Rz. 1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Berechnung der LSt ergibt sich aus den §§ 38, 39b–40b EStG; > R 39b.1–R 40b.2 LStR.
Zur Berechnung der LSt benötigt der > Arbeitgeber zunächst die persönlichen LSt-Abzugsmerkmale der > Arbeitnehmer, vor allem die jeweilige Steuerklasse (dazu allgemein > Steuerklassen) und etwa vom FA gesondert festgestellte weitere > Lohnsteuerabzugsmerkmale wie zB einen Freibetrag (vgl §§ 39, 39a und 39e EStG). Die ELStAM kann der ArbG beim BZSt (> Bundeszentralamt für Steuern) abrufen (vgl § 39e EStG).
Rz. 2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Um die LSt vom laufenden > Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) zu erhalten, muss der ArbG zunächst die Höhe des Arbeitslohns im > Lohnzahlungszeitraum ermitteln und auf einen > Jahresarbeitslohn hochrechnen. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ist das gesuchte Ergebnis das 12-fache, bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum ist es das 360/7-fache der laufenden Bezüge. Von diesem Jahresarbeitslohn zieht er den etwa in Betracht kommenden Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge) oder den > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) ab. Sodann wird ein etwa gesondert festgestellter – auf das Jahr bezogener – Freibetrag (> Rz 1) abgezogen oder ein > Hinzurechnungsbetrag hinzugerechnet. Für den sich dann ergebenden zu versteuernden Jahresbetrag wird die Jahreslohnsteuer für die Steuerklasse des ArbN – die auch eine > Vorsorgepauschale berücksichtigt – aus dem maßgebenden Tarif (> Lohnsteuertarif Rz 15 ff) idR maschinell ermittelt; ggf kann die LSt auch aus einer > Lohnsteuertabelle abgelesen werden. Die auf den Lohnzahlungszeitraum anteilig entfallende Jahreslohnsteuer hat der ArbG vom Arbeitslohn einzubehalten. Die monatliche LSt ist 1/12, die wöchentliche LSt sind 7/360 und die tägliche LSt ist 1/360 der Jahreslohnsteuer. Zu weiteren Einzelheiten vgl § 39b Abs 2 EStG. Ergänzend > Laufende Bezüge. Zur LSt- und ESt-Berechnung online Hinweis zB auf www.bundesfinanzministerium.de (interaktiver Lohn- und Einkommensteuerrechner des > Bundesministerium der Finanzen).
Rz. 3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die LSt für sonstige Bezüge wird ebenfalls grundsätzlich nach dem Jahreslohnsteuertarif errechnet; zu Einzelheiten vgl § 39b Abs 3 EStG und > Sonstige Bezüge Rz 25 ff. Zur Vereinfachung ist in besonderen Fällen eine Besteuerung nach Pauschsteuersätzen zugelassen (§§ 37a/b, 40, 40a, 40b EStG; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen, > Pauschalierung der Lohnsteuer).
Rz. 4
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Das für den ArbG zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die LSt unabhängig von den auf den > Lohnzahlungszeitraum bezogenen LSt-Tarifen nach dem voraussichtlichen Jahreslohn ermittelt wird (sog permanenter Jahresausgleich; § 39b Abs 2 Satz 12 EStG; > R 39b.8 LStR; zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 55, 56, > Maschinelle Lohnabrechnung).
Rz. 5
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Zu weiteren Besonderheiten > Abschlagszahlungen, > Anzeigepflichten, > Ausland, > Ausländische Arbeitnehmer im Inland, > Beschränkte Steuerpflicht, > Erstattung von Lohnsteuer, > Freibeträge für Versorgungsbezüge, > Grenzgänger, > Kalenderjahr, > Laufende Bezüge, > Lohnsteuerabzugsmerkmale, > Lohnsteuer-Jahresausgleich, > Lohnzahlungszeitraum, > Mehrere Dienstverhältnisse, > Nachzahlung von Arbeitslohn, > Nettolohn, > Nichtverfügbarkeit der ELStAM, > Steuerabzugsverfahren, > Steuerklassen, > Versorgungsbezüge, > Vorauszahlung von Arbeitslohn, > Vorsorgepauschale.