Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zu den ArbN, für die das FA bis zu ihrer Erfassung in der ELStAM-Datenbank des BZSt auf Antrag eine LSt-Abzugsbescheinigung ausstellt, gehören folgende Personen:

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN, die unbeschränkt steuerpflichtig, aber im > Inland nicht meldepflichtig sind. Das betrifft
 

Rz. 4/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN iSv § 1 Abs 2 EStG wie im Ausland wohnhafte deutsche Beamte; zu Einzelheiten > Auslandsbeamte und > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff;
 

Rz. 4/2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN iSv § 1 Abs 3 EStG. Das sind nur im Ausland ansässige ArbN, die aber ihre Einkünfte im Wesentlichen im Inland erwirtschaften, wenn sie deshalb auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff;
 

Rz. 4/3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN, die trotz unbeschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs 1 EStG) mangels Meldepflicht keine Identifikationsnummer erhalten, weil sie zB nur ihren gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland haben;
 

Rz. 4/4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN, für die LSt-Abzugsmerkmale beim BZSt nicht automatisiert gebildet werden können (Störfall), zB weil die Meldebehörde fehlerhafte Daten übermittelt hat (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 und 3 EStG).
 

Rz. 4/5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine solche Bescheinigung erhalten auch unbeschränkt steuerpflichtige Ausländer, denen keine Arbeitserlaubnis erteilt ist (vgl § 40 AO), zB weil sie sich illegal in Deutschland aufhalten oder um Asyl ersucht haben (> Asylbewerber). Das > Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht einer entsprechenden Mitteilung an die Ausländerbehörde im Einzelfall nicht entgegen (§ 31a Abs 1 AO; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 90).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Keine Ersatzbescheinigung benötigt ein ArbN, wenn der ArbG "unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen" die Steuerabzüge bei > Geringfügige Beschäftigung (§ 40a Abs 2 und Abs 2a EStG) oder für kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Landwirtschaft pauschaliert (§ 40a Abs 1 und 3 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine LSt-Abzugsbescheinigung erhalten auf Antrag (> Rz 7 ff) vom FA auch ArbN, die beschränkt steuerpflichtig sind (> Beschränkte Steuerpflicht). Das betrifft
 

Rz. 6/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ArbN ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland, wenn sie > Inländische Einkünfte haben, aber ihre Einkünfte nicht im Wesentlichen im Inland erwirtschaften (vgl § 1 Abs 3 und 4 EStG; Abgrenzung zu > Rz 4/2). So ist es zB bei einem ArbN, der aus beruflichen Gründen für eine Dauer von weniger als 6 Monaten ins Inland kommt und beschränkt steuerpflichtig bleibt, weil er nicht wenigstens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet (> Aufenthalt Rz 1);
 

Rz. 6/2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

die nichtdeutschen Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie technische Fachkräfte ausländischer Streitkräfte in Deutschland und deren nichtdeutsche > Ehegatten und Kinder sind grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig, weil sie in Deutschland keinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt begründen, wenn ihre dortige Anwesenheit allein auf dem Umstand beruht, dass einer der Ehegatten bei den Streitkräften beschäftigt ist. Der deutsche Ehegatte ist jedoch unbeschränkt steuerpflichtig. Wegen weiterer Einzelheiten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 67, > Stationierungsstreitkräfte, ergänzend > NATO Rz 2;
 

Rz. 6/3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

ausländische Diplomaten und ausländische Konsularbeamte und deren Familienmitglieder (> Diplomatischer und konsularischer Dienst; dort auch über die > Ortskräfte).

III. Verfahrenshinweise

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Örtlich zuständig ist das Wohnsitz-FA, wenn der ArbN seinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland hat (§ 39 Abs 2 Satz 1 EStG). Bei anderen ArbN ist das Betriebsstätten-FA des ArbG zuständig (vgl § 39 Abs 2 Satz 2ff EStG; dort auch zu Sonderfällen).

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Rechtsgrundlage sind die §§ 39 und 39a EStG. Der ArbN muss die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen. Eine Bescheinigung der Steuerklasse I kann in den Fällen des § 1 Abs 2 und 3 EStG auch der ArbG im Namen des ArbN beantragen (§ 39 Abs 3 Satz 3 EStG). An die Stelle der noch nicht vergebenen ID-Nummer tritt die eTin (vgl § 39 Abs 3 Satz 2 iVm § 41b Abs 2 EStG). Deshalb muss der ArbG auch bei der Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung die eTIN benutzen.

 

Rz. 9

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Inhalt: Die vom FA gebührenfrei zu erstellende Bescheinigung (vgl § 39 Abs 3 EStG) enthält Namen und Anschrift des ArbN sowie ggf die > Steuerklassen, Zahl der > Kinderfreibeträge, Religionsmerkmal (dazu > Kirchensteuer Rz 43/2). Weil auch Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge zu den LSt-Abzugsmerkmalen gehören (vgl § 39 Abs 4 Nr 3 EStG), werden auch die Ergebnisse des > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bescheinigt (Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag oder ein Faktor...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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