Rz. 1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Rechte und Pflichten des ArbG nimmt für eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts die > Öffentliche Kasse wahr, die den > Arbeitslohn zahlt (§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG). Öffentliche Kassen sind Kassen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (zu Einzelheiten vgl H 3.11 LStH; > Aufwandsentschädigungen Rz 23 ff; > Juristische Person).
Rz. 2
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§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG vereinfacht die Durchführung des LSt-Abzugs, ändert aber nichts an der Tatsache, dass > Arbeitgeber die Behörde und nicht die > Öffentliche Kasse ist. Die Behörde hat die ihr angegliederten Institute und Kassen rechtlich zu vertreten (bereits RFH, RStBl 1939, 1121). Wird die öffentliche Kasse nur als Durchgangs- oder technische Abwicklungsstelle bei der Lohnauszahlung tätig, so trifft nicht die öffentliche Körperschaft, die die öffentliche Kasse eingerichtet hat, die Arbeitgeberverantwortung, sondern den wirklichen ArbG, in dessen Auftrag die öffentliche Kasse die Auszahlung der Bezüge vornimmt (BFH 78, 268 = BStBl 1964 III, 106; ergänzend > Stationierungsstreitkräfte Rz 25 zur Rechtsstellung der Ämter für Verteidigungslasten).
Ist die > Öffentliche Kasse keine selbständige > Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist der gesetzliche Vertreter der juristischen Person mit der gesetzlich bestimmten Bezeichnung (ArbG) und nicht die öffentliche Kasse Inhaltsadressat iSv §§ 122 Abs 1 Satz 1, 124 Abs 1 Satz 1 AO; die öffentliche Kasse ist hingegen Bekanntgabeadressat für die > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten, dazu > Juristische Person Rz 4 und Tz 2.8.2 AEAO zu § 122 AO. Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig, gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen (Gemeinden usw), nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 255 AO). Das gilt ebenso für > Zwangsmittel des Finanzamts (§ 328ff AO).
Rz. 3
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Erhält ein ArbN aus > Mehrere Dienstverhältnisse jeweils > Arbeitslohn von derselben öffentlichen Kasse (zB bei weiterbeschäftigten Ruhestandsbeamten), sind persönliche > Lohnsteuerabzugsmerkmale für jedes Dienstverhältnis festzustellen (Steuerklasse I–V und VI). Wird bei einheitlichem Dienstverhältnis der Arbeitslohn von mehreren Kassen ausgezahlt oder werden steuerpflichtige Teile von > Reisekosten usw oder geldwerte Vorteile (> Sachbezüge) gewährt, so sind die Leistungen für die Ermittlung der > Bemessungsgrundlage für den LSt-Abzug zusammenzufassen (glA Rommel, DStZ 1986, 122). Es gilt aber auch hier die Möglichkeit der besonderen Lohnsteuererhebung gemäß § 39e Abs 5a EStG, wonach in besonders gelagerten Fällen mit verschiedenartigen Bezügen parallel nach Steuerklasse I–V und VI besteuert werden kann, dazu > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 9/2.
Die Regelungen des § 38 Abs 3a EStG über die > Lohnzahlung durch Dritte sind auch bei öffentlichen Kassen anwendbar. Bei Versetzung eines ArbN hat die Kasse die LSt einzubehalten, die den > Arbeitslohn auszahlt; zur > Lohnsteuerbescheinigung in diesem Fall > R 41b Abs 2 LStR. Für > Beamte im > Ausland Rz 1 > Auslandsbeamte, > Diplomatischer und konsularischer Dienst.
Rz. 4
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Zu Besonderheiten bei der Abführung der LSt an eine andere öffentliche Kasse als das > Betriebsstätten-Finanzamt vgl § 41a Abs 3 EStG und > Abführung der Lohnsteuer Rz 6.
Rz. 5
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Versäumt die > Öffentliche Kasse ihre Pflichten, so kann das FA sie als Haftungs- oder Steuerschuldner in Anspruch nehmen (> Haftung für Lohnsteuer). Das gilt uE auch, soweit die öffentliche Kasse nicht für ihren Träger, dh die > Juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern in deren Auftrag für einen Dritten, besonders eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder für > Staatsnahe Einrichtungen, dem LSt-Abzug unterliegende Leistungen vornimmt. § 38 Abs 3 Satz 2 EStG erlegt der auszahlenden öffentlichen Kasse auch insoweit die Wahrnehmung der Pflichten des ArbG auf.
Rz. 6
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Zur Verpflichtung von Behörden und öffentlichen Rundfunkanstalten, Zahlungen für bestimmte Dienste dem FA mitzuteilen, > Mitteilung an das Finanzamt.