiligung) für den Fall, dass der ArbN eine Prüfung erfolgreich ablegt (oder der Betrieb einen Gewinn erwirtschaftet). Arbeitslohn fließt erst zu, wenn das erhöhte Gehalt gezahlt wird.
b) Der ArbG verkauft seinem ArbN ein Haus zum Verkehrswert. 20 % des Kaufpreises werden auf 15 Jahre unter Bestellung einer Hypothek verzinslich gestundet. Der Restkaufpreis ist sofort fällig, wenn der ArbN aus einem in seiner Sphäre liegenden Grunde ausscheidet. Der ArbG verpflichtet sich, nach Ablauf von 15 Jahren auf den Rest des Kaufpreises zu verzichten, wenn der ArbN dann noch bei ihm beschäftigt ist. Der geldwerte Vorteil fließt erst zu, wenn der Verzicht ausgesprochen wird.
c) Der ArbG räumt dem ArbN das Recht ein, nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist innerhalb einer Zeitspanne von mehreren Jahren Aktien des Unternehmens zu einem bestimmten, von vornherein festgelegten Preis zu erwerben (> Stock Options).
d) Die Bank-AG hat mit ihrem Investmentbanker einen Bonus für bestimmte Geschäftserfolge vereinbart. Um die Nachhaltigkeit des Erfolgs zu sichern, wird der Bonus erst nach Ablauf von drei Jahren ausgezahlt, um eine Vergütung für kurzlebige Geschäfte zu vermeiden.
e) Der Monteur M wird von seiner Firma (ArbG) im ATE-Ausland für eine begünstigte Tätigkeit eingesetzt. Um die Bezüge des M vom LSt-Abzug freizustellen, beantragt der ArbG beim Betriebsstätten-FA eine Freistellungsbescheinigung (> Auslandstätigkeitserlass Rz 45 ff). Diese enthält einen Erlass der LSt/ESt unter der Bedingung, dass die vom ArbG in seinem Antrag dargestellten Voraussetzungen tatsächlich eintreten werden. Erst bei der Veranlagung wird das Wohnsitz-FA im Einzelnen die Voraussetzungen für einen Erlass unter Progressionsvorbehalt prüfen und erst dann die Steuer erlassen (> Auslandstätigkeitserlass Rz 50 ff). Bis dahin steht die Freistellung des Arbeitslohns vom LSt-Abzug unter einer aufschiebenden Bedingung.
 

Beispiele für auflösende Bedingung:

a) Der ArbG verkauft seinem ArbN ein Haus zum Verkehrswert und verzichtet auf einen Teil des Kaufpreises für den Fall, dass der ArbN nach Ablauf von 10 Jahren noch bei ihm beschäftigt ist. Der dem LSt-Abzug unterliegende geldwerte Vorteil fließt sofort und nicht erst nach 10 Jahren zu. Steuerlich ist die evtl spätere Restzahlung > Rückzahlung von Arbeitslohn.
b) Die Bank-AG hat mit ihrem Investmentbanker einen Bonus für bestimmte Geschäftserfolge vereinbart. Der Bonus wird bei Abschluss des Geschäfts gezahlt. Um die Nachhaltigkeit des Erfolgs zu sichern, muss der Bonus zurückgezahlt werden, wenn sich innerhalb von drei Jahren herausstellt, dass ein bleibender Erfolg nicht eingetreten ist.
 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Ein auflösend bedingt erlassener begünstigender Verwaltungsakt kann nicht wegen Nichteinhaltung der Begünstigungsvoraussetzungen aufgehoben werden, wenn sich die Umstände seit Erlass des Verwaltungsaktes nicht geändert haben, sondern die Voraussetzungen für die Begünstigung von vornherein nicht vorlagen. Ob eine Rücknahme möglich ist, richtet sich nach § 130 AO (BFH 175, 109 = BStBl 1 996 II, 82). Ergänzend > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 57 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zu weiteren Fällen vgl BFH 81, 225 = BStBl 1 965 III, 83 über Zusage einer Tantieme; BFH 88, 88 = BStBl 1 967 III, 282 über Gutschrift von Tantiemen. Zu ähnlichen Sachverhalten > Optionsrecht als Arbeitslohn, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 11, > Rückzahlung von Arbeitslohn, > Wiederkaufsrecht und > Zufluss von Arbeitslohn.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?