Rz. 7
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Beiträge an Vereine, die nicht unmittelbar und ausschließlich aus beruflichen Gründen geleistet werden, zB Beiträge an Sportvereine usw gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG), > Sportverein. Sie sind keine > Werbungskosten, auch wenn berufliche Erwägungen für die Vereinsmitgliedschaft mitbestimmend sind, für eine Aufteilung im Schätzungswege gibt es keine geeigneten Kriterien. Ergänzend > Arbeitslohn Rz 60 [60/2], > Polizei Rz 12.
Rz. 7/1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger (vgl § 52 AO), mildtätiger (vgl § 53 AO) und kirchlicher (vgl § 54 AO) Zwecke sind in bestimmtem Umfang als Spenden begrenzt abziehbare > Sonderausgaben (§ 10b EStG, § 50 EStDV und > R 10b.1 bis 10b.3 EStR). Wegen der Behandlung als SA > Spenden, dort besonders Rz 10 ff, 25 ff, 48 ff, 54ff. Zu Aufwandsspenden > Spenden Rz 20 ff. Zu Schulvereinen > Schulgeld, > Spenden Rz 14. Zu Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien > Parteibeiträge, > Spenden Rz 71 ff, > Wählervereinigungen. Zu Beiträgen an > Lohnsteuer-Hilfevereine sowie > Steuerberatungskosten Rz 2.
Rz. 8
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Übernimmt der ArbG die Zahlung von Vereinsbeiträgen für den ArbN, so liegt darin zusätzlicher > Arbeitslohn, kein steuerfreier > Auslagenersatz; so zB für Beiträge an Sportvereine (> Arbeitslohn Rz 67), an den Golfclub eines angestellten GmbH-Geschäftsführers (BFH 241, 167 = BStBl 2013 II, 700) oder eines ehemaligen Vorstandsmitglieds, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung entlohnt werden soll (BFH 246, 363 = BStBl 2015 II, 41). Ebenso, wenn eine Sparkasse bestimmten ArbN Beiträge für die Mitgliedschaft in privaten Vereinen wie Rotary- oder Tennis-Clubs ersetzt, selbst wenn die Sparkasse aus Werbegründen den Anstoß zum Erwerb der Mitgliedschaft gegeben hat (BFH 168, 532 = BStBl 1993 II, 840). Anders kann es sein, wenn der ArbN dem Verein im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG beitritt, so zB bei einem Industrie-Club, dessen Räumlichkeiten der Betrieb nutzt. Entscheidend ist der vom ArbG mit der Übernahme der Beiträge verfolgte Zweck; Anlass, Zuwendungsgegenstand und Begleitumstände sind zu würdigen (BFH 144, 435 = BStBl 1985 II, 718; ein Grenzfall – vgl BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687 unter 2a/aa). Zum Abzug derartiger Beiträge als > Betriebsausgaben vgl BFH 135, 278 = BStBl 1982 II, 465.