Rz. 25
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Besteht > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff nach § 1 Abs 2 EStG, fiktive > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff nach § 1 Abs 3 EStG oder beschränkte Steuerpflicht (> Rz 21 ff) des ArbN, so ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG für die Bildung und die Änderung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig (§ 39 Abs 2 Satz 2 EStG). Ist der nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde ArbN gleichzeitig bei mehreren inländischen ArbG tätig, ist für die Bildung der weiteren > Lohnsteuerabzugsmerkmale das > Betriebsstätten-Finanzamt zuständig, das erstmals > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat (§ 39 Abs 2 Satz 3 EStG). Bei > Ehegatten, die beide > Arbeitslohn von inländischen ArbG beziehen, ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des älteren Ehegatten zuständig (§ 39 Abs 2 Satz 4 EStG). Zur Zuständigkeit bei der Veranlagung > Rz 81 ff.
Rz. 26
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Für den Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale benötigt der ArbG die ID-Nummer des ArbN (vgl § 39e Abs 4 EStG). Beschränkt steuerpflichtige ArbN ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland (dazu > Rz 3) haben als nicht meldepflichtige Personen aber nur dann eine > Identifikationsnummer (§ 139b AO), wenn sie bereits einmal in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind (siehe auch > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 90). Für sie ist das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal die sog eTin (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer; vgl BMF vom 07.08.2013 Tz 91, BStBl 2013 I, 951; § 39 Abs 3 Satz 2 iVm § 41b Abs 2 EStG; > Lohnsteuerbescheinigung Rz 3).
Rz. 26/1
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Ist ein ArbN im > Inland nicht meldepflichtig, erhält er vom > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG auf seinen Antrag hin eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Abs 3 Satz 1 EStG), die dann ihrerseits die Grundlage für den LSt-Abzug bildet. In diesen Fällen findet das elektronische Verfahren bisher keine Anwendung, selbst wenn eine > Identifikationsnummer gegeben sein sollte. Die > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug hat der ArbG als Beleg zum > Lohnkonto zu nehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren (§ 39 Abs 3 Satz 4 EStG).
Rz. 26/2
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Der Antrag auf Erteilung der > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich durch den ArbN und bis zum 31.12. des Kalenderjahres zu stellen, für das die Bescheinigung gilt. Die Bescheinigung der Steuerklasse I (> Rz 28) kann auch der > Arbeitgeber beantragen, wenn er den Antrag nach § 39 Abs 3 Satz 1 EStG im Namen des > Arbeitnehmer stellt (§ 39 Abs 3 Satz 3 EStG; > R 39.3 Abs 3 Satz 1 und 2 LStR).
Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 07.08.2013 Tz 86 – 92, BStBl 2013 I, 951; > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug.
Rz. 27
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Sofern sie der Ansicht sind, dass Deutschland nach dem maßgebenden DBA keine Besteuerungsbefugnis zukommt, können der ArbN oder der ArbG eine entsprechende Freistellungsmitteilung beantragen (§ 39 Abs 4 Nr 5 EStG; > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21). Diesem Antrag wird entsprochen, wenn zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat (> Doppelbesteuerung Rz 18 ff) des ArbN ein DBA besteht, nach dem Deutschland für die Einkünfte kein Besteuerungsrecht hat. Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 20 ff; > R 39b.10 LStR. Siehe ferner > Rz 47.
Bei Nicht-DBA Staaten wird die im Ausland zu zahlende Steuer grundsätzlich erst im Rahmen einer Veranlagung angerechnet. Für den LSt-Abzug ist eine Anrechnung nicht vorgesehen (> Ausland Rz 25 ff). Die Freistellungsmitteilung nach § 39 Abs 4 Nr 5 EStG gilt nur für DBA-Fälle und damit nicht für den > Auslandstätigkeitserlass (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 22).
Rz. 28
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Ein beschränkt steuerpflichtiger ArbN erhält grundsätzlich die Steuerklasse I (§ 38b Abs 1 Satz 2 Nr 1 Buchst b EStG; > Lohnsteuertarif Rz 45). Damit wird auch der > Grundfreibetrag des § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG abgezogen, der üblicherweise für beschränkt Stpfl nicht berücksichtigt wird (vgl § 50 Abs 1 Satz 2 HS 1 EStG; > Rz 6/1, zur Veranlagung > Rz 88 f). Die Steuerklasse I gilt unabhängig davon, ob der ArbN verheiratet ist oder nicht, ob beide > Ehegatten in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind oder ob der ArbN > Kinder hat. Bezieht der ArbN gleichzeitig > Arbeitslohn aus mehr als einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis, mit dem er der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, trägt das FA in die > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (> Rz 26/1 f) für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis die Steuerklasse VI ein (§ 38b Abs 1 Satz 2 Nr 6 EStG; R 39.3 Satz 3 LStR > Mehrere Dienstverhältnisse; > Steuerklassen Rz 26).
Rz. 29
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Neben der Steuerklasse (> Rz 28) kommt auf Antrag die Ermittlung eines Freibetrags durch das FA als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 (§ 39 Abs 4 Nr 3 EStG) in der > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzu...