Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die Rechtsgrundlagen der Betreuung enthalten die §§ 1896ff BGB. Für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, kann das Amtsgericht einen Betreuer bestellen, der den Betreuten hinsichtlich seiner persönlichen oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Diese Personen- oder Vermögenssorge umfasst nicht die häusliche Pflege.
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Der Betreuer ist im Rahmen der übernommenen Vermögenssorge zur Abgabe einer > Steuererklärung zur ESt für die betreute Person verpflichtet; ggf auch für VZ, die vor Übernahme der Betreuung liegen (EFG 2012, 1897). UE gibt aber die Bestellung als Betreuer keine Befugnis zur Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten; § 4 Nr 4 StBerG ermächtigt nur "Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens"; soweit gehen aber die Befugnisse eines Betreuers regelmäßig nicht (vgl § 1896 Abs 2 BGB). Ergänzend > Hilfe in Steuersachen Rz 7ff. § 171 Abs 11 AO enthält eine Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn der Betreuer verstorben ist oder auf andere Weise an der Vertretung der Betreuten verhindert ist.
Rz. 3
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die Vergütungen für eine berufsmäßig ausgeübte Betreuung nach § 1896ff BGB gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit iSv § 18 Abs 1 Nr 3 EStG (BFH 230, 47 = BStBl 2010 II, 906 – Rechtsanwaltssozietät als Berufsbetreuer; BFH 230, 54 = BStBl 2010 II, 909 – Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung). Ehrenamtliche und in geringem Umfang tätige Betreuer, die eine Aufwandsentschädigung iSd § 1835a BGB erhalten, werden – uE weiterhin – als Bezieher sonstiger Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG behandelt (FM NI vom 10.07.2003, DB 2003, 1601).
Rz. 4
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Aufwendungen für einen Betreuer können zu BA/WK führen. Das kommt besonders in Betracht für eine ausschließliche "Vermögenssorge", in deren Rahmen Einkünfte erzielt werden (BFH 190, 309 = BStBl 2000 II, 69). Bei einer Betreuung ertraglosen Vermögens oder einer krankheitsbedingten Betreuung ("Personensorge") gehören sie zu den > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Vormundschaftskosten, > Vormund. Die "Zwangsläufigkeit" und die "Angemessenheit" der Aufwendungen können unterstellt werden, soweit das Betreuungsgericht die Höhe der Vergütung bestimmt. Übt der Betreuer sowohl Vermögens- als auch Personensorge aus, wird die Vergütung im Schätzungswege aufgeteilt; hierfür kann die Bestimmung der Höhe der Vergütung durch das Betreuungsgericht Anhaltspunkte geben (OFD München vom 05.05.1997, DB 1997, 1205). Die Aufwendungen eines Betreuers für > Behinderte Menschen werden nicht durch den > Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) abgegolten (OFD Frankfurt/M vom 05.09.1997 – S 2284 A-45-St II 21).
Rz. 5
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Eine Aufwandsentschädigung iSd § 1835a BGB ist nicht mehr nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei (so noch BFH 239, 261 = BStBl 2013 II, 799); auch § 3 Nr 26 EStG ist nicht anwendbar (OFD Frankfurt/M vom 04.10.2018, DStR 2019, 993). Es kommt aber § 3 Nr 26b EStG in Betracht (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 60ff). Vgl so auch EFG 2019, 1262 – Rev, BFH VIII R 20/19.