1. Coronabedingte Veranlassung
Rz. 56
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Leistungen müssen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden. Hier hat der ArbG jedoch nicht im Einzelfall zu prüfen, inwieweit der jeweilige ArbN persönlich von der Krise betroffen ist, sondern die Krisenbedingtheit wird an den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 geknüpft. Voraussetzung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN, aus der erkennbar ist, dass es sich um eine Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise handelt. Eine vor dem 01.03.2020 getroffene Vereinbarung über eine Sonderzahlung kann rückwirkend nicht in eine steuerfreie Leistung nach § 3 Nr 11a EStG umgewandelt werden. Sofern jedoch vor dem 01.03.2020 keine vertragliche Vereinbarung oder andere rechtliche Verpflichtung des ArbG zur Gewährung einer Sonderzahlung bestand, kann anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Dies gilt auch bei Auflösung eines Dienstverhältnisses (> Entlassungsabfindungen).
2. Zusätzlichkeitserfordernis
Rz. 57
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum geschuldeten > Arbeitslohn vom ArbG geleistet werden. Unerheblich ist, ob es sich um private oder öffentlich-rechtliche ArbG handelt. Begünstigt sind sowohl Zuschüsse (Geldzuwendungen) als auch > Sachbezüge.
Das Zusätzlichkeitskriterium ist erfüllt, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- und zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (§ 8 Abs 4 EStG; BMF-Schreiben vom 05.02.2020, BStBl 2020 I, 222). Die Steuerbefreiung ist damit ausgeschlossen bei einem > Gehaltsverzicht oder einer > Gehaltsumwandlung. Möglich ist diese jedoch bei Leistungen, bei denen im Gegenzug geleistete Überstunden, auf die kein Auszahlungsanspruch bestand, gekürzt oder auf einen entsprechenden Freizeitausgleich verzichtet wird.
Rz. 58
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bei einem > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 7 ff kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen zu einer vGA führen, wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. In diesen Fällen scheidet eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr 11a EStG aus.
Zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise vgl > Kurzarbeitergeld Rz 3 f.
3. Höchstbetrag
Rz. 59
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die gewährten Zuschüsse sind bis zu einem Betrag von 1 500 EUR steuerfrei. Es handelt sich um einen Freibetrag, sodass (nur) darüberhinausgehende Leistungen stpfl > Arbeitslohn sind. Der Betrag muss nicht in einer Summe gezahlt werden, sondern kann auch in Teilbeträgen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb des Begünstigungszeitraums (> Rz 53 f) geleistet werden.
Beispiel:
ArbN A erhält zusätzlich zu seinem Arbeitslohn eine Corona-Beihilfe iHv 1 600 EUR. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen zahlt der ArbG die Beihilfe in Raten zu je 400 EUR zum 01.06.2020, 01.09.2020, 01.12.2020 und 01.03.2021.
Die Beihilfe ist bis zum Betrag von 1 500 EUR steuerfrei; der darüberhinausgehende Betrag von 100 EUR ist stpfl Arbeitslohn.
Rz. 60
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Höchstbetrag gilt je individuellem Dienstverhältnis und je ArbG. Hat ein ArbN > Mehrere Dienstverhältnisse bei verschiedenen ArbG, kann er den Höchstbetrag entsprechend mehrfach in Anspruch nehmen. Der Freibetrag wird nicht gekürzt, wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, ein befristetes Arbeitsverhältnis oder eine > Geringfügige Beschäftigung handelt.
Rz. 61
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die steuerfreie Leistung ist im > Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs 2 Nr 4 LStDV). In der > Lohnsteuerbescheinigung ist diese nicht auszuweisen und folglich auch nicht in der > Steuererklärung anzugeben.