Rz. 1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bekleidung gehört zum Existenzminimum: Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung befriedigen das allgemeine Bedürfnis des Menschen, bekleidet zu sein, und sind deshalb idR Aufwendungen für die persönliche > Lebensführung, auch wenn die Kleidung gleichzeitig im Beruf benutzt wird. Der Bekleidungsaufwand eines Stpfl gehört zu den existenzbedingten menschlichen Grundbedürfnissen und ist deshalb regelmäßig mit dem tariflichen Grundfreibetrag abgegolten (> Existenzminimum, > Grundfreibetrag Rz 1). Wie für andere Grundbedürfnisse wird aber steuerlich nur ein Mindestbedarf berücksichtigt. Will und kann ein Stpfl darüber hinaus mehr für seine bürgerliche Kleidung aufwenden, wird das steuerlich nicht berücksichtigt (BFH/NV 2014, 335 mwN – betr "Business-Kleidung"; EFG 2014, 1377; > Lebensführung Rz 1).
Rz. 2
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Keine Erwerbsaufwendungen: Aufwendungen für Bekleidung sind – auch wenn sie während der Berufsarbeit getragen wird – grundsätzlich nicht so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst und deshalb keine > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben (> R 9.1 Abs 2 Satz 1 LStR). Es handelt sich also nicht etwa um gemischte Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 EStG, die einer Aufteilung in einen privaten und beruflichen Teil zugänglich sind. Eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung eröffnet ohnehin keinen Abzug von BA/WK. Das gilt auch, wenn die bürgerliche Kleidung einer besonders hohen Abnutzung unterliegt (BFH/NV 1987, 33). Selbst bei einer mehrwöchigen Reise in fernöstliche Länder führt die Reinigung der bürgerlichen Kleidung nicht zu Reisenebenkosten (EFG 1994, 467).
Rz. 3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Für den erhöhten Verschleiß bürgerlicher Kleidung gilt eine Ausnahme: Ein WK-Abzug nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG kommt in Betracht, wenn die beruflich verursachte Vermögensminderung nach objektiven Maßstäben abzugrenzen ist (BFH 134, 29 = BStBl 1981 II, 781 – Aufteilung aber abgelehnt –; ergänzend > Werbungskosten Rz 18 ff) und sie nicht von dritter Seite ausgeglichen wird, weil Anspruch auf > Schadensersatz besteht. In Betracht kommt etwa ein Unfall während der Berufsarbeit, bei dem die bürgerliche Kleidung zerrissen oder mit Öl verschmiert wird.
Rz. 4
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Außergewöhnlich hohe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, zB einer Schauspielerin, Fernsehansagerin, eines > Model oder Dressman, sind nicht als WK abziehbar (BFH 158, 221 = BStBl 1990 II, 49; EFG 1991, 458). Die Aufwendungen dürfen nicht aufgeteilt werden (BFH/NV 2014, 335; > Lebensführung Rz 8).