Rz. 1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Ein Steuerverwaltungsakt (§ 118 AO; > Verwaltungsakt [VA]) wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Betroffenen bekannt gegeben wird (§§ 122, 124 Abs 1 AO), dh der Betroffene die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen.
Rz. 2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Von diesem Zeitpunkt an ist sowohl der Betroffene als auch die FinBeh (zB das FA, das > Bundeszentralamt für Steuern, die Familienkasse für das > Kindergeld, die > Zentrale Stelle Rz 1 für die > Private Altersvorsorge – vgl § 6 Abs 2 AO) an den VA gebunden; sie kann sich von dieser Bindung nur noch durch die gesetzlich begrenzte Möglichkeit der > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten lösen. Für den Betroffenen läuft von diesem Zeitpunkt an die Rechtsbehelfsfrist (> Rechtsbehelfe; vgl auch Saradjuk/Pump, DStR 2015, 1788).
Rz. 3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Ein VA (etwa ein > Steuerbescheid usw) wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt und nicht mit dem (im Einzelfall etwa abweichenden) Inhalt der Aktenverfügung des FA wirksam (§ 124 Abs 1 Satz 2 AO).
Erkennt ein Bearbeiter die Unrichtigkeit einer von ihm dem Rechenzentrum übertragenen Steuerfestsetzung und kann er die Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids nicht mehr verhindern, so kann der dem Stpfl zugegangene > Steuerbescheid wegen Aufgabe des Bekanntgabewillens unwirksam sein, wenn dies klar und eindeutig dokumentiert worden ist (BFH 155, 466 = BStBl 1989 II, 344). Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, dem Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekannt gegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren Zugangs nicht wirksam (BFH 225, 11 = BStBl 2009 II, 949). Der Bekanntgabewille muss spätestens bis zum Verlassen des Bescheids aus dem Herrschaftsbereich des FA aufgegeben worden sein, um einen gleichwohl bekannt gegebenen Bescheid unwirksam werden zu lassen (BFH 180, 538 = BStBl 1996 II, 627). In der Praxis übersendet das FA dem Stpfl bereits am Tag der Aufgabe des Bekanntgabewillens einen schriftlichen Hinweis auf die Unwirksamkeit des ihm zugehenden Bescheids.
Rz. 4
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Form der Bekanntgabe: Bekannt gegeben wird idR durch Aufgabe eines Briefs an die Post, durch elektronische Übermittlung einschließlich > Telefax, vgl AEAO zu § 122 Tz 1.8.2, oder durch Bereitstellung zum elektronischen Datenabruf (§ 122a AO seit 01.01.2017; StModernG vom 18.07.2016, BGBl 2016 I, 1679 = BStBl 2016 I, 694). Einer förmlichen Zustellung nach dem VwZG bedarf es nur in Ausnahmefällen (> Zustellung). Ein schriftlicher VA (zB ein > Steuerbescheid) wird regelmäßig auf folgende Weise bekannt gegeben (vgl § 122 Abs 2 AO, § 122a AO, § 123 AO):
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im Geltungsbereich der AO – also im > Inland – durch Aufgabe zur Post. Der VA gilt am 3. Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben. Die Frist verlängert sich bis zum nächstfolgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (BFH 199, 493 = BStBl 2003 II, 2; BFH 203, 26 = BStBl 2003 II, 898; BFH/NV 2014, 1186). Maßgebend ist das am Erklärungs- oder Leistungsort, also am > Wohnsitz des Stpfl, geltende Feiertagsrecht (vgl § 193 BGB; vgl OFD Karlsruhe vom 27.05.2004, DB 2004, 1398). Auch ein elektronisch übermittelter VA gilt am 3. Tag nach der Absendung als bekannt gegeben (vgl § 122 Abs 2a AO; zudem > Rz 5). Ein > Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt worden ist, ist wirksam bekannt gegeben (BFH 223, 317 = BStBl 2009 II, 185). |
Die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum elektronischen Datenabruf nach § 122a AO ist nur nach vorheriger Einwilligung durch den Stpfl möglich (vgl § 122a Abs 1 AO); eine solche Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 122a Abs 2 AO). Für den Datenabruf muss sich der Stpfl nach § 87a Abs 8 AO authentisieren (> Elektronische Kommunikation). Der zum Datenabruf bereitgestellte VA gilt am 3. Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben (§ 122a Abs 4 Satz 1 AO).
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Außerhalb des Geltungsbereichs der AO, also im > Ausland Rz 1, gilt ein an einen Beteiligten (zB den Stpfl) gerichtetes Schreiben einen Monat nach der Aufgabe zur Post als zugegangen (§ 123 Satz 2 AO); im EU/EWR-Bereich muss ggf ein Empfangsbevollmächtigter im > Inland benannt werden (vgl § 123 Satz 1 AO; > Rz 11). Die Übermittlung per Post, auf elektronischem Wege oder die Bereitstellung zum elektronischen Datenabruf setzt aber voraus, dass eine unmittelbare Übermittlung von VA "völkerrechtlich zulässig" ist. Die Grundlage dafür kann eine besondere völkerrechtliche Übereinkunft sein oder Völkergewohnheitsrecht, ausdrückliche oder stillschweigende Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll. Soweit zulässig, wird durch Einschreiben mit Rückschein oder auf elektronischem Wege bekannt gegeben. Das gilt für eine Vielzahl von Staaten, beso... |