Rz. 7
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Örtlich zuständig ist das Wohnsitz-FA, wenn der ArbN seinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland hat (§ 39 Abs 2 Satz 1 EStG). Bei anderen ArbN ist das Betriebsstätten-FA des ArbG zuständig (vgl § 39 Abs 2 Satz 2ff EStG; dort auch zu Sonderfällen).
Rz. 8
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Rechtsgrundlage sind die §§ 39 und 39a EStG. Der ArbN muss die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen. Eine Bescheinigung der Steuerklasse I kann in den Fällen des § 1 Abs 2 und 3 EStG auch der ArbG im Namen des ArbN beantragen (§ 39 Abs 3 Satz 3 EStG). An die Stelle der noch nicht vergebenen ID-Nummer tritt die eTin (vgl § 39 Abs 3 Satz 2 iVm § 41b Abs 2 EStG). Deshalb muss der ArbG auch bei der Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung die eTIN benutzen.
Rz. 9
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Inhalt: Die vom FA gebührenfrei zu erstellende Bescheinigung (vgl § 39 Abs 3 EStG) enthält Namen und Anschrift des ArbN sowie ggf die > Steuerklassen, Zahl der > Kinderfreibeträge, Religionsmerkmal (dazu > Kirchensteuer Rz 43/2). Weil auch Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge zu den LSt-Abzugsmerkmalen gehören (vgl § 39 Abs 4 Nr 3 EStG), werden auch die Ergebnisse des > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bescheinigt (Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag oder ein Faktor). Entsprechendes gilt für die Mitteilung des FA über eine Freistellung vom LSt-Abzug, wenn Deutschland nach einem DBA kein Besteuerungsrecht hat (> Doppelbesteuerung) oder der Arbeitslohn nach dem > Auslandstätigkeitserlass freigestellt werden kann (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21, 22). Auch die Regelungen zur > Steuerklassenwahl gelten entsprechend (> Anh 2 Steuerklassenwahl).
Rz. 10
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Rechtsnatur: Die Bescheinigung enthält einen feststellenden > Verwaltungsakt iSd § 118 Satz 1 AO; die Eintragungen enthalten die gesonderte Feststellung von Besteuerungsmerkmalen iSv § 179 AO, die unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung stehen und vom FA ohne weiteres änderbar sind (vgl § 164 AO). Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt ist der Einspruch (> Rechtsbehelfe Rz 1ff); eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich (§ 39 Abs 1 Satz 7 EStG). Die Bescheinigungen sind für ein Kalenderjahr gültig; zu Änderungen > Rz 12 ff. Bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses händigt der bisherige ArbG die Unterlagen dem ArbN zeitnah aus, damit dieser sie dem neuen ArbG vorlegen kann.
Rz. 11
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der ArbG darf die Ersatzbescheinigung während der Dauer des Dienstverhältnisses dem ArbN endgültig nur herausgeben, wenn das Dienstverhältnis beendet ist und kein > Arbeitslohn mehr gezahlt wird (§ 39 Abs 3 Satz 4 EStG).
Beispiel:
Dem ArbN A wird am 01.07. zum 31.12. gekündigt. Der ArbG beurlaubt A vom Kündigungstag an bis zum Ende der Vertragszeit und zahlt ihm die Bezüge für die Monate Juli bis Dezember am 01.07. im Voraus aus. Der ArbG darf in diesem Fall die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nicht vor dem 31.12. herausgeben. Es soll dadurch verhindert werden, dass A, wenn er vor dem 31.12. eine neue Stellung annimmt, von diesem neuen ArbG nach der familiengerechten (günstigsten) Steuerklasse besteuert wird. A muss sich vom FA eine Ersatzbescheinigung mit der Steuerklasse VI beschaffen und diese dem neuen ArbG vorlegen (> Mehrere Dienstverhältnisse).
Ebenso kann der ArbG die ihm vorgelegte Bescheinigung an den ArbN herausgeben, wenn der ArbN bei mehreren Dienstverhältnissen einem anderen ArbG die Bescheinigung mit der günstigsten Steuerklasse für den LSt-Abzug vorlegen will (> Steuerklassenwechsel).
Rz. 12
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Bei einer Veränderung der persönlichen Verhältnisse (zB Eheschließung, Geburt eines Kindes), kann das FA auf Antrag des ArbN die > Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der LSt-Abzugsbescheinigung zu seinen Gunsten berichtigen (§ 39 Abs 6 EStG). Haben sich die persönlichen Verhältnisse in der Weise verändert, dass die Eintragungen auf der Bescheinigung vorteilhafter sind, als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, zB bei Ehescheidung, Abmeldung eines Kindes aus der Wohnung eines alleinstehenden Elternteils oder bei Tod eines Kindes sowie bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht (vgl § 39 Abs 7 EStG), muss der ArbN dies dem FA mitteilen, damit die Ersatzbescheinigung berichtigt werden kann (> Anzeigepflichten Rz 3).
Rz. 13
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Kommt der ArbN seiner Mitteilungspflicht nicht nach, muss die Bescheinigung von Amts wegen geändert werden; der ArbN hat sie dem FA auf dessen Verlangen vorzulegen; ggf fordert das FA zu wenig erhobene Steuerabzüge beim ArbN nach (vgl § 39 Abs 5 EStG; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 9 ff).
Rz. 14
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Eingetragene Freibeträge muss der ArbN nicht berichtigen lassen (Rückschluss aus § 39 Abs 5 Satz 1 EStG). Da es sich aber (mit Ausnahme der Eintragung von Pauschbeträgen für behinderte Menschen und Hinterbliebene nach § 39a Abs 1 Nr 4 EStG) um einen Pflichtveranlagungsfall handelt (vgl § 4...