Rz. 50
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Bei im > Ausland ansässigen Künstlern, die im > Inland nichtselbständig tätig werden, wird der Steuerabzug vom > Arbeitslohn nach allgemeinen Regeln (> Rz 21 ff) vorgenommen, wenn ein > Inländischer Arbeitgeber vorhanden ist (> R 39.4 Abs 4 Satz 1 LStR). Ob der Künstler steuerlich in einem Dienstverhältnis steht und der daraus bezogene Arbeitslohn dem LSt-Abzug unterliegt oder eine selbständige Tätigkeit gegeben ist, für die der Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen ist (> Rz 51), entscheidet sich nach den Kriterien des BMF-Schreibens vom 05.10.1990 (BStBl 1990 I, 638, angepasst durch BMF-Schreiben vom 09.07.2014, BStBl 2014 I, 1103; > Künstler). Zur Möglichkeit eines pauschalen LSt-Abzugs > Rz 52 ff.
Rz. 51
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Sind die Voraussetzungen für einen LSt-Abzug nicht gegeben, weil entweder kein > Inländischer Arbeitgeber vorhanden ist oder der Künstler andere als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, muss der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nach § 50a EStG vornehmen (> R 39.4 Abs 4 Satz 2 LStR). Zu Hinweisen > Rz 75 ff. Soweit ein DBA Deutschland das Besteuerungsrecht versagt, bedarf der ArbG einer Freistellungsmitteilung des > Betriebsstätten-Finanzamt (§ 39 Abs 4 Nr 5 EStG; > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21; > Rz 27). Zu einer weiteren Besonderheit > Ausländische Kulturorchester.
Rz. 52
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Zur Vereinfachung des LSt-Abzugs hat die FinVerw zugelassen (BMF vom 31.07.2002, Tz 4, BStBl 2002 I, 707, angepasst hinsichtlich Pauschsteuersatz durch BMF vom 28.03.2013, BStBl 2013 I, 443; vgl auch OFD Frankfurt/M vom 04.04.2013, S – 2369 – A-21-St 222, juris), dass der ArbG die Steuerabzüge pauschal erhebt, sofern der ArbN nicht widerspricht. In Betracht kommt dies für beschränkt steuerpflichtige > Künstler, die bei Theaterbetrieben gastspielverpflichtet sind (> Gastschauspieler), als freie Mitarbeiter für Hörfunk oder Fernsehen oder als Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion nichtselbständig tätig (> Rz 50) sind (> Filmgewerbe; > Fernsehen). Eine frühere Regelung für > Artisten ist seit 2011 nicht mehr vorgesehen (> Rz 59).
Rz. 53
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Voraussetzung ist, dass der Künstler nur kurzfristig, höchstens für sechs zusammenhängende Monate, bei demselben ArbG beschäftigt wird. Maßgebend ist die tatsächliche Dauer der Beschäftigung.
Beispiel 1:
Ein inländischer ArbG beschäftigt einen beschränkt steuerpflichtigen Künstler vom 15.10.2016 bis 28.02.2017. Die Beschäftigungsdauer bleibt innerhalb der Sechs-Monatsgrenze. Es ist unerheblich, dass die Beschäftigungsdauer sich auf zwei Kalenderjahre erstreckt. Die LSt kann pauschal erhoben werden.
Beispiel 2:
Die Beschäftigungsdauer ist zunächst vom 01.02. bis 30.06. vereinbart. Das Beschäftigungsverhältnis wird aber vorzeitig zum 31.03. aufgelöst.
Die Pauschalierung der LSt ist zulässig, weil die tatsächliche Beschäftigungsdauer nicht mehr als sechs Monate beträgt.
Beispiel 3:
Der Vertrag sieht zunächst eine Beschäftigung vom 01.02. bis 31.05. vor, wird aber dann bis zum 30.09. verlängert.
Die LSt darf nicht pauschaliert werden, weil die tatsächliche Beschäftigungsdauer sechs zusammenhängende Monate übersteigt. Ist die LSt für die ersten Monate bereits pauschaliert worden, ist dies rückgängig zu machen. Ebenso ist es, wenn zunächst ein Vertrag vom 01.02. bis 31.05. abgeschlossen worden war und im Anschluss daran ein neuer Vertrag vom 01.06. bis 30.09. abgeschlossen wird.
Beispiel 4:
Der Künstler ist vertraglich für einen Beschäftigungszeitraum vom 01.04. bis 31.10. engagiert, wird jedoch nur in den Monaten Mai, Juli und Oktober tätig.
Die Pauschalierung der LSt setzt eine Beschäftigungsdauer von höchstens sechs zusammenhängenden Monaten voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Eine Pauschalierung ist deshalb nicht zulässig (vgl aber Beispiel 5).
Beispiel 5:
Der Schauspieler ist für die Produktion eines bestimmten TV-Beitrags verpflichtet. Die Produktionszeiten sind wie folgt:
01.07. bis 14.07. |
voraussichtlich 6 Drehtage |
29.07. bis 31.07. |
voraussichtlich 1 Drehtag |
04.08. bis 11.08. |
voraussichtlich 1 Drehtag |
02.09. bis 28.09. |
voraussichtlich 12 Drehtage |
14.10. bis 18.10. |
voraussichtlich 3 Drehtage |
27.10. bis 06.11. |
voraussichtlich 6 Drehtage |
21.11. bis 23.11. |
voraussichtlich 1 Drehtag |
02.12. bis 05.12. |
voraussichtlich 2 Drehtage |
10.12. bis 14.12. |
voraussichtlich 3 Drehtage |
Es handelt sich bei der nach Drehtagen bemessenen Beschäftigungsdauer jeweils um eine kurzfristige Beschäftigung. Voraussetzung ist aber, dass der Künstler nicht die gesamte Produktionszeit am Drehort verbringt.
Rz. 54
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
BMG der pauschalen LSt sind die gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich der sonst steuerfreien Reisekosten iSv § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG ohne Abzüge für WK, SA und Steuern (BMF vom 31.07.2002 Tz 4.3, BStBl 2002 I, 707, angepasst hinsichtlich Pauschsteuersatz für Einnahmen, die nach dem 30.06.2013 zufließen, durch BMF vom 28.03.2013, BStBl 2013 I,...