Rz. 2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Beiträge an die > Berufskammern zB der freien Berufe oder eine > Arbeitskammer sind als Werbungskosten abziehbar. Ergänzend > Rechtsanwälte Rz 5.
Rz. 3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Ebenso sind Beiträge für einen Berufsverband als > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben abziehbar, der die spezifischen Interessen des ArbN bzw Stpfl vertritt. Es müssen nach der Satzung Ziele verfolgt werden, die geeignet sind, der Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebs/Berufs des Stpfl zu dienen; mit den satzungsmäßigen Zielen muss die Geschäftsführung übereinstimmen (BFH 171, 569 = BStBl 1994 II, 33; > Berufsstände und Berufsverbände). Das gilt zB für eine > Gewerkschaft. Ebenso können Beiträge zu wissenschaftlichen Gesellschaften WK/BA sein, etwa Beiträge zur DStJG. Auch Beiträge an einen Marketing-Club können bei einem Beamten, der als Referatsleiter für Marketing, Einkauf und Marktwirtschaft zuständig ist, WK sein (BFH/NV 1990, 701; > Marketing-Clubs). Für den Geschäftsführer einer GmbH sind die Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsrat der CDU eV allerdings nur dann WK, wenn der Rat auch die spezifischen beruflichen Interessen der leitenden Angestellten – einschließlich Geschäftsführer und Vorstände – vertritt; dies ist nicht nur nach der Satzung, sondern auch anhand der tatsächlichen Vereinstätigkeit zu beurteilen (BFH 171, 569 aaO; EFG 1995, 799 hat im zweiten Rechtsgang den WK-Abzug bejaht).
Rz. 3/1
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Beiträge für > Kraftfahrerverbände können WK sein, wenn das Kfz ausschließlich beruflich genutzt wird; sie sind aber mit den Km-Sätzen abgegolten (> Entfernungspauschale Rz 78, > Kraftfahrzeugkosten Rz 11).
Rz. 3/2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Wenn der Zweck der Organisation nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind auch die über die Pflichtbeiträge hinausgehenden freiwilligen Beiträge ebenfalls WK/BA, soweit sie zur Förderung der beruflichen Interessen des Stpfl verwendet werden (DB 1963, 816). Nicht satzungsgemäße oder vertragliche, sondern darüber hinaus geleistete zusätzliche freiwillige Zuwendungen sind ggf > Spenden.
Rz. 3/3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Kosten der Teilnahme an Veranstaltungen von Berufskammern und anderen Berufsverbänden und Berufsständen gehören zur > Lebensführung und sind deshalb nicht abziehbar, wenn die Veranstaltung der Förderung des Allgemeinwissens dient; das gilt auch für Aufwendungen aus Anlass einer gesellschaftlich geprägten Veranstaltung, selbst wenn sie im Zusammenhang mit einer rein fachlich ausgerichteten Tagung steht (> R 9.3 Abs 1 LStR; Kostentrennung). WK können aber Aufwendungen für die Teilnahme an Veranstaltungen sein, die der Berufsfortbildung dienen (> R 9.3 Abs 2 LStR; > Fortbildungsveranstaltungen); dazu gehören auch Veranstaltungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit für den zuständigen Berufsstand oder Berufsverband (BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368); nicht jedoch bei ehrenamtlichen Tätigkeiten für Berufsverbände, die nicht die eigenen berufsspezifischen Interessen des Stpfl vertreten (BFH 169, 185 = BStBl 1993 II, 53 hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit eines leitenden Angestellten für den Verband "Wirtschaftsjunioren Deutschland"; kritisch von Bornhaupt, BB 1993, 50). Reiseaufwendungen werden nicht als WK berücksichtigt, wenn der Schwerpunkt der Reise allgemein touristischen Zwecken dient. Dies gilt auch dann, wenn im Anschluss an eine Auslandsreise für die Gewerkschaft unentgeltlich eine Broschüre zur beruflichen Allgemeinbildung gefertigt wird (BFH 171, 206 = BStBl 1993 II, 559). > Ehrenamt, > Gewerkschaft, > Reisekosten Rz 50 ff, > Studienreisen.
Rz. 4
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Übernimmt der ArbG die Beiträge seiner Angestellten zu einer Berufskammer (> Rz 2), führt das zu stpfl > Arbeitslohn (BFH 218, 370 = BStBl 2007 II, 892; BFH/NV 2011, 1322; vgl SenFin BN vom 22.07.2010, DStR 2010, 1890). Entsprechendes gilt bei einem WP/StB als Geschäftsführer einer WP/StB-Gesellschaft (BFH 220, 266 = BStBl 2008 II, 378). Ergänzend > Rz 8.