Rz. 6
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Für die Besteuerung beschränkt stpfl natürlicher Personen enthalten §§ 50, 50a EStG Besonderheiten. Die Vorschriften sind mit dem JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I, 2794 = BStBl 2009 I, 74) neu gefasst und dem Unionsrecht angepasst worden (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 16/10 189 S 59ff). Allgemeine Voraussetzung ist, dass es sich um > Inländische Einkünfte iSd § 49 EStG handelt und Deutschland im Verhältnis zu anderen DBA-Vertragsstaaten die Besteuerungsbefugnis zusteht (> Rz 3).
Rz. 6/1
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
In Deutschland beschränkt stpfl Personen sind im > Ausland ansässig und werden grundsätzlich (auch) dort besteuert. Bei einer beschränkten Besteuerung in Deutschland ist die Wahrung des > Existenzminimum grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaats (vgl § 50 Abs 1 Satz 2 HS 1 EStG). Um die Steuerermäßigung durch den bei Anwendung des Steuertarifs stets berücksichtigten > Grundfreibetrag zu neutralisieren, wird das zvE bei der Veranlagung um den Grundfreibetrag erhöht. Auch personen- und familienbezogene Steuerermäßigungen werden grundsätzlich im Wohnsitzstaat gewährt. Zu Einzelheiten und Besonderheiten beim > Arbeitnehmer > Rz 28 und > Rz 88 f.
Rz. 6/2
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Bezieht der beschränkt Stpfl jedoch seine Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland und unterliegen sie hier der ESt, so können sich die zur Verschonung des Existenzminimums gebotenen Steuerentlastungen im Wohnsitzstaat nicht auswirken. Ist der betroffene Stpfl in diesem Fall Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der > Europäische Union oder des > Europäischer Wirtschaftsraum, ist Deutschland als Tätigkeitsstaat verpflichtet, ihm die gleichen Steuervergünstigungen zu gewähren wie Personen, die hier ansässig sind. Die im AEAU-Vertrag niedergelegten Prinzipien der Niederlassungsfreiheit (Art 49ff) und der Freizügigkeit (Art 45), dh das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Beschäftigung, auf Einreise-, Aufenthalts- und Verbleibensrecht, haben nämlich auch Einfluss auf die Einkommensbesteuerung durch die Mitgliedstaaten (> Europäische Union Rz 5 ff). Aus dem Diskriminierungsverbot folgt, dass der Tätigkeitsstaat verpflichtet ist, die persönlichen und familiären Verhältnisse eines Gebietsfremden durch die gleichen Steuervergünstigungen zu berücksichtigen wie bei einem Gebietsansässigen, wenn sich beim Gebietsfremden Steuervergünstigungen, die sein Wohnsitzstaat gewährt, wegen fehlender oder zu geringer Einkünfte, die dort zu versteuern sind, nicht auswirken (EuGH vom 14.02.1995, DB 1995, 407; vgl Wittenstein/Hilbert, IWB 2014, 476). § 1 Abs 3 und § 1a EStG enthalten Regelungen, die diese Nachteile beseitigen. Zur auf Antrag möglichen Behandlung als unbeschränkt Stpfl, wenn der Stpfl im Ausland ansässig ist, seine Einkünfte aber im Wesentlichen in Deutschland erwirtschaftet, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30ff. Die Antragsveranlagung inländischer Einkünfte iSd § 49 EStG nach § 1 Abs 3 EStG ermöglicht jedoch keine Zusammenveranlagung mit dem im Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser nicht selbst unbeschränkt steuerpflichtig ist (BFH 212, 468 = BStBl 2007 II, 106).
Rz. 7
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Um eine Veranlagung beschränkt Stpfl zu vermeiden, gilt zur Vereinfachung Folgendes:
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Für Arbeitnehmer mit inländischen ArbG ist – stets vorrangig – der LSt-Abzug vorzunehmen (> Rz 21 ff); |
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für ArbN ohne inländische ArbG und für bestimmte Nicht-ArbN ist der Steuerabzug nach § 50a EStG (> Rz 75 ff) vorzunehmen. |
Der Steuerabzug soll grundsätzlich abgeltende Wirkung haben, so dass eine Veranlagung nicht erforderlich ist; es gibt aber eine Reihe von Ausnahmefällen, die im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sind (> Rz 10 ff).
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In anderen Fällen hat die beschränkt stpfl Person eine > Steuererklärung einzureichen und wird zur ESt veranlagt. Spätestens dann wird vom FA unter Beachtung von § 50d EStG geprüft, ob Deutschland nach DBA-Recht das Besteuerungsrecht zufällt oder eine Steuerfreistellung endgültig gewährt wird (> Rz 80 ff). |
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Sonderfälle des Steuererlasses oder der Steuerpauschalierung regelt § 50 Abs 4 EStG (> Rz 116, 117). |
Rz. 8
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Zur Kirchensteuer bei beschränkter Steuerpflicht > Kirchensteuer Rz 15 ff.
Rz. 9
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Randziffer einstweilen frei.